BVerwGE 145, 185 (juris Rn. 30 f.); siehe ferner LSA OVG ZBR 2014, 65 (juris Rn. 7). Vgl. dazu im Einzelnen Anhang 1 Rn. 39 ff.
*6
BVerwGE 142, 59 (juris Rn. 16) mit Hinweis auf BVerwGE 113, 143. Siehe auch BVerfGE 139, 19 (juris Rn. 90): „Damit der Gesetzgeber den Unwägbarkeiten bei der Festlegung des Wertes von Versorgungsansprüchen Rechnung tragen kann, ist ihm auch bei der Einführung und Ausgestaltung von Einstellungshöchstaltersgrenzen für Beamte ein Gestaltungsspielraum einzuräumen (Hinweis auf BVerwGE 143, 59, 63 ff.). Sein Umfang ergibt sich aus den … Erfordernissen des Systems der Beamtenversorgung und den Grenzen von Art. 33 Abs. 2 GG sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auch hat er die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG zu beachten. Dies entspricht dem Sinn des Alimentationsprinzips, nach dem die Versorgung nicht im synallagmatischen Verhältnis zu einer in Jahren bemessenen Dienstzeit steht, sondern ebenso wie die Dienstbezüge Gegenleistung dafür ist, dass der Beamte sein ganzes Arbeitsleben bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Dienst des Staates stellt …“
*7
NVwZ 2010, 251 (juris Rn. 21 ff.). Zu einer Ausnahme beim Überschreiten der laufbahnrechtlichen Altersgrenze für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdienst VG Potsdam v. 28.4.2016 – VG 2 K 1342/15 – BeckRS 2016, 47964.
*8
NVwZ 2010, 244.
*9
ABl. EG Nr. L 303 S. 16.
*10
Vgl. EuGH NJW 2011, 3209 (daselbst Rn. 81) und NVwZ 2011, 1249 (daselbst Rn. 61, 73 f. und 80 f.); siehe auch BVerwG 26.3.2012 – 2 B 26.11 – juris Rn. 19 f.
Siehe dazu Anhang 2 Rn. 169 ff. m.w.N. Zur Pflicht der für die Auswahl von Bewerbern für den gehobenen Polizeivollzugsdienst zuständigen Behörde, eine anhand eines Testverfahrens und eines Assessment Center getroffene Auswahlentscheidung so zu begründen, dass der Betroffene eine hinreichende Möglichkeit erhält, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, vgl. NRW OVG NVwZ-RR 2010, 159 (juris Rn. 9).
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Übersicht über gängige Rügen materiellrechtlicher Art (Checkliste)
Der Antragsteller vertritt die Auffassung, dass die ihn betreffende Eignungsfeststellung in der Sache selbst unrichtig sei, sei es, dass ihm die Eignung überhaupt abgesprochen, sei es, dass ihm nur ein aus seiner Sicht zu niedriger Platz in der nach Eignungsgraden geordneten Bewerberliste zuerkannt worden sei:
Bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der behördlichen Eignungseinschätzung ist zum einen die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn (mit der Rechtsfolge einer reduzierten Kontrolldichte) in Betracht zu ziehen*1, zum anderen aber zu berücksichtigen, dass die Verlagerung des primären Konkurrentenrechtsschutzes in das „Vorfeld“ der Stellenbesetzung nach dem Muster des etablierten Verfahrensmodells auch hier eine gründliche und anspruchsvolle, d.h. eine nicht nur „summarische“ Sachprüfung verlangt, die – zumindest was die Interessensphäre übergangener Bewerber anlangt – nicht hinter den Anforderungen zurückstehen darf, die insoweit in Hauptsacheverfahren zu stellen sind.*2
Der Antragsteller hält dafür, dass der Hilfskriteriengebrauch des Dienstherrn ihn rechtswidrig benachteilige:
Soweit der Dienstherr nicht allgemein oder im Einzelfall auf ein verpöntes Hilfskriterium*3 abstellt, etwa den Heimat- oder den Studien- oder Examensort der/des Bewerber/s in seine diesbezüglichen Überlegungen einbezieht*4, wird es regelmäßig nur darauf ankommen, ob er sich in seiner Verwaltungspraxis bei der Bestimmung der Relevanz und der Reihenfolge, in der er Hilfskriterien heranzieht, konsequent verhält.*5
BVerwG NVwZ 2003, 1397 (juris Rn. 15); vgl. auch Schnellenbach ZBR 1997, 169 (174) m.w.N. Zur Durchbrechung einer Verwaltungspraxis NRW OVG DVBl. 2002, 212 (juris Rn. 16 ff.) m.w.N.
b) Antrag eines Bewerbers auf Erlass einer Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO)
aa) Anordnungsgrund
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Ein „wesentlicher Nachteil“, wie ihn § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO voraussetzt, um eine Regelung zu rechtfertigen, durch die der Dienstherr verpflichtet würde, den Antragsteller zum Beamten auf Widerruf zu ernennen, könnte hier – ausnahmsweise – nur darin erblickt werden, dass es dem betreffenden Bewerber unter den gerade in seinem Fall obwaltenden – für mehr oder weniger zeitaufwändige Einstellungsverfahren im Allgemeinen untypischen – Umständen unzumutbar wäre, auf eine gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache zu warten.
bb) Anordnungsanspruch
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Da eine Regelung des angesprochenen Inhalts auf eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache hinausliefe, wäre sie – als Gewährung effektiven Rechtsschutzes – auch in Anbetracht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nur diskutabel, wenn der Antragsteller glaubhaft machen könnte, dass er einen (verfassungsgestützten) Einstellungsanspruch habe und deshalb in einem Hauptsacheverfahren mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit obsiegen würde – eine Feststellung, die sich nur vergleichsweise selten wird treffen lassen, schon weil die Beamtenernennung grundsätzlich in das Ermessen des Dienstherrn gestellt ist, sodass in der Hauptsache auch grundsätzlich nur ein Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergehen könnte.[6]