Konkurrenzen im öffentlichen Dienst. Helmut Schnellenbach
als Ausbildungsstätte nur versagt werden, wenn feststeht oder wenigstens eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dem Bewerber die gesundheitliche Eignung (speziell) für die Ausbildung fehlt.[4]
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Dem Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG genügen – durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes aufgestellte – subjektive Zulassungsvoraussetzungen[5], die, wie z.B. der staatliche Auftrag zur Erziehung von Kindern[6], dem Schutz eines wichtigen und sicherungsbedürftigen Gemeinschaftsgutes vor möglichen Nachteilen oder Gefahren zu dienen bestimmt und dazu geeignet sind. Deshalb ist es in der Regel verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Ernennung eines erheblich vorbestraften Bewerbers zum Beamten auf Widerruf wegen charakterlicher Nichteignung für den Beruf des Lehrers[7] abgelehnt wird. Ein etwaiges grundsätzliches Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG wie auch die Ausnahmeregelung des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG müssen in die Erwägungen der Einstellungsbehörde einfließen.[8]
Der Gesetzgeber kann die Zahl der Ausbildungsplätze grundsätzlich – in eigener, naturgemäß auf die Wahrung unterschiedlicher Gemeinschaftsinteressen gerichteter Verantwortung – durch normative haushaltsrechtliche Vorgaben wirksam eingrenzen.[9] Die dadurch bedingten Wartezeiten müssen von den Einstellungsbewerbern hingenommen werden, es sei denn, deren Ausbildungsanspruch, der in seinem untrennbaren Zusammenhang mit dem staatlichen Ausbildungsmonopol gesehen werden muss, ist dadurch im Kern betroffen:[10]
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Beispiele
– | Die Rechtsprechung(vgl. SH OVG RiA 1997, 47) hält in Bezug auf den juristischen Vorbereitungsdienst eine Wartezeit von 15 Monaten im Einzelfall (bei einer durchschnittlichen Wartezeit von acht Monaten) für zumindest noch nicht „evident verfassungswidrig“(vgl. BVerfGE 33, 303, juris Rn. 61 ff. und BVerfG DVBl. 1999, 1597); sogar eine Wartezeit von zwei Jahren wird insofern als zumutbar erachtet (vgl. VG Hamburg v. 12.1.1999 – 2 VG 5455/98 –). |
– | Ein „etwa bestehender Verfassungsauftrag zur Bereitstellung ausreichender Ausbildungsplätze“ wird als „nicht evident verletzt“ betrachtet, „wenn nach vertretbarer Prognose des Normgebers für die … Bewerber zum Vorbereitungsdienst an Gymnasien Wartezeiten von maximal zwei Jahren entstehen“ (vgl. BW VGH DÖD 1968, 262, juris Rn. 7 ff.). |
– | Für den Fall, dass „nach vertretbarer Prognose des Normgebers für die abgewiesenen Bewerber zum Vorbereitungsdienst an beruflichen Schulen Wartezeiten von mehr als zwei Jahren (entständen)“, hat das Verwaltungsgericht Dresden (Beschl. v.18.8.2009 – 5 L 367/09 –) die Auffassung vertreten, unter diesen Umständen sei der Verfassungsauftrag zur Bereitstellung ausreichender Mittel „evident verletzt“ und eine „gerichtliche Korrektur“ geboten. |
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Übersteigt die Zahl der Bewerber die Ausbildungskapazität, so ist eine normative Zulassungsregelung[11] unentbehrlich, die hinlängliche Festlegungen hinsichtlich der Zahl der Ausbildungsplätze und der Kriterien für die Auswahl unter den Bewerbern enthalten muss.[12] Über die Zulassungsregelung sind die jeweiligen Wartezeiten zu steuern. Ihr Gegenstand ist damit der Sache nach nichts anderes als ein Entscheidungsprogramm, auf dessen Grundlage zwar nicht über das „Ob“, wohl aber über die Reihenfolge des Zugangs zum Vorbereitungsdienst befunden wird. Der Normgeber, dem insofern ein nicht unerheblicher Gestaltungsspielraum zuzubilligen ist, wird in sein Modell neben den (grundsätzlich vorrangigen) leistungsbezogenen Faktoren, wie namentlich den Ergebnissen von Schul- oder Hochschulabschlüssen oder Staatsprüfungen, auch die jeweiligen, bislang schon verstrichenen (und die zu prognostizierenden weiteren) Wartezeiten der Bewerber sowie soziale Härtegründe angemessen einzubeziehen haben.[13] Mit einem (flächendeckenden) Losverfahren entzieht er sich seiner verfassungsrechtlichen Aufgabe, sachliche Vorgaben für die Verwaltung des (ihm zuzurechnenden, wenn auch nicht unbedingt vorwerfbaren) Mangels an Ausbildungskapazität zu entwickeln;[14] unbedenklich ist es hingegen, dass das Los bei Ranggleichheit „ersatzweise“ entscheidet.[15]
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Beispiel aus dem Landesrecht
Auszüge aus dem nordrhein-westfälischen Lehrerausbildungsgesetz – LABG v. 12.5.2009 (GV. NRW S. 308), zuletzt geändert durch Gesetz v. 14.6.2016 (GV. NRW S. 310) sowie aus der nordrhein-westfälischen Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen – OVP v.10.4.2011 (GV. NRW S. 218), geändert durch Verordnung v.25.4.2016 (GV. NRW S. 216):
§ 6 Abs. 2 LABG
Bei überschießenden Bewerbungen werden Ausbildungsplätze vergeben:
1. | vorab bis zu 10 von 100 an Bewerberinnen und Bewerber mit mindestens einem Fach, in dem nach den Feststellungen des für Schulen zuständigen Ministeriums ein dringender Bedarf besteht, |
2. | mindestens 60 von 100 nach dem Ergebnis der Studienabschlüsse (Mittelwert aus Bachelor- und Master-Abschluss oder Erste Staatsprüfung), |
3. | bis zu 25 von 100 nach der Wartezeit seit der ersten Bewerbung, |
4. | bis zu 5 von 100 für Härtefälle. |
Bei Ranggleichheit mehrerer Bewerbungen werden die Studienabschlüsse oder die Wartezeit zu Grunde gelegt. Im Übrigen entscheidet ersatzweise das Los.
§ 40 OVP Ausbildungskapazitäten
(1) Das für Schulen zuständige Ministerium ermittelt zu den jeweiligen Einstellungsterminen im Rahmen des Landeshaushalts die Zahl der verfügbaren Ausbildungsplätze im Vorbereitungsdienst, die Zahl der Ausbildungsplätze für die Lehrämter sowie gegebenenfalls die Ausbildungsplätze in bestimmten Fächern einzelner Lehrämter und legt sie fest ….
(2) …
(3) Die Ausbildungsplätze, die insgesamt im Vorbereitungsdienst zur Verfügung stehen, verteilen sich auf die Lehrämter unter Berücksichtigung des Verhältnisses des erteilten Unterrichts der Lehrämter.
§ 41 OVP Grundsätze des Zulassungsverfahrens
(1) Zulassungsverfahren können sich jeweils auf einzelne Lehrämter oder auf Fächer einzelner Lehrämter beziehen.
(2) Ein Zulassungsverfahren wird durchgeführt, wenn die Zahl der Bewerbungen die Zahl der Ausbildungsplätze
1. | im Lehramt an Grundschulen um mehr als 10 vom Hundert, |
2. | im Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen um mehr als 15 vom Hundert, |
3. | im Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen um mehr als 15 vom Hundert, |
4. | … |
5. | …. |
übersteigt. …
(3) …
(4) In dem Zulassungsverfahren werden die Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 42 bis 45 ausgewählt.
§ 42 OVP Auswahl nach Bedarf
(1) Bewerberinnen und Bewerber, die in einem Fach ausgebildet werden wollen, für das in einem Lehramt ein dringender