Konkurrenzen im öffentlichen Dienst. Helmut Schnellenbach
[15]
Siehe dazu das folgende Beispiel.
2. Kapitel Einstellung von Laufbahnbewerbern in den Vorbereitungsdienst › C. Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst als Ausbildungsstätte › III. Konkurrentenrechtsschutz
III. Konkurrentenrechtsschutz
1. Vorläufiger Rechtsschutz
36
Wo der Vorbereitungsdienst zugleich Ausbildungsstätte i.S.d. Art. 12 Abs. 1 GG ist, kann der – von einem Besetzungsstopp zu Lasten Dritter begleitete[1] – Erlass einer Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) – unter Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache[2] (und unter Überschreitung des Entscheidungsrahmens der Hauptsache) – in Würdigung des Zeitfaktors eine ernstlich erwägenswerte Möglichkeit effektiver Rechtsschutzgewährung sein.[3]
37
Eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Entscheidung ist hier ausnahmsweise zulässig, und zwar dann[4]
– | (a) wenn ein wirksamer Rechtsschutz in der Hauptsache wegen der Vorgegebenheiten des Zeitablaufs und der Dauer verwaltungsgerichtlicher Hauptsacheverfahren faktisch nicht zu erlangen ist, |
– | (b) wenn dem Antragsteller ohne Erlass einer Regelungsanordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen würden und |
– | (c) wenn dieser bei hypothetischer Betrachtung unter Anlegung eines strengen Maßstabes im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird.[5] |
38
Beispiele aus der Rechtsprechung
– | Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Beschl. v.4.8.2010 – 2 L 1153/10 – BeckRS 2010, 51851) hat die Voraussetzungen (b) und (c) im Falle einer 23-jährigen Antragstellerin verneint, die die Nachfrist für die Vorlage des Zeugnisses über das Bestehen der Ersten Staatsprüfung überschritten hatte, unter anderem mit der Begründung, dass sie mit 23 Jahren noch verhältnismäßig jung sei und dass sie die bis zum nächsten Einstellungstermin verbleibende Zeit von deutlich weniger als einem Jahr durch ihre Tätigkeit als Aushilfslehrerin (Teilzeitlehrkraft) überbrücken könne. |
– | In einem Beschl. des Verwaltungsgerichts Arnsberg v. 8.8.2008 (– 2 L 471/08 – BeckRS 2010, 49482) ist die Voraussetzung (c) bei einem Einstellungsbewerber als nicht erfüllt erachtet, der nach einer früheren, auf eigenen Antrag, aber nicht aus wichtigem Grund erfolgten Entlassung die Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt erreichen wollte. |
– | Das Verwaltungsgericht Magdeburg (Beschl. v. 14.8.2009 – 5 B 241/09 – BeckRS 2009, 41346) hat dem Antrag eines Bewerbers auf Erlass einer Regelungsanordnung hingegen stattgeben, der glaubhaft gemacht hatte, dass die Zahl der Stellen für Lehramtanwärter nach dem Haushaltsplan noch nicht ausgeschöpft sei. |
– | Die Aufnahme eines Bewerbers in den Vorbereitungsdienst für das Amt eines Studienrates im Wege einstweiliger Anordnung hat das Verwaltungsgericht Berlin (Beschl. v.22.8.2011 – 7 L 134/11 – juris Rn. 11 f.) für angezeigt gehalten, weil die zuständige Behörde entgegen der gesetzlichen Regelung vorrangig Ausbildungsplätze „nach Bedarf“ vergeben und erst danach eine Verteilung „nach Härte“ vorgenommen und damit den Antragsteller benachteiligt hatte, der zwar kein Studium in einem „Bedarfsfach“, wohl aber Härtegründe vorweisen konnte. |
39
Das durch Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich fundierte Gebot, die Kapazität erschöpfend auszulasten[6], verlangt, dass sich die Gerichte im Streitfall vergewissern, ob die im Haushalt vorgesehenen zweckgebundenen Mittel auch wirklich adäquat genutzt werden.[7] Dass – aus richterlicher Sicht – ungenutzte Plätze an andere, rangbessere Bewerber hätten vergeben werden müssen, steht einer Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) nicht entgegen, mit der der Verwaltung aufgegeben wird, einen Antragsteller mit einem schlechteren Rangplatz zu einem bestimmten Termin in den Vorbereitungsdienst einzustellen, falls sich die rangbesseren Bewerber gegen ihre Nichtberücksichtigung nicht zur Wehr gesetzt haben.[8]
40
Um eine Regelungsanordnung im eingangs unter Rn. 36 näher bezeichneten Sinne nicht zu verfehlen, wird der Antragsteller je nach den Umständen nicht versäumen dürfen, bei Gericht rechtzeitig zu beantragen, qua Sicherungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zumindest eine der ins Auge gefassten Stellen zu „blockieren“, um zu bewirken, dass wenigstens ein (gerade noch genügender) „Rest“ an verfügbaren Stellen erhalten bleibt. Welchen konkreten Inhalt eine Sicherungsanordnung hätte, hängt vom Einzelfall ab. In die Ermessensausübung des Gerichts werden hierbei auch die Interessen der Mitbewerber einzubeziehen sein.
2. Verweisungen
41
Für das Vorverfahren, die Klage in der Hauptsache, die Beiladung und den Streitwert gelten die Darlegungen unter Rn. 21 ff., 25 f., 27 und 28 ohne Modifizierungen auch für den Konkurrentenrechtsschutz bei der Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst als Ausbildungsstätte.
Anmerkungen
Siehe dazu Rn. 40.
Siehe dazu schon Rn. 20.
Zu den Beschwerdemöglichkeiten siehe die diesbezüglichen Hinweise in Kap. 6 Rn. 34 ff.
BVerwGE 109, 258 (juris Rn. 24 f.); vgl. auch NRW OVG DÖD 1985, 280, RiA 1995, 200 und DÖD 2001, 314 (juris Rn. 5 ff.).
Ein starkes Indiz für eine Vorhersage solchen Inhalts kann darin gesehen werden, dass schon ein erstinstanzliches Urteil in der Hauptsache zugunsten des Antragstellers ergangen ist.
Vgl. OVG Berlin NJW 1978, 1871 (juris Rn. 6 ff.), SH OVG NVwZ-RR 1995, 279 (juris Rn. 10) und