Konkurrenzen im öffentlichen Dienst. Helmut Schnellenbach

Konkurrenzen im öffentlichen Dienst - Helmut Schnellenbach


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[15]

      Siehe dazu das folgende Beispiel.

      2. Kapitel Einstellung von Laufbahnbewerbern in den VorbereitungsdienstC. Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst als Ausbildungsstätte › III. Konkurrentenrechtsschutz

      III. Konkurrentenrechtsschutz

      1. Vorläufiger Rechtsschutz

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(a) wenn ein wirksamer Rechtsschutz in der Hauptsache wegen der Vorgegebenheiten des Zeitablaufs und der Dauer verwaltungsgerichtlicher Hauptsacheverfahren faktisch nicht zu erlangen ist,
(b) wenn dem Antragsteller ohne Erlass einer Regelungsanordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen würden und

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      Beispiele aus der Rechtsprechung

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Beschl. v.4.8.2010 – 2 L 1153/10 – BeckRS 2010, 51851) hat die Voraussetzungen (b) und (c) im Falle einer 23-jährigen Antragstellerin verneint, die die Nachfrist für die Vorlage des Zeugnisses über das Bestehen der Ersten Staatsprüfung überschritten hatte, unter anderem mit der Begründung, dass sie mit 23 Jahren noch verhältnismäßig jung sei und dass sie die bis zum nächsten Einstellungstermin verbleibende Zeit von deutlich weniger als einem Jahr durch ihre Tätigkeit als Aushilfslehrerin (Teilzeitlehrkraft) überbrücken könne.
In einem Beschl. des Verwaltungsgerichts Arnsberg v. 8.8.2008 (– 2 L 471/08 – BeckRS 2010, 49482) ist die Voraussetzung (c) bei einem Einstellungsbewerber als nicht erfüllt erachtet, der nach einer früheren, auf eigenen Antrag, aber nicht aus wichtigem Grund erfolgten Entlassung die Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt erreichen wollte.
Das Verwaltungsgericht Magdeburg (Beschl. v. 14.8.2009 – 5 B 241/09 – BeckRS 2009, 41346) hat dem Antrag eines Bewerbers auf Erlass einer Regelungsanordnung hingegen stattgeben, der glaubhaft gemacht hatte, dass die Zahl der Stellen für Lehramtanwärter nach dem Haushaltsplan noch nicht ausgeschöpft sei.
Die Aufnahme eines Bewerbers in den Vorbereitungsdienst für das Amt eines Studienrates im Wege einstweiliger Anordnung hat das Verwaltungsgericht Berlin (Beschl. v.22.8.2011 – 7 L 134/11 – juris Rn. 11 f.) für angezeigt gehalten, weil die zuständige Behörde entgegen der gesetzlichen Regelung vorrangig Ausbildungsplätze „nach Bedarf“ vergeben und erst danach eine Verteilung „nach Härte“ vorgenommen und damit den Antragsteller benachteiligt hatte, der zwar kein Studium in einem „Bedarfsfach“, wohl aber Härtegründe vorweisen konnte.

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      Um eine Regelungsanordnung im eingangs unter Rn. 36 näher bezeichneten Sinne nicht zu verfehlen, wird der Antragsteller je nach den Umständen nicht versäumen dürfen, bei Gericht rechtzeitig zu beantragen, qua Sicherungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zumindest eine der ins Auge gefassten Stellen zu „blockieren“, um zu bewirken, dass wenigstens ein (gerade noch genügender) „Rest“ an verfügbaren Stellen erhalten bleibt. Welchen konkreten Inhalt eine Sicherungsanordnung hätte, hängt vom Einzelfall ab. In die Ermessensausübung des Gerichts werden hierbei auch die Interessen der Mitbewerber einzubeziehen sein.

      2. Verweisungen

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      Für das Vorverfahren, die Klage in der Hauptsache, die Beiladung und den Streitwert gelten die Darlegungen unter Rn. 21 ff., 25 f., 27 und 28 ohne Modifizierungen auch für den Konkurrentenrechtsschutz bei der Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst als Ausbildungsstätte.

      Anmerkungen

       [1]

      Siehe dazu Rn. 40.

       [2]

      Siehe dazu schon Rn. 20.

       [3]

      Zu den Beschwerdemöglichkeiten siehe die diesbezüglichen Hinweise in Kap. 6 Rn. 34 ff.

       [4]

      BVerwGE 109, 258 (juris Rn. 24 f.); vgl. auch NRW OVG DÖD 1985, 280, RiA 1995, 200 und DÖD 2001, 314 (juris Rn. 5 ff.).

       [5]

      Ein starkes Indiz für eine Vorhersage solchen Inhalts kann darin gesehen werden, dass schon ein erstinstanzliches Urteil in der Hauptsache zugunsten des Antragstellers ergangen ist.

       [6]

      Vgl. OVG Berlin NJW 1978, 1871 (juris Rn. 6 ff.), SH OVG NVwZ-RR 1995, 279 (juris Rn. 10) und


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