Konkurrenzen im öffentlichen Dienst. Helmut Schnellenbach
I. Ausschreibung
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Die Pflicht zur Stellenausschreibung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBG, § 4 Abs. 1 BLV)[1] gilt im Bund nicht „für Stellen, die mit Beamtinnen und Beamten unmittelbar nach Abschluss ihres Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens besetzt werden“ (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BLV), in Baden-Württemberg generell nicht „für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe beim Land“ (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 BW LBG).
Anmerkungen
Siehe dazu Anhang 1 Rn. 1 ff., 9 ff., 33 ff. BVerfG NVwZ 2012, 368 (Leitsatz 4) ist die Auffassung zu entnehmen, dass es dem Grundsatz der Bestenauslese entspreche, „wenn das Anforderungsprofil nicht nur starr auf die Laufbahnbefähigung abstellt, sondern Alternativen – etwa eine vergleichbare Verwaltungserfahrung – in den Blick nimmt“.
3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe › B. Bewerbung nach Bestehen der Laufbahnprüfung › II. Auswahl unter den Bewerbern
1. Auswahlermessen
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Die Ernennung eines Bewerbers zum Beamten auf Probe steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn.[1] Dieser ist nicht gehindert, z.B.[2]
– | Höchstaltersgrenzen für die Einstellung vorzugeben und zugleich etwaige Ausnahmetatbestände zu präzisieren[3],[4], |
– | laufbahn- bzw. statusbezogene gesundheitliche Erfordernisse zu berücksichtigen,[5],[6] sowie |
– | die Übernahme in das Probebeamtenverhältnis je nach Bedarf auch von dem Ergebnis der Laufbahnprüfung[7] oder von bestimmten fachlichen Auslesefaktoren abhängig zu machen. |
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Auszug aus Bundesverwaltungsgericht v. 25.7.2013 – 2 C 12.11 – BVerwGE 147, 244 (juris Rn. 16)
Der Ausschluss des Zugangs zum Beamtenverhältnis aus gesundheitlichen Gründen ungeachtet der fachlichen Eignung stellt eine Einschränkung der durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Zugangsmöglichkeit dar, die einer subjektiven Berufswahlschranke im Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG entspricht … Aufgrund dieser grundrechtlichen Bedeutung des Ausschlusses und des überaus langen, sich über Jahrzehnte erstreckenden Prognosezeitraums hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest, wonach der Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein muss … Solange der Gesetzgeber keinen kürzeren Prognosezeitraum bestimmt, kann der Dienstherr die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber nur verneinen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten wird.
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Auszug aus Bundesverwaltungsgericht v. 30.10.2013 – 2 C 16.12 – BVerwGE 148, 204 (juris Rn. 26 ff.)
…(Der) Dienstherr (kann) einem Bewerber die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn nur dann absprechen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen (im Anschluss an das Urteil vom 25. Juli 2013). Dabei kann die gesundheitliche Eignung nur im Hinblick auf Erkrankungen, insbesondere chronische Erkrankungen verneint werden, nicht aber unter Berufung auf gesundheitliche Folgen, die mit dem allgemeinen Lebensrisiko, wie z.B. einem Unfall bei sportlichen Aktivitäten des Bewerbers, verbunden sind.
…
Lassen sich vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit oder krankheitsbedingte erhebliche und regelmäßige Ausfallzeiten nach Ausschöpfen der zugänglichen Beweisquellen weder feststellen noch ausschließen („non liquet“), so geht dies zu Lasten des Dienstherrn. …
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Die Ablehnung der Einstellung einer Bewerberin in das Beamtenverhältnis auf Probe, die nach der Einstellung nicht Dienst leisten, sondern unmittelbar danach Urlaub zur Kinderbetreuung in Anspruch nehmen will, bedeutet keine unzulässige Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts. Der Zweck des Beamtenverhältnisses auf Probe würde nämlich „auf absehbare Zeit vereitelt“, wenn bei seiner Begründung feststeht, „dass es zu einer Beschäftigung und Bewährung bis auf Weiteres nicht kommen soll“.[8] Art. 6 Abs. 4 GG verbietet es indessen „grundsätzlich, in der Schwangerschaft der Bewerberin einen sachlich vertretbaren Grund (einen vorübergehenden Mangel der Eignung i.S.v. Art. 33 Abs. 2 GG) zu erblicken, der es rechtfertigt, die Berufung in das Beamtenverhältnis (auf Probe) bis zum Ablauf des absoluten Beschäftigungsverbots für Schwangere zurückzustellen“.[9]
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Die Verbeamtung eines in Mangelfächern ausgebildeten tarifbeschäftigten Lehrers kann abgelehnt werden, wenn dieser – anders als die übrigen mit ihm vergleichbaren tarifbeschäftigten Lehrer – zugleich mit seinem Antrag auf Einstellung als Beamter auf Probe eine Beurlaubung aus familiären Gründen begehrt.[10]
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Gegen Art. 33 Abs. 2 GG ist zumindest in der Regel verstoßen, wenn der Heimat-, Studien- oder Examensort in die Auswahlerwägungen einbezogen wird.[11] Im Lichte des Grundsatzes der Bundestreue wird man es – ungeachtet des Fehlens einer entsprechenden einfachgesetzlichen Regelung[12] – wenigstens als dringend erwünscht anzusehen haben, dass der Dienstherr keinen Befähigungsnachweis im eigenen Bereich fordert. Allerdings wird man ihm nach wie vor zugestehen müssen, dass er den sachlichen Aussagewert einer im Bereich eines anderen Dienstherrn erzielten Prüfungsnote – vergleichend – gewichtet und dabei unterschiedlichen Prüfungsanforderungen sowie einer unterschiedlichen Bewertungspraxis Rechnung trägt.[13]
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Spezielle Erkenntnisse und Erfahrungen, die ein Bewerber aufweist, sollten, falls sie für belangvoll gehalten werden, auch aus Gründen der durch Art. 3 Abs. 1 GG geschützten Chancengleichheit
– | zum einen nicht (ohne Sondierung im Einzelfall) etwa nur bei denjenigen Mitbewerbern unterstellt werden, die die Laufbahnprüfung in dem Bereich abgelegt haben, in dem der Bewerber eingestellt werden möchte, |
– | zum anderen aber auch nicht lediglich dann Berücksichtigung finden, wenn sie in eben in diesem Bereich erworben wurden.[14] |
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Soweit