Konkurrenzen im öffentlichen Dienst. Helmut Schnellenbach

Konkurrenzen im öffentlichen Dienst - Helmut Schnellenbach


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Bezug auf eben diesen Einstellungstermin) erfordert dann, dass der Bewerber aufgrund der allein maßgeblichen Einschätzung der Auswahlbehörde in einer (idealtypisch betrachtet) nach Eignungsgraden geordneten Liste[4] einen Platz erlangt, der innerhalb der Aufnahmekapazität (für den entsprechenden Einstellungstermin) liegt.[5] – Drittens: Die Einstellungsbehörde sieht von einer vorherigen (wie auch immer gearteten) Fixierung der Aufnahmekapazität ab: Eine rechtliche Bindung ist dann nur insofern vorhanden, als die Auswahl der Bewerber jeweils ad hoc nach Eignungsgesichtspunkten[6] zu treffen ist.

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      Am Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) oder an Art. 6 Abs. 4 GG orientierte Überlegungen dürfen nur Bedeutung erlangen,

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einerseits des Grundsatzes der Ämterstabilität (bzw. der Stabilität der rechtlichen Stellung), dem zufolge eine rechtsfehlerhafte bestandskräftige Ernennung nur bei Vorliegen eines der im Gesetz aufgeführten Nichtigkeits- oder Rücknahmegründe (vgl. §§ 13 bis 15 BBG, §§ 11, 12 BeamtStG) rückgängig gemacht werden kann, sowie
andererseits des grundrechtsgleichen Rechts eines jeden übergangenen Bewerbers auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), welches unter anderem „Rechtsschutzverhinderungen“ seitens des Dienstherrn verbietet,

      kann der Unterlegene seinen Bewerbungsverfahrensanspruch

im „Vorfeld“ einer Ernennung (zunächst) mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) weiterverfolgen

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      Übersicht über „Rechtsschutzverhinderungen“

      Sie können darin zu erblicken sein,

dass die erforderliche, begründungsbedürftige Mitteilung an die erfolglos gebliebenen Konkurrenten, mit der diesen die für sie negative Auswahlentscheidung eröffnet wird, unterbleibt oder dass sie mängelbehaftet ist oder
dass sich die zuständige Behörde über eine gerichtliche Entscheidung hinwegsetzt, mit der ihr die Aushändigung einer Ernennungsurkunde untersagt worden war, oder
dass die (insoweit) zuständige Behörde nicht zureichend auf das Ergebnis einer verwaltungs-, ggf. auch einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung wartet, sondern verfrüht die Ernennung eines erfolgreichen Konkurrenten veranlasst (siehe dazu BVerwGE 138, 102, juris Rn. 34 f. sowie Anhang 3 Rn. 11 und Anhang 6).

      Anmerkungen

       [1]

      Zur Mitbestimmung bei Einstellungen (u.a. in das Beamtenverhältnis auf Widerruf) siehe Anhang 7 Rn. 2, 5 f., 11 sowie Kersten in: Richardi/Dörner/Weber, § 76 Rn. 6 und Fischer/Goeres/Gronimus GKÖD V K § 76 Rn. 6a.

       [2]

      Vgl. BVerwGE 11, 139 sowie BVerwG Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 4, RiA 1981, 217 (juris Rn. 19) und DÖV 1981, 632 (juris Rn. 29): Die gerichtliche Überprüfung der behördlichen Eignungseinschätzung ist darauf beschränkt, ob die Verwaltung anzuwendende Begriffe verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat.

      


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