Konkurrenzen im öffentlichen Dienst. Helmut Schnellenbach

Konkurrenzen im öffentlichen Dienst - Helmut Schnellenbach


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ist ein Vorbereitungsdienst anzusehen, falls er kraft Vorschrift oder Tradition auch von Bewerbern durchlaufen und mit einer Prüfung abgeschlossen werden muss, die einen Beruf außerhalb des öffentlichen Dienstes ergreifen wollen (sog. Monopolausbildungen). Dies hat die Rechtsprechung vornehmlich für den juristischen Vorbereitungsdienst[1], aber auch für eine Reihe pädagogischer Vorbereitungsdienste[2] oder beispielsweise für den Vorbereitungsdienst des höheren Forstdienstes[3] angenommen. Bei Vorbereitungsdiensten für Polizeilaufbahnen oder für den feuerwehrtechnischen Dienst sowie für die Ausbildung zum Steueranwärter[4] hat die Judikatur die genannte Voraussetzung hingegen nicht als gegeben erachtet;[5] sie ist auch bei solchen Vorbereitungsdiensten zu verneinen, die keine oder nur minimale Berufsmöglichkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes eröffnen.[6]

      Anmerkungen

       [1]

      BVerwGE 6, 13 (juris Rn. 37 ff.) sowie BVerwG Buchholz 238.5 § 5 DRiG Nr. 1 und DÖD 1982, 29 (juris Rn. 13 ff.).

       [2]

      BVerwGE 47, 330 (juris Rn. 49 ff.); 47, 365 (juris Rn. 24); 61, 176 (juris Rn. 26); 62, 267 (juris Rn. 22); 64, 153 (juris Rn. 36). Siehe auch BVerwG v. 29.6.2015 – 2 B 53.14 – Buchholz 237.6 § 25 NdsLBG Nr. 3 (juris Rn. 9): „Auch Lehrkräfte, die den Beruf nicht im Staatsdienst, sondern an Privatschulen ausüben wollen, müssen angesichts Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG den staatlichen Vorbereitungsdienst durchlaufen. Um Lehrkräften eine Tätigkeit an Schulen außerhalb des staatlichen Bereiches ungeachtet ihres Alters zu ermöglichen, ist dieser Vorbereitungsdienst … nicht an die Einhaltung einer Höchstaltersgrenze gebunden.“

       [3]

      BVerwGE 16, 241 (juris Rn. 27 ff.).

       [4]

      VG Hannover v. 28.6.2010 – 2 B 2375/10 – juris Rn. 16.

       [5]

      NRW OVG v. 28.11.2012 – 1 B 1166/12 – juris Rn. 9; siehe auch LSA OVG NVwZ-RR 2013,524 (juris Rn. 8) sowie schon BVerfG NVwZ 2006, 815 (juris Rn. 7 ff.).

       [6]

      Siehe auch Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl Rn. 105 ff. zu § 9 BeamtStG.

      2. Kapitel Einstellung von Laufbahnbewerbern in den Vorbereitungsdienst › B. Zulassung zu einem nur laufbahnrechtlich relevanten (bedarfsorientierten) Vorbereitungsdienst

B. Zulassung zu einem nur laufbahnrechtlich relevanten (bedarfsorientierten) Vorbereitungsdienst

      2. Kapitel Einstellung von Laufbahnbewerbern in den VorbereitungsdienstB. Zulassung zu einem nur laufbahnrechtlich relevanten (bedarfsorientierten) Vorbereitungsdienst › I. Ausschreibung

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      Anmerkungen

       [1]

      Die Stellen für Beamte auf Widerruf werden gewöhnlich in den Erläuterungen zum Haushaltsplan ausgewiesen (vgl. § 17 Abs. 6 BHO).

       [2]

      Siehe dazu im Einzelnen Anhang 1 Rn. 1, 9.

       [3]

      Siehe jedoch § 10a Abs. 2 Satz 1 BLV, ferner Rn. 7 mit den Ausführungen in Fn. 28.

       [4]

      VG Düsseldorf v. 2.4.2014 – 10 K 3549/13 – juris Rn. 43.

       [5]

      Siehe dazu auch Anhang 1 Rn. 9, 13 f.

      2. Kapitel Einstellung von Laufbahnbewerbern in den VorbereitungsdienstB. Zulassung zu einem nur laufbahnrechtlich relevanten (bedarfsorientierten) Vorbereitungsdienst › II. Auswahl unter den Bewerbern

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      Im Kern sind folgende drei Fallgruppen auseinander zu halten: