Konkurrenzen im öffentlichen Dienst. Helmut Schnellenbach
ist ein Vorbereitungsdienst anzusehen, falls er kraft Vorschrift oder Tradition auch von Bewerbern durchlaufen und mit einer Prüfung abgeschlossen werden muss, die einen Beruf außerhalb des öffentlichen Dienstes ergreifen wollen (sog. Monopolausbildungen). Dies hat die Rechtsprechung vornehmlich für den juristischen Vorbereitungsdienst[1], aber auch für eine Reihe pädagogischer Vorbereitungsdienste[2] oder beispielsweise für den Vorbereitungsdienst des höheren Forstdienstes[3] angenommen. Bei Vorbereitungsdiensten für Polizeilaufbahnen oder für den feuerwehrtechnischen Dienst sowie für die Ausbildung zum Steueranwärter[4] hat die Judikatur die genannte Voraussetzung hingegen nicht als gegeben erachtet;[5] sie ist auch bei solchen Vorbereitungsdiensten zu verneinen, die keine oder nur minimale Berufsmöglichkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes eröffnen.[6]
Anmerkungen
BVerwGE 6, 13 (juris Rn. 37 ff.) sowie BVerwG Buchholz 238.5 § 5 DRiG Nr. 1 und DÖD 1982, 29 (juris Rn. 13 ff.).
BVerwGE 47, 330 (juris Rn. 49 ff.); 47, 365 (juris Rn. 24); 61, 176 (juris Rn. 26); 62, 267 (juris Rn. 22); 64, 153 (juris Rn. 36). Siehe auch BVerwG v. 29.6.2015 – 2 B 53.14 – Buchholz 237.6 § 25 NdsLBG Nr. 3 (juris Rn. 9): „Auch Lehrkräfte, die den Beruf nicht im Staatsdienst, sondern an Privatschulen ausüben wollen, müssen angesichts Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG den staatlichen Vorbereitungsdienst durchlaufen. Um Lehrkräften eine Tätigkeit an Schulen außerhalb des staatlichen Bereiches ungeachtet ihres Alters zu ermöglichen, ist dieser Vorbereitungsdienst … nicht an die Einhaltung einer Höchstaltersgrenze gebunden.“
BVerwGE 16, 241 (juris Rn. 27 ff.).
VG Hannover v. 28.6.2010 – 2 B 2375/10 – juris Rn. 16.
NRW OVG v. 28.11.2012 – 1 B 1166/12 – juris Rn. 9; siehe auch LSA OVG NVwZ-RR 2013,524 (juris Rn. 8) sowie schon BVerfG NVwZ 2006, 815 (juris Rn. 7 ff.).
Siehe auch Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl Rn. 105 ff. zu § 9 BeamtStG.
2. Kapitel Einstellung von Laufbahnbewerbern in den Vorbereitungsdienst › B. Zulassung zu einem nur laufbahnrechtlich relevanten (bedarfsorientierten) Vorbereitungsdienst
2. Kapitel Einstellung von Laufbahnbewerbern in den Vorbereitungsdienst › B. Zulassung zu einem nur laufbahnrechtlich relevanten (bedarfsorientierten) Vorbereitungsdienst › I. Ausschreibung
I. Ausschreibung[1]
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Die in § 8 Abs. 1 Satz 2 BBG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 BLV bzw. in gleichsinnigen landesrechtlichen Vorschriften[2] (nach „Maßgabe“ gleichstellungsrechtlicher Bestimmungen, siehe z.B. § 8 Abs. 2 BBG i.V.m. § 6 BGleiG) vorgeschriebene öffentliche Ausschreibung muss hier normalerweise keine Darstellung des tätigkeitsbezogenen Anforderungsprofils enthalten, weil sich die in Betracht kommenden Tätigkeitsfelder ohne weiteres aus dem Ausbildungszweck des Vorbereitungsdienstes und dem jeweils einschlägigen Laufbahnrecht ergeben.[3] Gibt der Gesetz- oder Verordnungsgeber für den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn das Erfordernis eines Mindestschulabschlusses vor, so verbietet es sich, in der einschlägigen Stellenausschreibung zum Ausdruck zu bringen, dass die Bewerber keinen höheren Schulabschluss haben dürften, da grundsätzlich nicht zu unterstellen ist, dass die Überqualifikation ein Eignungsdefizit darstellen könnte.[4] Die Stellen können in Amtsblättern der jeweiligen Verwaltung, in Fachzeitschriften oder (auch) in anderen Publikationsorganen, z.B. in Tageszeitungen, in der Internet-Homepage einer Behörde indessen allenfalls in Ergänzung dazu ausgeschrieben werden. In Art. 20 Abs. 1 BayBG und in § 11 SächsBG wird die Pflicht zur Ausschreibung bzw. zur öffentlichen Ausschreibung jeweils von einem „besonderen dienstlichen Interesse“ abhängig gemacht.[5]
Anmerkungen
Die Stellen für Beamte auf Widerruf werden gewöhnlich in den Erläuterungen zum Haushaltsplan ausgewiesen (vgl. § 17 Abs. 6 BHO).
Siehe dazu im Einzelnen Anhang 1 Rn. 1, 9.
Siehe jedoch § 10a Abs. 2 Satz 1 BLV, ferner Rn. 7 mit den Ausführungen in Fn. 28.
VG Düsseldorf v. 2.4.2014 – 10 K 3549/13 – juris Rn. 43.
Siehe dazu auch Anhang 1 Rn. 9, 13 f.
2. Kapitel Einstellung von Laufbahnbewerbern in den Vorbereitungsdienst › B. Zulassung zu einem nur laufbahnrechtlich relevanten (bedarfsorientierten) Vorbereitungsdienst › II. Auswahl unter den Bewerbern
II. Auswahl unter den Bewerbern
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Die Berufung eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Zwecke der Ableistung des (bedarfsorientierten) Vorbereitungsdienstes ist grundsätzlich in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt.[1] Aus Art. 33 Abs. 2 GG ergeben sich freilich Grenzen des Verwaltungsspielraumes.
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Im Kern sind folgende drei Fallgruppen auseinander zu halten:
– | Erstens: Der Kreis der Bewerber um Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist zahlenmäßig kleiner oder höchstens gleich der von der Einstellungsbehörde (für einen bestimmten Einstellungstermin) vorab selbstbindend festgelegten Aufnahmekapazität: Weist die für die Auswahl zuständige Behörde einen Bewerber kraft ihrer Beurteilungsermächtigung[2] – explizit oder durch schlüssiges Verhalten – als (überhaupt) geeignet aus, so hat er (für diesen Einstellungstermin) einen Einstellungsanspruch.[3] |
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