Konkurrenzen im öffentlichen Dienst. Helmut Schnellenbach

Konkurrenzen im öffentlichen Dienst - Helmut Schnellenbach


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      Siehe insoweit Schnellenbach/Bodanowitz BeamtR § 3 Rn. 10 f.

       [13]

      Siehe BVerwGE 133, 143. Zu den landesrechtlichen Regelungen vgl. schon Schnellenbach/Bodanowitz BeamtR § 1 Rn. 8 sowie eingehend auch Kathke in: Schütz/Maiwald BR Rn. 90 ff. zu § 5 NRW LBG, ferner Holland-Letz/Koehler ZBR 2012, 217.

       [14]

      Siehe dazu Schnellenbach/Bodanowitz BeamtR § 1 Rn. 9 ff.

       [15]

      BVerfGE.139, 64; siehe ferner BVerfGE 140, 240.

       [16]

      Siehe nunmehr auch den Vorlagebeschl. des Bundesverwaltungsgerichts v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 u.a. – (vgl. dort vor allem juris Rn. 29, 75, 78 und 143, namentlich zur Frage, ob die Alimentation ihre – u.a. anhand der geforderten Einstellungsvoraussetzungen zu prüfende – „qualitätssichernde Funktion“ noch erfüllt, sowie zur Notwendigkeit der Kontrolle, ob sie noch den „Mindestabstand zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau“ wahrt).

      1. Kapitel Einführung › C. Elemente eines Wettbewerbs im öffentlichen Dienst

C. Elemente eines Wettbewerbs im öffentlichen Dienst

      1. Kapitel EinführungC. Elemente eines Wettbewerbs im öffentlichen Dienst › I. Allgemeines

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      Übersicht: Ernennungsentscheidungen

      Ernennungsentscheidungen des Dienstherrn können veranlasst sein bei

der Begründung eines Widerrufsbeamtenverhältnisses,
der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe oder der Umwandlung eines anderen Beamtenverhältnisses in ein solches auf Probe, sei es, dass die Probezeit „zur späteren Verwendung auf Lebenszeit“, sei es, dass sie „zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion“ abgeleistet wird (vgl. auch § 10 Abs. 3 BBG, § 8 Abs. 3 BeamtStG),
der Begründung eines Proberichterverhältnisses (vgl. auch § 12 Abs. 1 DRiG),
der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit,
der Begründung eines Richterverhältnisses auf Lebenszeit,
der Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit,
der Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in dasjenige eines Berufssoldaten oder umgekehrt oder
der Beförderung eines Beamten, eines Soldaten oder eines Richters.

      Hinweis:

      Die Richter kraft Auftrags (vgl. §§ 8, 14 DRiG) sind beiseitegelassen, weil es Wettbewerbe um die Einstellung in dieses Rechtsverhältnis kaum geben wird.

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      Anmerkungen

       [1]

      Es ist zu beachten, dass die Worte „Wettbewerb“ bzw. „Konkurrenz“ bei der Darstellung der vorstehend unter B II 2 a) und b) zur Sprache gebrachten Anstrengungen verschiedener Dienstherren um die jeweilige Rekrutierung von Nachwuchs im Interesse begrifflicher Klarheit nicht verwendet sind. Siehe dazu auch die folgende Fußnote.

       [2]

      Von einem „Wettbewerb im öffentlichen Dienst“ im Sinne einer Konkurrenz zwischen mehreren Dienstnehmern auf der einen Seite und einem Dienstherrn auf der anderen Seite, wie er eigentlich Gegenstand dieses Buches sein soll, unterscheiden sich Fallgestaltungen, bei denen ein Dienstherr einem Dienstnehmer


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