Konkurrenzen im öffentlichen Dienst. Helmut Schnellenbach
Siehe insoweit Schnellenbach/Bodanowitz BeamtR § 3 Rn. 10 f.
Siehe BVerwGE 133, 143. Zu den landesrechtlichen Regelungen vgl. schon Schnellenbach/Bodanowitz BeamtR § 1 Rn. 8 sowie eingehend auch Kathke in: Schütz/Maiwald BR Rn. 90 ff. zu § 5 NRW LBG, ferner Holland-Letz/Koehler ZBR 2012, 217.
Siehe dazu Schnellenbach/Bodanowitz BeamtR § 1 Rn. 9 ff.
BVerfGE.139, 64; siehe ferner BVerfGE 140, 240.
Siehe nunmehr auch den Vorlagebeschl. des Bundesverwaltungsgerichts v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 u.a. – (vgl. dort vor allem juris Rn. 29, 75, 78 und 143, namentlich zur Frage, ob die Alimentation ihre – u.a. anhand der geforderten Einstellungsvoraussetzungen zu prüfende – „qualitätssichernde Funktion“ noch erfüllt, sowie zur Notwendigkeit der Kontrolle, ob sie noch den „Mindestabstand zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau“ wahrt).
1. Kapitel Einführung › C. Elemente eines Wettbewerbs im öffentlichen Dienst
1. Kapitel Einführung › C. Elemente eines Wettbewerbs im öffentlichen Dienst › I. Allgemeines
I. Allgemeines
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Die Ausdrücke „Wettbewerb“ und „Konkurrenz“ werden im gewöhnlichen wie auch im juristischen Sprachgebrauch weitgehend als Synonyma behandelt. Dagegen ist in den hier gegebenen Zusammenhängen[1] nichts einzuwenden. Entsprechendes gilt für die Worte „Konkurrenzsituation“ und „Wettbewerbssituation“.[2] Der Terminus „Wettbewerbssituation“ wird insbesondere in der höchstrichterlichen Rechtsprechung verwendet. So heißt es beispielsweise, dass es bei Auswahlentscheidungen des Dienstherrn der Klärung einer „Wettbewerbssituation“ bedürfe.[3] Ferner findet sich häufiger eine Aussage etwa des Inhalts, dass die dienstliche Beurteilung vor allem der von Rechts wegen gebotenen zuverlässigen Lösung einer „Wettbewerbssituation“ dienen solle.[4]
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Eine Wettbewerbssituation entsteht typischerweise „unter der Bedingung von Knappheit“: Nicht alle Bewerber, die einen bestimmten tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil anstreben, können unter den Gegebenheiten mit ihrem Begehren zum Zuge kommen; mit der Verwirklichung seines Zieles nimmt der erfolgreiche Bewerber Mitbewerbern die Chance, ihr gleichsinniges Ziel zu erreichen.[5] Im Sozial- und Rechtssystem des öffentlichen Dienstes wird es sich bei den knappen Gütern vornehmlich um freie und besetzbare Planstellen, aber auch um Dienstposten – d.h. um Ämter im konkret-funktionellen Sinne[6] – handeln; ebenso kann es aber z.B. um die umstrittene Zuweisung einer Wohnung gehen, über die die Dienststelle verfügt.[7]
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Sofern der in einer Wettbewerbssituation angelegte Konflikt zwischen mindestens zwei Konkurrenten nicht anderweit zu beheben ist und sofern die Verwaltung ihr Vorhaben nicht nachträglich aus sachlichen Gründen aufgibt, führt das Konfliktverhalten der Beteiligten unvermeidlich zur Notwendigkeit einer Auswahlentscheidung, nämlich einer Ernennungs- oder einer Verwendungsentscheidung[8] durch den Dienstherrn.
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Von einer „Ernennungsentscheidung“ soll die Rede sein, wenn die Rechtshandlung, die das Auswahlverfahren beendet, durch eine – statusrechtlich relevante – Ernennung[9] „rechtsverbindlich umgesetzt“[10] wird.
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Übersicht: Ernennungsentscheidungen
Ernennungsentscheidungen des Dienstherrn können veranlasst sein bei
– | der Begründung eines Widerrufsbeamtenverhältnisses, |
– | der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe oder der Umwandlung eines anderen Beamtenverhältnisses in ein solches auf Probe, sei es, dass die Probezeit „zur späteren Verwendung auf Lebenszeit“, sei es, dass sie „zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion“ abgeleistet wird (vgl. auch § 10 Abs. 3 BBG, § 8 Abs. 3 BeamtStG), |
– | der Begründung eines Proberichterverhältnisses (vgl. auch § 12 Abs. 1 DRiG), |
– | der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit, |
– | der Begründung eines Richterverhältnisses auf Lebenszeit, |
– | der Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit, |
– | der Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in dasjenige eines Berufssoldaten oder umgekehrt oder |
– | der Beförderung eines Beamten, eines Soldaten oder eines Richters. |
Hinweis:
Die Richter kraft Auftrags (vgl. §§ 8, 14 DRiG) sind beiseitegelassen, weil es Wettbewerbe um die Einstellung in dieses Rechtsverhältnis kaum geben wird.
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Wo der Grundsatz der Ämterstabilität[11] bzw. der Stabilität der rechtlichen Stellung von vornherein und grundsätzlich nicht berührt ist, wo es mit anderen Worten um Konkurrenzen geht, die (nur) die Einweisung in einen bestimmten, gewöhnlich durch Dienstpostenbeschreibung konkretisierten Pflichtenkreis betreffen und deren – in welcher Form auch immer geschehende – Klärung und Lösung durch den Dienstherrn im Nachhinein wieder rückgängig gemacht werden kann, erscheint es – auch zur Vermeidung von Missverständnissen – sinnvoll, den Unterbegriff „Verwendungsentscheidung“ zu wählen, so z.B. auch dann, wenn die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens – und nicht schon diejenige eines Beförderungsamtes – umstritten ist.
Anmerkungen
Es ist zu beachten, dass die Worte „Wettbewerb“ bzw. „Konkurrenz“ bei der Darstellung der vorstehend unter B II 2 a) und b) zur Sprache gebrachten Anstrengungen verschiedener Dienstherren um die jeweilige Rekrutierung von Nachwuchs im Interesse begrifflicher Klarheit nicht verwendet sind. Siehe dazu auch die folgende Fußnote.
Von einem „Wettbewerb im öffentlichen Dienst“ im Sinne einer Konkurrenz zwischen mehreren Dienstnehmern auf der einen Seite und einem Dienstherrn auf der anderen Seite, wie er eigentlich Gegenstand dieses Buches sein soll, unterscheiden sich Fallgestaltungen, bei denen ein Dienstherr einem Dienstnehmer