Konkurrenzen im öffentlichen Dienst. Helmut Schnellenbach

Konkurrenzen im öffentlichen Dienst - Helmut Schnellenbach


Скачать книгу
ThürVBl 2015, 129

      Weimar Kann der Beamte aus der Verletzung der Fürsorgepflicht an den Dienstherrn Schadensersatzansprüche herleiten?, RiA 1960, 311

      Weiß Beamtenrechtliche „Konkurrentenklage“, ZBR 1989, 273

      Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl Beamtenrecht in Bayern, Loseblatt

      Wieland/Tietge „Freihalteerklärung“ im Konkurrentenstreitverfahren, DÖD 2011, 221

      Wilke Effektiver Rechtsschutz beim Zugang zu öffentlichen Ämtern, JZ 1980, 440

      Willems Die dienstliche Beurteilung der Polizeibeamten im Land Nordrhein-Westfalen, NWVBl 2001, 121

      ders. Rechtsstellung und Aufgaben des Präsidialrats, DVBl. 2003, 370

      Wittkowski Ansätze zur Lösung praktischer Probleme bei beamtenrechtlichen Konkurrenzanträgen, NVwZ 1995, 345

      Wolff „Sonderprogramm München“ – lebenslang München für Teile des mittleren Polizeivollzugsdienstes?, ZBR 2009, 296

      Zimmerling Konkurrenz zwischen Angestellten und Beamten im Beförderungsgeschehen, RiA 2002, 165

      Inhaltsverzeichnis

       A. Der Begriff des öffentlichen Dienstes

       B. Gesetzgebungskompetenzen im öffentlichen Dienstrecht

       C. Elemente eines Wettbewerbs im öffentlichen Dienst

       D. Vorsorglicher Hinweis

      1. Kapitel Einführung › A. Der Begriff des öffentlichen Dienstes

      1

      Es ist zwischen einem Rechtsbegriff und einem Systembegriff des öffentlichen Dienstes zu unterscheiden.

      2

      3

      4

      Soweit sich die folgenden Darlegungen sowohl auf Beamte als auch auf Arbeitnehmer (Tarifbeschäftigte) im öffentlichen Dienst als Dienstnehmer beziehen, werden „Dienstherr“ und „Arbeitgeber“ unter dem Oberbegriff „Dienstgeber“ erfasst.

      5

      

      Nicht zum öffentlichen Dienst zählen die Beschäftigen einer juristischen Person des Privatrechts, auch wenn eine solche ganz oder überwiegend im Eigentum des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde steht. Im kommunalen Bereich kommt es mithin darauf an, ob die Tätigkeit bei einer sog. Eigengesellschaft oder in einem sog. Eigenbetrieb verrichtet wird. Nur im zweiten Fall gehört der Beschäftigte zum öffentlichen Dienst.

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. § 24 BNotO, § 1 BMinG, § 1 Abs. 3 ParlStG und § 7 Abs. 4 BBankG.

       [2]

      Vgl. z.B. § 15 Abs. 2 ArbPlSchG.

      1. Kapitel Einführung › B. Gesetzgebungskompetenzen im öffentlichen Dienstrecht

B. Gesetzgebungskompetenzen im öffentlichen Dienstrecht

      1. Kapitel EinführungB. Gesetzgebungskompetenzen im öffentlichen Dienstrecht › I. Texte

      6

      Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG

      (1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

      …

8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;

      Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG

      (1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

      …

27. die Statusrechte und –pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;

      Art. 98 GG

      (1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes Bundesgesetz zu regeln.

      (2) Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages anordnen, dass der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.

      (3) Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch besondere Landesgesetze zu regeln, soweit Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 nichts anderes bestimmt.

      (4) Die Länder können bestimmen, dass über die Anstellung der Richter in den Ländern der Landesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss entscheidet.

      (5) Die Länder können für Landesrichter eine Absatz 2 entsprechende Regelung treffen. Geltendes Landesverfassungsrecht bleibt unberührt. Die Entscheidung über


Скачать книгу