Konkurrenzen im öffentlichen Dienst. Helmut Schnellenbach
ThürVBl 2015, 129
Weimar Kann der Beamte aus der Verletzung der Fürsorgepflicht an den Dienstherrn Schadensersatzansprüche herleiten?, RiA 1960, 311
Weiß Beamtenrechtliche „Konkurrentenklage“, ZBR 1989, 273
Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl Beamtenrecht in Bayern, Loseblatt
Wieland/Tietge „Freihalteerklärung“ im Konkurrentenstreitverfahren, DÖD 2011, 221
Wilke Effektiver Rechtsschutz beim Zugang zu öffentlichen Ämtern, JZ 1980, 440
Willems Die dienstliche Beurteilung der Polizeibeamten im Land Nordrhein-Westfalen, NWVBl 2001, 121
ders. Rechtsstellung und Aufgaben des Präsidialrats, DVBl. 2003, 370
Wittkowski Ansätze zur Lösung praktischer Probleme bei beamtenrechtlichen Konkurrenzanträgen, NVwZ 1995, 345
Wolff „Sonderprogramm München“ – lebenslang München für Teile des mittleren Polizeivollzugsdienstes?, ZBR 2009, 296
Zimmerling Konkurrenz zwischen Angestellten und Beamten im Beförderungsgeschehen, RiA 2002, 165
1. Kapitel Einführung
Inhaltsverzeichnis
A. Der Begriff des öffentlichen Dienstes
B. Gesetzgebungskompetenzen im öffentlichen Dienstrecht
C. Elemente eines Wettbewerbs im öffentlichen Dienst
1. Kapitel Einführung › A. Der Begriff des öffentlichen Dienstes
A. Der Begriff des öffentlichen Dienstes
1
Es ist zwischen einem Rechtsbegriff und einem Systembegriff des öffentlichen Dienstes zu unterscheiden.
2
Unter den Rechtsbegriff fallen nur diejenigen Dienstnehmer, auf die sich der sog. Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG bezieht. In einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu ihrem Dienstherrn stehen im Wesentlichen Beamte, Berufs- und Zeitsoldaten sowie Richter. Soweit sich nicht aus dem jeweiligen Kontext etwas anderes ergibt, liegt diesem Buch der Rechtsbegriff zugrunde. Für die öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisse der Notare, der Bundes- und der Landesminister, der Parlamentarischen Staatssekretäre und der Mitglieder des Vorstandes der Deutschen Bundesbank gelten jeweils besondere, vom Beamtenrecht abweichende gesetzliche Regelungen.[1]
3
Der Systembegriff ist weiter als der Rechtsbegriff. Er umfasst alle, sei es auch in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Beschäftigten, die in deren Organisation eingegliedert sind. Juristische Personen im Sinne dieser Begriffsbestimmung sind der Bund, die Länder, die Gemeinden und ihre Verbände sowie andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.[2] Die Religionsgesellschaften regeln die Rechtsverhältnisse ihrer Beamten und Seelsorger selbstständig (vgl. § 146 BBG).
4
Soweit sich die folgenden Darlegungen sowohl auf Beamte als auch auf Arbeitnehmer (Tarifbeschäftigte) im öffentlichen Dienst als Dienstnehmer beziehen, werden „Dienstherr“ und „Arbeitgeber“ unter dem Oberbegriff „Dienstgeber“ erfasst.
5
Nicht zum öffentlichen Dienst zählen die Beschäftigen einer juristischen Person des Privatrechts, auch wenn eine solche ganz oder überwiegend im Eigentum des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde steht. Im kommunalen Bereich kommt es mithin darauf an, ob die Tätigkeit bei einer sog. Eigengesellschaft oder in einem sog. Eigenbetrieb verrichtet wird. Nur im zweiten Fall gehört der Beschäftigte zum öffentlichen Dienst.
Anmerkungen
Vgl. § 24 BNotO, § 1 BMinG, § 1 Abs. 3 ParlStG und § 7 Abs. 4 BBankG.
Vgl. z.B. § 15 Abs. 2 ArbPlSchG.
1. Kapitel Einführung › B. Gesetzgebungskompetenzen im öffentlichen Dienstrecht
1. Kapitel Einführung › B. Gesetzgebungskompetenzen im öffentlichen Dienstrecht › I. Texte
I. Texte
6
Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
…
8. | die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen; |
Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
…
27. | die Statusrechte und –pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; |
Art. 98 GG
(1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes Bundesgesetz zu regeln.
(2) Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages anordnen, dass der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.
(3) Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch besondere Landesgesetze zu regeln, soweit Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 nichts anderes bestimmt.
(4) Die Länder können bestimmen, dass über die Anstellung der Richter in den Ländern der Landesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss entscheidet.
(5) Die Länder können für Landesrichter eine Absatz 2 entsprechende Regelung treffen. Geltendes Landesverfassungsrecht bleibt unberührt. Die Entscheidung über