Konkurrenzen im öffentlichen Dienst. Helmut Schnellenbach

Konkurrenzen im öffentlichen Dienst - Helmut Schnellenbach


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Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 GG

      (1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle Angelegenheiten, die sich aus der Umwandlung der in bundeseigener Verwaltung geführten Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen ergeben. … Beamte der Bundeseisenbahnen können durch Gesetz unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn einer privat-rechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen werden.

      (2) Gesetze nach Absatz 1 führt der Bund aus.

      Art. 143b Abs. 1 und Abs. 3 GG

      (1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

      …

      (3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

      1. Kapitel EinführungB. Gesetzgebungskompetenzen im öffentlichen Dienstrecht › II. Exegese

II. Exegese

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      Anmerkungen

       [1]

      Siehe dazu BVerfGE 130, 52 (juris Rn. 59f.).

       [2]

      Vgl. Degenhardt in: Sachs GG Art. 73 Rn. 43.

       [3]

      Die Anwendbarkeit des Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG auf Bundeswehrangehörige ist nicht unstreitig. Zum Teil wird Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG als vorrangig betrachtet (vgl. in diesem Sinne BVerfGE 39, 110, 112; 62, 354, 367). Siehe dazu auch die Literaturhinweise bei Degenhardt in: Sachs GG Fn. 242 zu Art. 73.

       [4]

      Vgl. dazu BVerfGE 61, 149 (202).

       [5]

      Siehe hierzu eingehend Schnellenbach/Bodanowitz BeamtR § 1 Rn. 6 f. m.w.N.

       [6]

      Zur Auslegung der durch das 52. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes in Art. 33 Abs. 5 GG eingefügten sog. Fortentwicklungsklausel BVerfGE 119, 247 (juris Rn. 52, 84 ff.).

       [7]

      Unter Art. 33 Abs. 5 GG fällt auch der verfassungsverbürgte Schutz der hergebrachten Stellung besonderer Gruppen von Angehörigen des öffentlichen Dienstes. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Richteramtsrechts zählt namentlich der Grundsatz der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit (vgl. BVerfG NVwZ 2016, 764, juris Rn. 76 m.w.N.).

       [8]

      Siehe dazu im Einzelnen Schnellenbach/Bodanowitz BeamtR § 2 Rn. 20 ff. sowie hier 10. Kap. Rn. 2 ff.

       [9]

      BVerfGE 9, 268 (286); 107, 257 (stdRspr.). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts findet sich freilich keine Aussage zum Laufbahngruppenprinzip.

       [10]

      Vgl. Degenhardt in: BK Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 (2007) Rn. 40.

       [11]

      BVerfGE


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