Konkurrenzen im öffentlichen Dienst. Helmut Schnellenbach
Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 GG
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle Angelegenheiten, die sich aus der Umwandlung der in bundeseigener Verwaltung geführten Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen ergeben. … Beamte der Bundeseisenbahnen können durch Gesetz unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn einer privat-rechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(2) Gesetze nach Absatz 1 führt der Bund aus.
Art. 143b Abs. 1 und Abs. 3 GG
(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.
…
(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
1. Kapitel Einführung › B. Gesetzgebungskompetenzen im öffentlichen Dienstrecht › II. Exegese
1. Zu Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG
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Die Bestimmung umfasst auch Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; für die Bahn- und Postfolgeunternehmen gelten Art. 143a und Art. 143b GG.[1] Auch Tarifbeschäftigte – und nicht nur Beamte – im Bundesdienst[2] sowie Bundeswehrangehörige[3] sind dem hier angesprochenen Kreis von Dienstnehmern zuzurechnen. Für die Bundesrichter enthält Art. 98 Abs. 1 und 2 GG die spezielleren Normen. Der Begriff der „Rechtsverhältnisse“ wird allgemein weit interpretiert – in dem Sinne, dass er sich unter anderem auf das Personalvertretungsrecht des Bundes erstreckt.[4]
2. Zu Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG
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Der Sachkomplex der „Statusrechte und –pflichten“[5] umschließt denjenigen Teilbereich des Beamtenrechts, der durch die Typisierung des Beamtenverhältnisses als „öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis“ (Art. 33 Abs. 4 GG) und die institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums mitsamt der sie prägenden „hergebrachten Grundsätze“ (Art. 33 Abs. 5 GG) bundeseinheitlich verbürgt ist und verbürgt bleiben soll.[6],[7]
a) Zur Regelung des Laufbahnrechts der Landesbeamten[8]
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Die Länder müssen beachten, dass das Laufbahnprinzip[9] als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums nicht zu ihrer Disposition steht[10] und dass das gleichfalls verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 5 GG prinzipiell gesicherte Amt im statusrechtliche Sinne[11] nicht nur an die besoldungsrechtliche Einstufung, sondern auch an die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe anknüpft.[12] Der Verzicht des Bundes auf eine rahmensetzende Regelung zum Laufbahnrecht der Landesbeamten hat erwartungsgemäß von Land zu Land zu mehr oder weniger stark differierenden Ausgestaltungen – etwa bei der Anerkennung von Laufbahnbefähigungen – geführt, die sich durchgängig durchaus nicht als mobilitätsfördernd erweisen (können) und die – wie es sich z.B. im Zusammenhang mit dem Fehlen einer zureichenden länderübergreifenden Harmonisierung bei Höchstaltersgrenzen für die Einstellung zeigt[13] – nicht immer einem fairen Procedere bei der Gewinnung geeigneten Nachwuchses zuträglich sind.
b) Zum Besoldungsrecht in den Ländern[14]
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Die zwischenzeitlich eingetretene Entwicklung auf dem Besoldungssektor offenbart ein starkes Auseinanderdriften. Der Umfang des beträchtlichen Besoldungspartikularismus wird anschaulich, wenn man die Schwankungsbreite anhand der Besoldungsgruppen A 7, A 9 und A 13 betrachtet. Nach dem Besoldungsreport 2016 des DGB haben sich die dort erfassten Differenzen der durchschnittlichen Jahresbruttobesoldung zwischen Bayern mit dem höchsten und Berlin mit dem niedrigsten Jahresbetrag auf jeweils 3.975,22 €, 4.371,56 € bzw. 6.336,77 € belaufen. Wirtschaftlich schwache Länder hinken infolge der Föderalismusreform mithin hinter wirtschaftlich starken Ländern hinterher – unter anderem mit der Konsequenz eines Vorsprungs der „reicheren“ Länder bei den Bemühungen um qualifizierten Nachwuchs. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25.5.2015 – BvL 17/09 –[15] wird die Spreizung der Besoldung in den Ländern im Kern kaum aufheben, sondern im Laufe der Zeit allenfalls mindern.[16]
Anmerkungen
Siehe dazu BVerfGE 130, 52 (juris Rn. 59f.).
Vgl. Degenhardt in: Sachs GG Art. 73 Rn. 43.
Die Anwendbarkeit des Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG auf Bundeswehrangehörige ist nicht unstreitig. Zum Teil wird Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG als vorrangig betrachtet (vgl. in diesem Sinne BVerfGE 39, 110, 112; 62, 354, 367). Siehe dazu auch die Literaturhinweise bei Degenhardt in: Sachs GG Fn. 242 zu Art. 73.
Vgl. dazu BVerfGE 61, 149 (202).
Siehe hierzu eingehend Schnellenbach/Bodanowitz BeamtR § 1 Rn. 6 f. m.w.N.
Zur Auslegung der durch das 52. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes in Art. 33 Abs. 5 GG eingefügten sog. Fortentwicklungsklausel BVerfGE 119, 247 (juris Rn. 52, 84 ff.).
Unter Art. 33 Abs. 5 GG fällt auch der verfassungsverbürgte Schutz der hergebrachten Stellung besonderer Gruppen von Angehörigen des öffentlichen Dienstes. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Richteramtsrechts zählt namentlich der Grundsatz der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit (vgl. BVerfG NVwZ 2016, 764, juris Rn. 76 m.w.N.).
Siehe dazu im Einzelnen Schnellenbach/Bodanowitz BeamtR § 2 Rn. 20 ff. sowie hier 10. Kap. Rn. 2 ff.
BVerfGE 9, 268 (286); 107, 257 (stdRspr.). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts findet sich freilich keine Aussage zum Laufbahngruppenprinzip.
Vgl. Degenhardt in: BK Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 (2007) Rn. 40.
BVerfGE