Konkurrenzen im öffentlichen Dienst. Helmut Schnellenbach
Angelegenheit tätig werden möchte (siehe dazu aber Kap. 11 Rn. 5).
BVerwG NVwZ 2003, 1397 (juris Rn. 13).
BVerwGE 111, 318 (juris Rn. 13), u.a. unter Bezugnahme auf BVerwG DVBl. 1994, 112 (juris Rn. 12).
Luhmann S. 521 ff. Vgl. auch BVerwGE 138, 102 (juris Rn. 23): Jede Benachteiligung oder Bevorzugung eines Bewerbers wirke sich auf die Erfolgsaussichten der Mitbewerber aus.
Schnellenbach/Bodanowitz BeamtR § 3 Rn. 10 f.
Siehe dazu 12. Kap. Rn. 1 ff. Ergänzender Hinweis zu 11. Kap. Rn. 5 ff.: Hier werden auch bestimmte Konkurrenzen zwischen Dienstherrn und Beamten mitberücksichtigt.
Die Terminologie folgt dem Vorbild des § 3 Abs. 2 SG.
Schnellenbach/Bodanowitz BeamtR § 3 Rn. 1 ff.
Vgl. BVerwGE 138, 102 (juris Rn. 26). Zum wesentlichen Inhalt dieser höchstrichterlichen Entscheidung siehe Anhang 3 Rn. 4 ff.
Vgl. auch insoweit BVerwGE 138, 102 (juris Rn. 30) m.w.N. sowie Anhang 3 Rn. 1.
1. Kapitel Einführung › C. Elemente eines Wettbewerbs im öffentlichen Dienst › II. Auswahlziel
II. Auswahlziel
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Jede Auswahl hat sich grundsätzlich an Zielvorstellungen auszurichten und – erwünschte oder unerwünschte – Nebenfolgen zu bedenken. Für Auswahlentscheidungen im öffentlichen Dienst muss das öffentliche Interesse an der jeweils bestmöglichen Stellenbesetzung richtungweisend sein.[1],[2] Aspekte einer effektiven Personalentwicklung können dementsprechend auch nur bei Beachtung dieses Rahmens – in den Grenzen des verfassungsrechtlich Zulässigen – in den Kreis der Erwägungen einbezogen werden (siehe dazu z.B. §§ 46, 47 BLV). Das Anliegen, Bewerbern, insbesondere mit Rücksicht auf die Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn (§ 78 BBG, § 45 BeamtStG), soweit dienst- und haushaltsrechtlich möglich, berufliche Förderung angedeihen zu lassen, ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung[3] zufolge zwar berücksichtigungsfähig, jedoch allenfalls nachrangig.
Anmerkungen
BVerwGE 138, 102 (juris 21). Vgl. auch BVerwG v. 13.7.2015 – 1 WB 12/15 – NZWehrr 2015, 257 (juris Rn. 23): „Die Normen des Beamtenrechts, die Ausschreibungen vorsehen (§ 8 BBG, § 4 BLV) gelten nicht für Soldaten. Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG, die für die Besetzung höherwertiger Dienstposten gelten, lassen das Verfahren offen, mittels dessen der materielle Grundsatz der Bestenauslese umgesetzt wird; das für Soldaten praktizierte Verfahren einer durch die personalentscheidenden Stellen von Amts wegen durchgeführten Bestenauslese ist dabei als solches rechtlich nicht zu beanstanden.“
Hier kann es sich fragen, ob das öffentliche Interesse an einer baldmöglichen Stellenbesetzung mit dem aus fachlicher Sicht bestgeeigneten, jedoch zurzeit in einem Ermittlungsverfahren etwa dem Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung ausgesetzten Beförderungsbewerber es rechtfertigen bzw. zulassen kann, die Beförderung eben jenes Bewerbers nächstens vorzunehmen, statt sie zunächst zurückzustellen (vgl. dazu BlnBbgOVG v. 29.1.2018 – OVG 4 S 41.17 – juris Rn. 42 mit Hinweis auf Schnellenbach/Bodanowitz BeamtR § 3 Rn. 68), ferner, ob und inwieweit ein Konkurrent die Beförderung eines Mitbewerbers – ungeachtet der Annahme des Dienstherrn, dass das gegen den Mitbewerber laufende Ermittlungsverfahren keinen Hinderungsgrund darstelle – überhaupt mit der (unter Umständen auch anmaßenden) Begründung problematisieren kann, dass der ausgewählte Bewerber „persönlich ungeeignet“ sei.
BVerwGE 101, 112 (juris Rn. 20); 111, 318 (juris Rn. 13). Vgl. auch BVerfG ZBR 2013, 346 (juris Rn. 23): Das strukturelle Problem, welches in einem dauerhaften Überhang von Beförderungsdienstposten gegenüber entsprechenden Statusämtern liege, lasse sich nicht durch Beförderung einzelner Beamter, sondern nur durch sukzessive Angleichung von Dienstposten und Statusämtern in den Griff bekommen.
1. Kapitel Einführung › C. Elemente eines Wettbewerbs im öffentlichen Dienst › III. Auswahlmaßstäbe
III. Auswahlmaßstäbe
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Jede planvoll und systematisch angelegte Auswahl fordert Auswahlmaßstäbe. Diese können – oder müssen – normativ vorgegeben sein. Desgleichen ist es gesetzlicher oder verordnungsrechtlicher Regelung zugänglich, gewisse Gesichtspunkte auch im Blick auf eine Auswahl generell als sachfremd oder sachwidrig und damit als verpönt auszuweisen. Für den öffentlichen Dienst beachtliche verfassungsrechtliche Vorgaben in dem einen wie dem anderen Sinne enthalten Art. 3 GG sowie namentlich Art. 33 Abs. 2 bis 5 GG. Schwerbehinderte Bewerber um Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis können sich nicht mit Erfolg auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG berufen, weil dem das ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestattete Gebot des Art. 87a Abs. 1 GG entgegensteht.[1]
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Art. 3 GG
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Art. 33 GG
(1) ...
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3)