Konkurrenzen im öffentlichen Dienst. Helmut Schnellenbach
2003,140) sowie § 45 Abs. 1 Satz 2 BBesG, der eine unbefristete Übertragung einer herausgehobenen Dauerfunktion zulässt, die gewöhnlich nur befristet wahrgenommen wird.
Lemhöfer in: Plog/Wiedow BBG 2009 § 24 Rn. 3 f., 9 f.
Da ein Doppelbeamtenverhältnis zu zwei Dienstherrn grundsätzlich rechtlich ausgeschlossen ist, muss ein Bewerber, der als Lebenszeitbeamter zum Bereich eines anderen Dienstherrn gehört, neben der Übertragung des Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe die – vorherige oder gleichzeitige – Versetzung als Beamter auf Lebenszeit zu eben dem Dienstherrn betreiben, der das Führungsamt zu vergeben hat.
3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe › C. Bewerbung um die Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion › II. Ämter mit leitender Funktion
1. Bundesbereich
32
Als Ämter mit leitender Funktion[1] sind (abschließend) ausgewiesen (§ 24 Abs. 5 Satz 1 BBG)
– | die Ämter der Besoldungsgruppen B 6 bis B 9 in den obersten Bundesbehörden und |
– | die der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter der Leiter der übrigen Bundesbehörden sowie der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, wenn sie keine richterliche Unabhängigkeit besitzen.[2] |
2. Beispiele aus den Bereichen der Länder
33
Übersicht
– | Bayern (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBG): Führungsämter sind die mindestens BesGr. A 15 angehörenden Ämter der Behördenleiter und der Leiter von Behördenteilen; sie werden durch Rechtsverordnung der Staatsregierung festgelegt. Bezüglich der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts siehe Art. 46 Abs. 1 Satz 2 BayBG. |
– | Hamburg (§ 5 Abs. 2 HmbBG): Der Kreis der Führungsämter umfasst die Ämter der Besoldungsordnung B, die BesGr. A 16 angehörenden Ämter der Behördenleiter und die Ämter der Leiter öffentlicher Schulen (siehe jedoch auch die Ausnahmeregelung in § 5 Abs. 3 HmbBG). |
– | Sachsen (§ 8 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 SächsBG): Als Führungsämter sind die Ämter der Besoldungsordnung B in Landesbehörden, die in BesGr. A 16 eingestuften Ämter der Leiter von Landesbehörden oder Teilen von Landesbehörden und die Ämter von Schulleitern ab BesGr. A 14 deklariert (wegen der Körperschaftsbeamten siehe § 8 Abs. 1 Nr. 4 SächsBG; beachte auch die Ausnahmeregelung in § 8 Abs. 2 SächsBG). |
34
Soweit die besoldungsrechtliche Zuordnung der Ämter von Schulleitern von der jeweiligen Schülerzahl abhängt, wird man bei einem nachträglichen Absinken der Schülerzahl während der Probezeit, etwa nach einem Schuljahr, im Hinblick auf die einjährige Mindestprobezeit (§ 24 Abs. 1 Satz 4 BBG) als eine Art „Richtwert“ einerseits und mit Rücksicht auf die Anrechnungsregelung des § 24 Abs. 1 Satz 5 BBG andererseits je nach Lage der Dinge – in Würdigung der bis dahin feststellbaren Leistungen und Befähigung – eine ausreichende Bewährung in der Wahrnehmung der Funktion für akzeptabel halten können; ein Schülerschwund erst am Ende der Probezeit mit der Folge, dass es künftig an einem Statusamt fehlt, wie es das Gesetz voraussetzt, wird dazu führen, dass dem unbedingten Anspruch des erfolgreich erprobten Beamten nur durch eine Versetzung Genüge getan werden kann.[3]
Anmerkungen
Vgl. dazu BVerwGE 128, 231 (juris Rn. 10 f.): Indem die Aufzählung („Konstruktion“) in § 24 Abs. 5 BBG einerseits auf Statusämter (m.a.W. auf Ämter einer bestimmten Besoldungsgruppe) abstelle, zugleich aber andererseits auch auf Funktionen, etwa der des Leiters einer Bundesbehörde, hinziele, verdeutliche sie, „dass sich die Erprobung nicht auf das im Beamtenverhältnis auf Probe übertragene Statusamt, sondern auf das Funktionsamt bezieht“ Die Begriffe „erfolgreicher Abschluss der Probezeit“ und „auf Probe übertragenes Führungsamt“ (bzw.„Amt mit leitender Funktion“) seien „grundsätzlich funktional“ zu verstehen. Siehe auch NRW OVG v. 1.12.2016 – 6 A 773/15 – juris Rn. 56 ff.
Beachte auch die Ausnahmeregelung in § 24 Abs. 5 Satz 2 BBG.
In diesem Sinne auch Schrapper/Günther § 21 Rn. 8.
3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe › C. Bewerbung um die Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion › III. Rechtsstellung des Beamten während des Probebeamtenverhältnisses, dargestellt anhand der Bundesregelung
III. Rechtsstellung des Beamten während des Probebeamtenverhältnisses, dargestellt anhand der Bundesregelung
35
Mit dem Tage der Ernennung zum Beamten auf Probe ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im – fortbestehenden[1] – Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden war;[2] gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 BBG ausgenommen sind die Pflichten zur Verschwiegenheit[3] und das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen[4]. Das – fortbestehende – Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wird durch das neue Beamtenverhältnis „überlagert“.
36
Die regelmäßige Probezeit von zwei Jahren (§ 24 Abs. 1 Satz 2 BBG) kann nicht verlängert werden, es sei denn, wegen Elternzeit konnte die Mindestprobezeit (§ 24 Abs. 1 Satz 4 BBG) nicht binnen zwei Jahren geleistet werden (§ 24 Abs. 1 Satz 6 BBG); die oberste Dienstbehörde kann aber unter bestimmten Voraussetzungen eine Verkürzung zulassen (§ 24 Abs. 1 Satz 3 BBG), dies allerdings erst, nachdem sich – unter fairen Bedingungen – gezeigt hat, dass der mit der vorgeschalteten Begründung des Probebeamtenverhältnisses verknüpfte Erkenntniszweck (sei es mit positivem, sei es mit negativem Ergebnis) erreicht ist.[5],[6]
Anmerkungen
Siehe § 24 Abs. 2 Satz 3 BBG.
Um eine Besserstellung derjenigen, die in ein Probebeamtenverhältnis eingestellt worden sind, ohne Beamte auf Lebenszeit zu sein, gegenüber Lebenszeitbeamten zu vermeiden,