Konkurrenzen im öffentlichen Dienst. Helmut Schnellenbach

Konkurrenzen im öffentlichen Dienst - Helmut Schnellenbach


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       [1]

      Schnellenbach/Bodanowitz BeamtR § 3 Rn. 3.

       [2]

      Siehe Rn. 37 f.

       [3]

      Siehe Rn. 40.

       [4]

      Siehe Rn. 39.

      3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf ProbeD. Konkurrentenrechtsschutz › IV. Beiladung

      49

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. auch BVerfG NVwZ-RR 2001, 694.

      3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf ProbeD. Konkurrentenrechtsschutz › V. Streitwert

      50

      51

      Anmerkungen

       [1]

      Siehe NRW OVG v. 31.8.2009 – 6 E 1135/09 – BeckRS 2009, 38597.

       [2]

      Erstrebt der Antragsteller – abgesehen von Streitigkeiten um ein Führungsamt – die „Blockade“ mehrerer Funktionsstellen, so ist gleichwohl von einer Vervielfältigung des Streitwerts abzusehen, wenn über die Vergabe dieser Stellen durch eine einheitliche Auswahlentscheidung befunden wird (vgl. BVerwG v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 – juris Rn. 40, BayVGH BayVBl 2013, 609 (juris Rn. 4) und NRW OVG DÖD 2012, 191 (juris Rn. 2, 6); siehe aber auch BW VGH NVwZ-RR 2013, 864 (juris Rn. 5 f.).

       [3]

      Vgl. dazu im Einzelnen (mit eingehenden Rechtsprechungsnachweisen) Schnellenbach/Bodanowitz Dienstliche Beurteilung Rn. 487f.

       [4]

      Siehe dazu auch Nr. 10.1 des Streitwertkatalogs 2013.

       [5]

      Siehe Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013; a.A. Bln/BbgOVG v. 6.10.2014 – 4 L 17/14 – juris Rn. 4 (mit Rücksicht auf die „Vorläufigkeit“ der Entscheidung sei der Streitwert auf die Hälfte des Auffangwertes zu reduzieren).

      Inhaltsverzeichnis

       A. Grundlagen

       B. Grundfälle

      4. Kapitel Umwandlungen von Beamtenverhältnissen und Wettbewerb › A. Grundlagen

      1

      Die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art, die – wie die Einstellung – einer Ernennung bedarf (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 BBG, § 8 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG), führt zu einer Änderung des Grundstatus. In negativer Abgrenzung namentlich zur Einstellung als Begründung eines Beamtenverhältnisses (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 BBG, § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG) sind Voraussetzungen der Umwandlung, dass mit der Umgestaltung des Beamtenverhältnisses

kein Dienstherrnwechsel und
keine Unterbrechung

      2

      Abgesehen vom Ehrenbeamtenverhältnis kann jedes Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umgewandelt werden. Insbesondere die Übernahme eines Beamten auf Widerruf (nach Ablegung der Laufbahnprüfung) in das Beamtenverhältnis auf Probe oder diejenige eines Beamten auf Probe in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit fallen unter den Begriff der Umwandlung, wenn die Beamtenverhältnisse ohne Dienstherrnwechsel und ohne Unterbrechung ineinander übergehen.

      3

      

      Hingegen liegen Einstellungen vor,

wenn derselbe Dienstherr den mit der Ablegung der Laufbahnprüfung gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 BBG bzw. gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG
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