Konkurrenzen im öffentlichen Dienst. Helmut Schnellenbach

Konkurrenzen im öffentlichen Dienst - Helmut Schnellenbach


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eine gewisse Öffnung gegenüber Einstellungsbewerbern verlangt, ist nicht zweifelsfrei. Von Interesse könnten insofern z.B. § 8 Abs. 1 Satz 2 BBG, § 4 Abs. 2 Nr. 3 BLV[4] und § 11 Abs. 3 Nr. 1 BW LBG[5] sein. Die erstgenannte Vorschrift verlangt nur bei Einstellungen eine öffentliche Ausschreibung; die angeführte laufbahnrechtliche Bestimmung nimmt darüber hinaus überhaupt alle Stellen von der Ausschreibungspflicht aus, „die mit Beamtinnen und Beamten unmittelbar nach Abschluss ihres Vorbereitungsdienstes … besetzt werden“ und knüpft damit offenbar an die unter Rn. 6 (1) und 7 angesprochene Praxis an. Der baden-württembergischen Regelung zufolge gilt die Pflicht zur Ausschreibung schlechthin nicht für die Einstellung von Beamten auf Probe. Obwohl die Ausgangsfrage selbst damit noch nicht beantwortet ist, lassen die in den Blick gefassten Normen immerhin den Schluss zu, dass Einstellungsbewerber aus der Sicht der Normgeber nicht jeweils in einen Wettbewerb einbezogen werden müssen, der jegliche – zumindest verfahrensmäßige – Bevorzugung derjenigen ausschließt, die zeitnah ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben und damit ein aktuelles aussagekräftiges Profil aufweisen. Dass das Umwandlungsmodell eine Weichenstellung dergestalt bedeuten kann, dass bereits mit der Auswahl der Laufbahnbewerber für den Vorbereitungsdienst im Bereich des Dienstherrn eine gewisse Vorentscheidung verbunden ist, trifft zwar zu, erscheint aber erträglich, wenn man berücksichtigt, dass die Laufbahnbewerber bei der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst schon unter Zugrundelegung des Bestenausleseprinzips[6], d.h. unter anderem unabhängig von Wohn-, Studien- und Examensort[7], auszuwählen sind und dass sie mit der erfolgreichen Ablegung der Laufbahnprüfung in gewissem Sinne ihre vormalige Auswahl nachträglich gerechtfertigt haben.

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. BVerwG ZBR 1979, 331 und BayVGH ZBR 1980, 122.

       [2]

      Siehe auch § 30 Abs. 4 Satz 2 NBG, wonach das Beamtenverhältnis auf Widerruf „frühestens mit dem Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit“ endet, selbst wenn die Prüfung schon vorher mit Erfolg abgelegt worden ist.

       [3]

      Vgl. dazu grundsätzlich Schnellenbach/Bodanowitz Dienstliche Beurteilung Rn. 77 ff. m.w.N.

       [4]

      Siehe dazu Anhang 1 Rn. 1.

       [5]

      Siehe dazu Anhang 1 Rn. 9.

       [6]

      Vgl. 2. Kap. Rn. 7.

       [7]

      Vgl. 2. Kap. Rn. 8.

      4. Kapitel Umwandlungen von Beamtenverhältnissen und WettbewerbB. Grundfälle › II. Umwandlung eines Probe- in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis

II. Umwandlung eines Probe- in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis

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