Konkurrenzen im öffentlichen Dienst. Helmut Schnellenbach
eine gewisse Öffnung gegenüber Einstellungsbewerbern verlangt, ist nicht zweifelsfrei. Von Interesse könnten insofern z.B. § 8 Abs. 1 Satz 2 BBG, § 4 Abs. 2 Nr. 3 BLV[4] und § 11 Abs. 3 Nr. 1 BW LBG[5] sein. Die erstgenannte Vorschrift verlangt nur bei Einstellungen eine öffentliche Ausschreibung; die angeführte laufbahnrechtliche Bestimmung nimmt darüber hinaus überhaupt alle Stellen von der Ausschreibungspflicht aus, „die mit Beamtinnen und Beamten unmittelbar nach Abschluss ihres Vorbereitungsdienstes … besetzt werden“ und knüpft damit offenbar an die unter Rn. 6 (1) und 7 angesprochene Praxis an. Der baden-württembergischen Regelung zufolge gilt die Pflicht zur Ausschreibung schlechthin nicht für die Einstellung von Beamten auf Probe. Obwohl die Ausgangsfrage selbst damit noch nicht beantwortet ist, lassen die in den Blick gefassten Normen immerhin den Schluss zu, dass Einstellungsbewerber aus der Sicht der Normgeber nicht jeweils in einen Wettbewerb einbezogen werden müssen, der jegliche – zumindest verfahrensmäßige – Bevorzugung derjenigen ausschließt, die zeitnah ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben und damit ein aktuelles aussagekräftiges Profil aufweisen. Dass das Umwandlungsmodell eine Weichenstellung dergestalt bedeuten kann, dass bereits mit der Auswahl der Laufbahnbewerber für den Vorbereitungsdienst im Bereich des Dienstherrn eine gewisse Vorentscheidung verbunden ist, trifft zwar zu, erscheint aber erträglich, wenn man berücksichtigt, dass die Laufbahnbewerber bei der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst schon unter Zugrundelegung des Bestenausleseprinzips[6], d.h. unter anderem unabhängig von Wohn-, Studien- und Examensort[7], auszuwählen sind und dass sie mit der erfolgreichen Ablegung der Laufbahnprüfung in gewissem Sinne ihre vormalige Auswahl nachträglich gerechtfertigt haben.
Anmerkungen
Vgl. BVerwG ZBR 1979, 331 und BayVGH ZBR 1980, 122.
Siehe auch § 30 Abs. 4 Satz 2 NBG, wonach das Beamtenverhältnis auf Widerruf „frühestens mit dem Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit“ endet, selbst wenn die Prüfung schon vorher mit Erfolg abgelegt worden ist.
Vgl. dazu grundsätzlich Schnellenbach/Bodanowitz Dienstliche Beurteilung Rn. 77 ff. m.w.N.
Siehe dazu Anhang 1 Rn. 1.
Siehe dazu Anhang 1 Rn. 9.
Vgl. 2. Kap. Rn. 7.
Vgl. 2. Kap. Rn. 8.
4. Kapitel Umwandlungen von Beamtenverhältnissen und Wettbewerb › B. Grundfälle › II. Umwandlung eines Probe- in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis
1. Unterfall der Ableistung der Probezeit „zur späteren Verwendung auf Lebenszeit“
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Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BBG ist ein Beamtenverhältnis auf Probe in den Fällen des § 6 Abs. 3 Nr. 1 BBG spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Damit sind die persönlichen, vom Beamten in seiner Person zu erfüllenden Voraussetzungen gemeint; auf das Vorhandensein einer Planstelle (§ 49 Abs. 1 BHO) kommt es nicht an.[1] Die Umwandlung ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, sodass der Beamte auf Probe, der die Probezeit erfolgreich absolviert hat, nur mit seinem Willen und in der Regel nur auf seine Bewerbung hin zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wird.[2] Wartet er darüber hinaus mit einer Bewerbung zu, geht er z.B. das Risiko ein, dass er trotz seiner Bewährung in der Probezeit noch wegen eines Dienstvergehens entlassen werden kann (siehe § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG bzw. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG).
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Auf einen allgemein fehlenden Personalbedarf kann sich der Dienstherr nicht berufen.[3] Lehnt der Probeamte freilich ein speziell an ihn gerichtetes Stellenangebot seines Dienstherrn, durch das dieser seiner Pflicht zur Verbeamtung auf Lebenszeit nach Ablauf der Fünfjahresfrist genügen will, ohne nachvollziehbare Gründe ab, so verändert sich sein (Probebeamten-)Status nicht; § 11 Abs. 2 Satz 1 BBG will nur verhindern, dass der Beamte auf Probe sinn- und zweckwidrig in der bloßen Vorstufe zum Beamtenverhältnis auf Probe verbleibt, verschafft ihm indessen keine Rechtsposition dergestalt, dass er sich auf eine bestimmte Verwendung als Lebenszeitbeamter festlegen und dabei beharren könnte.[4] Der Dienstherr sollte sich nicht bereitfinden, einen von dem Probebeamten zu vertretenden Schwebezustand[5]dadurch zu beenden, dass er dessen Verwendungswünschen dem dienstlichen Interesse zuwider und zu Lasten eines Mitbewerbers nachgibt.
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§ 10 Satz 1 BeamtStG beschränkt sich im Zusammenhang mit § 4 Abs. 3 lit. a BeamtStG darauf, die Mindest- und die Höchstdauer der Probezeit festzulegen. Damit fragt es sich, ob ein Beamter, dessen Bewährung am Ende der (regelmäßigen oder verlängerten) Probezeit nicht (mehr) zweifelhaft ist, auch in den Ländern einen Umwandlungsanspruch hat.[6] Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht[7] verweist dazu darauf, dass das jetzige Statusrecht den Ländern insofern die „Kompetenz zu einer eigenen Regelung“ belassen und der schleswig-holsteinische Landesgesetzgeber keine entsprechende Regelung getroffen habe.
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Der Umwandlungsanspruch besteht unabhängig davon, welches Leistungs- und Befähigungsniveau der – bewährte – Probebeamte am Ende der Probezeit erreicht hat[8], sodass es auch von daher nicht sinnvoll ist, in einer zum Ablauf der Probezeit gefertigten dienstlichen Beurteilung ein abgestuftes Eignungsgesamturteil auszubringen.[9]
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Mit Recht hat das Bundesverwaltungsgericht[10] betont, dass die (ggf. jeweils turnusmäßig zu fertige(n)[11]) Probezeitbeurteilung(en) – richtig gesehen – „nicht der Bestenauslese“, sondern nur der Feststellung diene(n), ob der Probebeamte für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet, noch nicht geeignet oder geeignet sei.[12] Die darüber hinausgehende These, es sei „auch zulässig, die Leistungsbewertung (eines Probebeamten) nach Noten aufzuteilen, um so besondere Leistungsträger hervorzuheben und leistungsschwächeren Bewerbern einen Anreiz zur Leistungssteigerung zu geben“, geht an dieser prägenden Zielsetzung der Probezeitbeurteilung vorbei und spricht ihr zudem einen Motivationszweck zu, der ihr nicht zukommt.[13]
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Kommt freilich eine Abkürzung der Probezeit wegen (erheblich) über dem Durchschnitt liegender Leistungen des Beamten in Betracht[14], so kann es angezeigt sein, diesen Befund in Beurteilungsform, d.h. in Gestalt einer ad hoch abgegebenen Bedarfsbeurteilung festzuhalten;[15] in dem