Konkurrenzen im öffentlichen Dienst. Helmut Schnellenbach
frühzeitigen Ernennung zum Lebenszeitbeamten – erschöpft sich jedoch auch die Bedeutung und Relevanz einer solchen Beurteilung.
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Eine etwaige Abstufung der Eignungsgesamturteile sollte keineswegs dazu herhalten, den Beamtennachwuchs eines Dienstherrn im Zuge von Lebenszeiternennungen auf (besonders) „attraktive“ und weniger „attraktive“ Beschäftigungsorte und/oder -behörden zu verteilen. Zwar kann der Probebeamte, der die Probezeit abgeleistet hat, nicht zur Bewerbung auf eine bestimmte, ihm unerwünscht erscheinende Stelle gezwungen werden;[16] der Umstand, dass er sich – ohne nachvollziehbare, insbesondere gesundheitliche oder familiäre Gründe – ersichtlich auf einen Einsatz bei einer bestimmten Behörde oder einen bestimmen Ort – festlegt, kann ihm jedoch in einer Konkurrenz mit einem Bewerber, der sich insofern beweglich zeigt und seine eigenen Interessen mit denen des Dienstherrn wenigstens abzugleichen sucht, durchaus zum Nachteil gereichen, selbst wenn er in einer (hier nur störenden) abgestuften Leistungs- (und Eignungs-)Bewertung am Ende der Probezeit als besser ausgewiesen ist.
2. Unterfall der Übertragung eines Amtes „mit leitender Funktion“
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Dem Beamten, dem – bei fortbestehendem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit – ein Führungsamt im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen worden ist, soll – in den Ländern: muss – mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit eben dieses Führungsamt auf Dauer durch Umwandlung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden (vgl. § 24 Abs. 4 Satz 1 BBG);[17] er soll – bzw. muss – dann unverzüglich befördert werden.[18]
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Wegen des Rechtsschutzes im Falle einer möglichen Konkurrenz zwischen dem gemäß § 36 BBG entlassenen Probeamten[19] und einem Bewerber, der statt seiner in das Führungsamt zunächst auf Probe berufen werden soll, ist auf 3. Kap. Rn. 41 ff. zu verweisen.
Anmerkungen
Battis § 11 Rn. 15; vgl. auch HVGH ZBR 2005, 96: Die Schaffung und Bewirtschaftung von Planstellen erfolge der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Haushaltsgesetzgebers gemäß ausschließlich im Interesse an der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben.
Siehe dazu allgemein Schnellenbach/Bodanowitz BeamtR § 3 Rn. 3 f.
Battis § 11 Rn. 15.
Siehe dazu die einen Richter auf Probe betreffenden, hierhin aber im Kern ohne weiteres übertragbaren Ausführungen in Kap. 17 unter Rn. 22 ff., die u.a. an SächsOVG SächsVBl 2000, 12 f. anknüpfen.
Zur Verknüpfung von Status, Amt und Funktion BVerwGE 151, 114 (juris Rn. 24).
In diesem Sinne Reich § 10 Rn. 2.
SH OVG v. 14.4.2016 – 2 LB 11/13 – juris Rn. 29.
Der Dienstherr darf das erwünschte allgemeine Leistungsniveau nicht nachträglich so heben, dass es nur noch von Probebeamten „über Durchschnitt“ und nicht auch von solchen erreicht wird, die nur „Durchschnitt“ sind, sodass letztere als „nicht bewährt“ anzusehen und nicht zu ernennen wären (NdsOVG ZBR 1990, 128).
Schnellenbach/Bodanowitz Dienstliche Beurteilung Rn. 200.
Buchholz 232.1 § 7 BLV Nr. 5 (juris Rn. 17). Vgl. insbesondere auch zur mangelnden Vergleichbarkeit von Probezeit- und Regelbeurteilung) NdsOVG NVwZ 2015, 706 (juris Rn. 10 ff.). NRW OVG v. 23.3.2016 – 6 B 6/16 – juris Rn. 7 hält den Dienstherrn dazu an, bei der Entscheidung darüber, ob sich ein Beamter auf Probe bewährt habe, grundsätzlich die während der gesamten Probezeit (und nicht nur die an deren Ende) erbrachten Leistungen zu würdigen.
Zusatz des Verfassers.
Siehe in diesem Zusammenhang Nr. 4.3 Abs. 6 der schleswig-holsteinischen Beurteilungsrichtlinien der Justiz, abgedr. bei Schnellenbach/Bodanowitz Dienstliche Beurteilung Rn. 73: „Die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter auf Probe …, die sich noch nicht um eine Planstelle bewerben, schließt ohne ein abgestuftes Gesamturteil; sie zeigt lediglich Tendenzen auf.“ Soweit sich Richterinnen und Richter auf Probe (am Ende der erfolgreich abgeschlossenen Probezeit) um eine Planstelle bewerben, erfolgt keine Abstufung innerhalb des Urteils „geeignet“ (Nr. 4.3 Abs. 2 a.a.O.).
Vgl. Schnellenbach/Bodanowitz Dienstliche Beurteilung Rn. 210 ff.
Was den Umfang der Probezeitverkürzung betrifft, so sollen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz 232 1 § 7 BLV Nr. 5, juris Rn. 20 f.) ggf. sowohl das Ergebnis der Laufbahnprüfung als auch das aktuelle Leistungsniveau „gleichermaßen in den Blick (zu) nehmen (sein)“.
Vgl. z.B. Nr. 10.1.2 Satz 3 und 10.2.2 BayVV-BeamtR sowie Nr. 4.1 Abs. 3 HessBRL (abgedr. bei Schnellenbach/Bodanowitz Dienstliche Beurteilung Rn. 47, 54).
Siehe schon oben Rn. 11.
Hinsichtlich der Länder siehe den Nachweis unter 3. Kap. Rn. 1.
Siehe schon 3. Kap. Rn. 39.
Siehe 3. Kap. Rn. 39.
5.