Konkurrenzen im öffentlichen Dienst. Helmut Schnellenbach
verbleibt der Beamte in dem Statusamt, das er vor der Ernennung zum Beamten auf Probe innehatte; er ist nunmehr wieder auf einem seinem Status korrespondierenden Dienstposten einzusetzen und führt folglich wieder seine alte Amtsbezeichnung (vgl. § 24 Abs. 6 Satz 3 BBG). Weitergehende Ansprüche bestehen nicht (siehe § 24 Abs. 4 Satz 3 und 4 BBG).[7]
Anmerkungen
Lemhöfer in: Plog/Wiedow BBG 2009 § 24 Rn. 24.
Vgl. Bayer PersV 1999, 338 (348).
Siehe dazu Schnellenbach/Bodanowitz BeamtR § 5 Rn. 33 ff.
Lemhöfer in: Plog/Wiedow BBG 2009 § 24 Rn. 25.
Siehe auch § 30 Abs. 2 BeamtStG.
Siehe dazu ferner 4. Kap. Rn. 18 f.
Vgl. NRW OVG v. 11.8.2011 – 6 B 895/11 –.
3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe › D. Konkurrentenrechtsschutz
Anmerkungen
Zum Verwaltungsrechtsweg und zur örtlichen Zuständigkeit vgl. 2. Kap. Rn. 13.
3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe › D. Konkurrentenrechtsschutz › I. Vorläufiger Rechtsschutz
I. Vorläufiger Rechtsschutz
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Regelungsanordnungen (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) werden hier – anders als in Fällen der Zulassung von Bewerbern zu einem Vorbereitungsdienst als Ausbildungsstätte i.S.d. Art. 12 Abs. 1 GG[1] – bei allen Konstellationen so gut wie nie erwägenswert sein, und zwar insbesondere deshalb nicht, weil in der Ernennung eines Bewerbers zum Beamten auf Probe zugleich ein – nur von der Bewährung abhängiger – Anspruch auf eine spätere Umwandlung des Probe- in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis angelegt ist (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 BBG)[2], während ein Beamtenverhältnis auf Widerruf (abgesehen von der Möglichkeit seiner Umwandlung in ein Probebeamtenverhältnis[3]) grundsätzlich spätestens mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung durch Entlassung kraft Gesetzes oder durch Widerruf endet (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 2 BBG, § 23 Abs. 4 BeamtStG).[4]
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In Bezug auf einen Antrag des nach Bestehen der Laufbahnprüfung bzw. bei der Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion jeweils übergangenen Bewerbers auf Erlass einer Sicherungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) mit dem Ziel einer zeitweiligen „Stellenbesetzungsblockade“ zur Vermeidung „vollendeter Tatsachen“[5],[6] lassen sich je nach den Gegebenheiten folgende Monita als anspruchsbegründend in Betracht ziehen:
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Übersicht über mögliche Rügen bei erfolglosen Bewerbungen nach Bestehen der Laufbahnprüfung
– | Ungerechtfertigte Zurückweisung der Bewerbung des Antragstellers wegen (angeblicher) Fristversäumnis: Siehe dazu 2. Kap. Rn. 17. |
– | Anfechtbarkeit des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung des Antragstellers: Dass die Prüfungsentscheidung angefochten wird, hemmt nicht den Eintritt der in § 37 Abs. 2 Satz 2 BBG vorgesehenen, allein an die tatsächliche Ablegung oder das endgültige faktische Misslingen der Prüfung anknüpfenden Rechtswirkung.*1 Wird die Prüfungsentscheidung durch die Verwaltungsgerichte nachträglich aufgehoben, so lebt das Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht – ex tunc – wieder auf.*2 Soweit nach Landesrecht ein Widerruf erforderlich ist, rechtfertigt das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung freilich eine Entlassung so lange nicht, wie die Prüfungsentscheidung nicht unanfechtbar oder für sofort vollziehbar erklärt ist.*3 Ein anderweit im Rechtsschutzwege erhobener Anordnungsanspruch des Inhalts, die Laufbahnprüfung für bestanden zu erklären, wird kaum jemals glaubhaft zu machen sein;*4 eine vorläufige gerichtliche Feststellung des Bestehens der Laufbahnprüfung dürfte zumindest nicht zu der berufsrechtlichen Konsequenz veranlassen müssen, den Antragsteller im Zusammenhang mit der Auslese für die Einstellung in das Probeamtenverhältnis in den rechtlich relevanten Bewerberkreis einzubeziehen. |
– | Berücksichtigung des Prüfungsergebnisses trotz der Beanstandungen durch den Antragsteller: Hierzu kann sinngemäß auf den vorstehenden Passus verwiesen werden.*5 |
– | Erfolglosigkeit der Bewerbung wegen Überschreitens einer Höchstaltersgrenze: Siehe dazu 2. Kap. Rn. 17*6 sowie oben unter Rn. 6. |
– | Unzutreffende Einschätzung der gesundheitlichen Eignung: Siehe oben unter Rn. 6 f. |
– | Bevorzugung eines Konkurrenten, der die Laufbahnprüfung – anders als der Antragsteller selbst – im Bereich der Einstellungsbehörde abgelegt hatte: Siehe dazu oben unter Rn. 11 f. |
– | Bevorzugung eines Konkurrenten, dessen Widerrufsbeamtenverhältnis aufgrund einer Verwaltungspraxis ohne Wettbewerb kurzerhand in ein Beamtenverhältnis auf Probe umgewandelt worden ist: Siehe dazu 4. Kap. Rn. 6 ff. |
– | Bevorzugung eines Konkurrenten, dem angeblich eine Einstellungszusage erteilt worden war: Siehe dazu oben unter Rn. 14 ff. |
– | Bevorzugung eines Konkurrenten wegen rechtsfehlerhafter Konstruktion und/oder falscher Handhabung einer Warteliste: Siehe dazu oben unter Rn. 18. |