Wirtschaftsvölkerrecht. Markus Krajewski
a) Nationales Wirtschaftsrecht
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Nationales Recht, das sich auf Sachverhalte der internationalen Wirtschaft bezieht, kann von den Staaten grundsätzlich rechtlich autonom, d.h. ohne Kooperation mit anderen Staaten gesetzt werden. Die für das internationale Wirtschaftsrecht typische Durchdringung und Verzahnung von nationalem Recht, Europa- und Völkerrecht führt jedoch dazu, dass das nationale Recht selten tatsächlich autonom gesetzt wird. Zu den Rechtsgebieten des nationalen Rechts, die als Teil des internationalen Wirtschaftsrechts angesehen werden können, gehören in erster Linie das Zoll- und Außenwirtschaftsrecht als öffentlich-rechtliche Materie und das internationale Privatrecht als privatrechtliche Materie.
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Das Zollrecht betrifft die Lenkung von Außenhandelsströmen mit fiskalischen Mitteln, weshalb es häufig gemeinsam mit dem Steuerrecht betrachtet wird.[1] Da in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union das Zollrecht auf europäischer Ebene harmonisiert ist (Gemeinsamer Zolltarif und Zollkodex)[2], gehört es für die Bundesrepublik Deutschland nicht zum nationalen Recht im eigentlichen Sinne. Der Vollzug des Zollrechts obliegt aber – wie zumeist im Europarecht – den Behörden der Mitgliedstaaten, d.h. in Deutschland den Hauptzollämtern. Das Verwaltungsverfahren und der gerichtliche Rechtsschutz bestimmen sich nach den allgemeinen Vorschriften der Abgabenordnung (AO) und der Finanzgerichtsordnung (FGO) sowie dem Zollverwaltungsgesetz (ZollVG). Rechtsschutz in Zollsachen gewähren danach in erster Linie die Finanzgerichte. Hält ein Finanzgericht Fragen der Wirksamkeit oder der Auslegung des EU-Rechts für streiterheblich, kann es diese Fragen gem. Art. 267 AEUV dem EuGH vorlegen.[3]
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Das Außenwirtschaftsrecht ist eine Sondermaterie des öffentlichen Wirtschaftsrechts (Wirtschaftsverwaltungsrecht) und umfasst Ein- und Ausfuhrregelungen.[4] Es ist weitgehend im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) von 1961 und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) kodifiziert. Zum Außenwirtschaftsrecht gehört auch die Erteilung von Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen, die häufig auf europäischen Vorschriften beruhen. Die Durchführung des Außenwirtschaftsrechts obliegt zu großen Teilen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Verfahrensrecht und Rechtsschutz richten sich nach dem allgemeinen Verwaltungsrecht.
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Das Internationale Privatrecht (auch Kollisionsrecht) klärt bei Sachverhalten mit Auslandsberührung, welches nationale Recht auf den Sachverhalt Anwendung findet.[5] Es enthält dagegen keine materiell-rechtlichen Regeln.
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Internationales Privatrecht ist – entgegen seiner Bezeichnung – nationales Recht. Das deutsche internationale Privatrecht wird im Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) geregelt. Nach Art. 3 Abs. 1 EGBGB findet das internationale Privatrecht auf Sachverhalte „mit Verbindung zum Recht eines ausländischen Staats“ Anwendung. Nach Art. 3 Abs. 2 EGBGB gehen Regelungen in völkerrechtlichen Verträgen, „soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor.“ Zu diesen Regeln zählt z.B. das sog. UN-Kaufrecht.[6] Für vertragliche Schuldverhältnisse wird das EGBGB inzwischen durch die einheitlichen Regeln des europäischen Kollisionsrechts (VO 593/2008, sog. Rom I-Verordnung) weitgehend überlagert. Die Vorschriften finden auch Anwendung, wenn das Recht eines Staates außerhalb der EU betroffen ist (Art. 2 Rom I-Verordnung).
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Nach Art. 3 Abs. 1 Rom I-Verordnung sowie Art. 27 Abs. 1 EGBGB können die Vertragsparteien durch Vereinbarung einer Rechtswahlklausel frei bestimmen, welches Recht anwendbar sein soll. Haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen, sehen die Vorschriften der Rom I-Verordnung und des EGBGB verschiedene Zuordnungen vor. So unterliegen Kaufverträge über bewegliche Sachen gem. Art. 4 Abs. 1 lit. a) Rom I- Verordnung dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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Da jede nationale Rechtsordnung über ein internationales Privatrecht verfügt, kann es vorkommen, dass die jeweiligen nationalen Rechtsnormen für einen Auslandssachverhalt auf unterschiedliche Rechtsordnungen verweisen. Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, bemühen sich die Staaten um eine Vereinheitlichung ihres internationalen Privatrechts. Dies geschieht mit Hilfe von völkerrechtlichen Verträgen.[7]
Anmerkungen
Dazu Witte/Wolffgang (Hrsg.), Lehrbuch des Zollrechts der Europäischen Union, 9. Aufl., 2018.
Dazu unten Rn. 20.
Streinz, Europarecht, 11. Aufl., 2019, Rn. 700 ff.
Dazu Wolffgang, Außenwirtschaftsrecht, in: Ehlers/Fehling/Pünder (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht, Band I, 4. Aufl., 2019, 1521 und Gramlich, Außenwirtschaftsrecht – Ein Grundriß, 1991.
Dazu Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, 9. Aufl., 2004 und Kropholler, Internationales Privatrecht, 6. Aufl., 2006.
Dazu unten Rn. 14.
Dazu unten Rn. 11.
b) Völkerrecht der internationalen Wirtschaftsbeziehungen
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Völkerrecht ist internationales Recht, das zwischen Staaten (und anderen Völkerrechtssubjekten) gilt.[1] Völkerrechtliche Normen, die auf internationale Wirtschaftsbeziehungen Anwendung finden, können grundsätzlich in das Wirtschaftsvölkerrecht (im engeren Sinne) und die völkerrechtlichen Grundlagen des Einheitsrechts unterteilt werden.
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Zum Wirtschaftsvölkerrecht zählen die völkerrechtlichen Regeln, die die Beziehungen zwischen Staaten untereinander bzw. zwischen Staaten und Privatrechtssubjekten betreffen (z.B. Zölle und andere Abgaben, Ein- und Ausfuhrkontrollen, Devisenkontrollen, Enteignungen). Dementsprechend umfasst das Wirtschaftsvölkerrecht bilaterale, regionale und multilaterale Regeln des internationalen Handels, der ausländischen Investitionen und der internationalen Finanz- und Währungsbeziehungen.[2]
Definition:
Wirtschaftsvölkerrecht umfasst die völkerrechtlichen Regeln des internationalen Wirtschaftsverkehrs, die öffentlich-rechtliche Beziehungen, d.h. Beziehungen zwischen Staaten und zwischen Staaten und Privatrechtssubjekten, betreffen.
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Unter dem internationalen Einheitsrecht (Einheitsprivatrecht) werden völkerrechtliche Abkommen verstanden, die sich auf den privaten