Wirtschaftsvölkerrecht. Markus Krajewski

Wirtschaftsvölkerrecht - Markus Krajewski


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      Nationales Recht, das sich auf Sachverhalte der internationalen Wirtschaft bezieht, kann von den Staaten grundsätzlich rechtlich autonom, d.h. ohne Kooperation mit anderen Staaten gesetzt werden. Die für das internationale Wirtschaftsrecht typische Durchdringung und Verzahnung von nationalem Recht, Europa- und Völkerrecht führt jedoch dazu, dass das nationale Recht selten tatsächlich autonom gesetzt wird. Zu den Rechtsgebieten des nationalen Rechts, die als Teil des internationalen Wirtschaftsrechts angesehen werden können, gehören in erster Linie das Zoll- und Außenwirtschaftsrecht als öffentlich-rechtliche Materie und das internationale Privatrecht als privatrechtliche Materie.

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      Nach Art. 3 Abs. 1 Rom I-Verordnung sowie Art. 27 Abs. 1 EGBGB können die Vertragsparteien durch Vereinbarung einer Rechtswahlklausel frei bestimmen, welches Recht anwendbar sein soll. Haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen, sehen die Vorschriften der Rom I-Verordnung und des EGBGB verschiedene Zuordnungen vor. So unterliegen Kaufverträge über bewegliche Sachen gem. Art. 4 Abs. 1 lit. a) Rom I- Verordnung dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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      Anmerkungen

       [1]

      Dazu Witte/Wolffgang (Hrsg.), Lehrbuch des Zollrechts der Europäischen Union, 9. Aufl., 2018.

       [2]

      Dazu unten Rn. 20.

       [3]

      Streinz, Europarecht, 11. Aufl., 2019, Rn. 700 ff.

       [4]

      Dazu Wolffgang, Außenwirtschaftsrecht, in: Ehlers/Fehling/Pünder (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht, Band I, 4. Aufl., 2019, 1521 und Gramlich, Außenwirtschaftsrecht – Ein Grundriß, 1991.

       [5]

      Dazu Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, 9. Aufl., 2004 und Kropholler, Internationales Privatrecht, 6. Aufl., 2006.

       [6]

      Dazu unten Rn. 14.

       [7]

      Dazu unten Rn. 11.

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      Definition:

      Wirtschaftsvölkerrecht umfasst die völkerrechtlichen Regeln des internationalen Wirtschaftsverkehrs, die öffentlich-rechtliche Beziehungen, d.h. Beziehungen zwischen Staaten und zwischen Staaten und Privatrechtssubjekten, betreffen.

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