Wirtschaftsvölkerrecht. Markus Krajewski

Wirtschaftsvölkerrecht - Markus Krajewski


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von Gütern, die zu zivilen und militärischen Zwecken genutzt werden können.

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      Diese allgemeinen Regeln werden durch zahlreiche Spezialregeln und Einzelfallentscheidungen, vor allem der Kommission, ergänzt. Weder die allgemeinen noch die speziellen Regeln des europäischen Außenwirtschaftsrechts dürfen allerdings den Vorgaben des Wirtschaftsvölkerrechts widersprechen, soweit die EU an diese Vorgaben gebunden ist (Art. 218 AEUV).

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      Anmerkungen

       [1]

      Dazu Herrmann/Michl, Grundzüge des europäischen Außenwirtschaftsrechts, ZeuS 2008, 81 und Streinz, Europarecht, 11. Aufl., 2019, Rn. 908, 1291 ff.

       [2]

      Tietje, Die Außenwirtschaftsverfassung der EU nach dem Vertrag von Lissabon, Beiträge zum transnationalen Wirtschaftsrecht, Heft 83, 2009, http://studiengang.wirtschaftsrecht.uni-halle.de/sites/default/files/altbestand/Heft83.pdf.

       [3]

      Siehe dazu auch Teil 2 Rn. 398 ff.

       [4]

      Oppermann/Classen/Nettesheim, Europarecht, 8. Aufl., 2018, § 36 und Kreuzer/Wagner/Reder, Europäisches Internationales Zivilverfahrensrecht, Teil Q und dies., Europäisches Internationales Privatrecht, Teil R, in: Dauses/Ludwigs (Hrsg.), Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, Stand März 2020.

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      Internationale Wirtschaftsbeziehungen werden von einer Vielzahl von Standards, Gebräuchen und freiwilligen Übereinkünften bestimmt, die teils kodifiziert und teils ungeschrieben sind. Häufig sind diese Normen nicht Recht im formellen Sinne, da es sich um unverbindliche Empfehlungen an Hoheitsträger oder an private Wirtschaftssubjekte handelt. Diese Normen entfalten erst dann rechtliche Geltung und Wirkung, wenn sie von ihren Adressaten, d.h. von den Staaten oder den privaten Wirtschaftssubjekten in verbindliche Rechtsregeln (Gesetze, Verordnungen oder Verträge) übernommen werden.

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      Dies gilt zum einen für internationale unverbindliche Standards, die von internationalen öffentlichen Einrichtungen oder Zusammenschlüssen entwickelt werden und von den Staaten als Grundlage für nationale Rechtsvorschriften übernommen werden können. Teilweise wird in Normen des nationalen Wirtschaftsrechts oder des Wirtschaftsvölkerrechts allerdings auf diese Standards Bezug genommen oder sie werden in eine Rechtsmaterie inkorporiert.

      Beispiele:

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      Beispiel:

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      Die INCOTERMS und andere standardisierte Handelsklauseln können als eine Art internationale Allgemeine Geschäftsbedingungen verstanden werden. Sie müssen stets in einen Vertrag inkorporiert werden. Erst dadurch werden sie rechtlich verbindlich. Die Regeln können nur durchgesetzt werden, wenn sie in einer nationalen Rechtsordnung als verbindliche Teile des Vertrags anerkannt werden. Ob und in welchem Umfang dies der Fall ist, ergibt sich aus dem jeweiligen nationalen Recht. Teilweise wird auf die Lex mercatoria auch im internationalen Einheitsrecht Bezug genommen (vgl. Art. 9 CISG). Bei der Lex mercatoria handelt es sich also nicht um eine eigenständige Rechtsordnung, die neben nationalem (staatlichem) und Völkerrecht besteht.

      Anmerkungen

       [1]

      Dazu Teil 5 Rn. 895 ff.

       [2]

      Dazu Teil 2 Rn. 375 ff.

       [3]

      Ehricke, Zur Einführung: Grundstrukturen und Probleme der Lex mercatoria, JuS 1990, 967.

       [4]

      von Bernstorff, Incoterms 2010, RIW 2010, 672.

      Teil


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