Wirtschaftsvölkerrecht. Markus Krajewski

Wirtschaftsvölkerrecht - Markus Krajewski


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Transaktionen bereithalten.[3] Die jeweiligen Abkommen sind ihrer Natur nach Völkerrecht, so dass sich ihre Anwendung nach den allgemeinen Regeln für die Anwendung von Völkerrecht richtet.[4] Die Abkommen enthalten jedoch nicht in erster Linie Regeln für das Verhalten der Staaten, sondern für den Rechtsverkehr privater Wirtschaftssubjekte untereinander. Das Einheitsrecht umfasst sowohl völkerrechtliche Verträge, die das internationale Privatrecht vereinheitlichen (Einheitskollisionsrecht) als auch Verträge, die materielle oder prozessuale Regeln für verschiedene Privatrechtsverhältnisse enthalten. Für das Einheitsrecht ist die Vorrangklausel des Art. 3 Abs. 2 EGBGB einschlägig: Einheitsrecht hat danach Vorrang vor den Verweisungsvorschriften des internationalen Privatrechts. Eine entsprechende Norm findet sich auch in Art. 25 Abs. 1 Rom I-Verordnung.

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      Anmerkungen

       [1]

      Zum Völkerrecht allgemein unten Rn. 39 ff.

       [2]

      Zu den Materien des Wirtschaftsvölkerrechts, siehe unten Rn. 35.

       [3]

      Herdegen, Internationales Wirtschaftsrecht, 12. Aufl., 2020, § 14, Rn. 5; Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl., 2015, Rn. 2 f.

       [4]

      Dazu unten Rn. 107 ff.

       [5]

      BGBl. 1989 II, S 588, ber. BGBl. 1990 II, S. 1699 = Sartorius II, Nr. 465. Dazu Schlechtriem, Internationales UN-Kaufrecht, 6. Aufl., 2016 und Horn, Das UN-Kaufrecht im System des deutschen Rechts, JA 2000, 421.

       [6]

      Siehe Kronke/Melis/Kuhn (Hrsg.), Handbuch Internationales Wirtschaftsrecht, 2. Aufl., 2017, Teil E.

       [7]

      Dazu Otte, Internationales Transportrecht, in: Tietje (Hrsg.), Internationales Wirtschaftsrecht, 2. Aufl., 2015, § 7, Rn. 36 ff.

       [8]

      Dazu Herdegen, Internationales Wirtschaftsrecht, 12. Aufl., 2020, § 9 Rn. 11.

       [9]

      Dazu Herdegen, Internationales Wirtschaftsrecht, 12. Aufl., 2020, § 9 Rn. 38.

       [10]

      Dazu Teil 2 Rn. 497 ff.

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      Sowohl der Wirtschaftsverkehr der Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander als auch der Wirtschaftsverkehr zwischen den EU-Mitgliedstaaten und sog. Drittstaaten wird in weiten Teilen durch das EU-Recht geregelt. Den innerunionalen Wirtschaftsverkehr betreffen vor allem die Grundfreiheiten des Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs, das harmonisierte Binnenmarktrecht und das EU-Wettbewerbsrecht (Art. 101 ff. AEUV).

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      Zu den zollrechtlichen Vorschriften der EU zählen die Verordnung 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif. In dieser Verordnung wird die zolltarifliche und statistische Nomenklatur der EU geregelt. Der Gemeinsame Zolltarif ist der gemeinsame EU-Außenzoll, der auf in die EU importierte Waren erhoben wird. Hinzu tritt die Verordnung (EU) 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, in der das Zollverfahren geregelt wird.

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      Im Bereich des Ein- und Ausfuhrrechts sind Verordnung (EU) 2015/478 über die gemeinsame Einfuhrregelung, die den Grundsatz der Einfuhrfreiheit festlegt und die Verordnung (EU) 2015/479 über eine gemeinsame Ausfuhrregelung, die den Grundsatz der Ausfuhrfreiheit festlegt, von allgemeiner Bedeutung. Die Verordnung 428/2009 für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien


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