Arbeitsrecht. Jean-Martin Jünger

Arbeitsrecht - Jean-Martin Jünger


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[12]

      BAG 1, 175.

       [13]

      BAG NZA 2004, 1380-1383.

       [14]

      BAG NZA 2010, 671-272.

       [15]

      BAG 85, 291-306.

       [16]

      BAG 59, 319-328.

       [17]

      Vgl. dazu etwa § 80 Abs. 1 BetrVG.

      2. Teil Individualarbeitsrecht › B. Die Anbahnung und Begründung eines Arbeitsverhältnisses

      75

      Die ersten Kontakte zwischen dem Bewerber und seinem potenziellen Arbeitgeber kommen oft dadurch zustande, dass der Arbeitnehmer sich auf eine Stellenanzeige des Arbeitgebers hin bewirbt.

      Hinweis

      Auch hier gelten die allgemeinen Regeln des BGB AT. Das Stellenangebot des Arbeitgebers stellt mangels Rechtsbindungswillen nur eine unverbindliche invitatio ad offerendum dar.

      2. Teil IndividualarbeitsrechtB. Die Anbahnung und Begründung eines Arbeitsverhältnisses › I. AGG-Schutz des Arbeitnehmers

      76

      Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) spielt in Klausuren an dieser Stelle oft eine wichtige Rolle. Das Gesetz verbietet die Diskriminierung durch Arbeitgeber vor, während und auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und setzt mitunter strenge Rechtsfolgen für den Fall des Verstoßes, vgl. Rn. 19 ff.

      Lesen Sie zunächst §§ 1–3, 6–11 AGG, um mit den Vorschriften vertraut zu werden.

      In der Prüfung bietet sich die Orientierung an folgenden Punkten an:

      Schutz vor Benachteiligung

      I.Persönlicher (§ 6 AGG) und sachlicher Anwendungsbereich (§ 2 AGG)

       Bewerber Rn. 81

      II.Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG

       1.Diskriminierungsgrund, §§ 1, 4 AGG

       2.Benachteiligung, §§ 3, 4 AGG

       a)§ 3 Abs. 1 AGG: unmittelbarer Verstoß

       b)§ 3 Abs. 2 AGG: mittelbarer Verstoß

       c)§ 3 Abs. 3 AGG: Belästigung

       d)§ 3 Abs. 4 AGG: sexuelle Belästigung

       e)§ 3 Abs. 5 AGG: Anweisung zur Benachteiligung

       3.Sachlicher Grund als Rechtfertigung

       a)§ 8 AGG: berufliche Anforderung

       b)§ 9 AGG: Religion/Weltanschauung

       c)§ 10 AGG: Alter

       d)§ 5 AGG: Positive Ausgleichsmaßnahmen

       4.Beweislast nach § 22 AGG, Indizien

      III.Rechtsfolgen verbotswidriger Benachteiligung

       1.§§ 7 Abs. 2, 13, 14 AGG

       2.Ersatzansprüche, § 15 Abs. 1, 2 AGG, § 280 Abs. 1 BGB

      77

      Das AGG zielt darauf ab, eine Benachteiligung des „Schwächeren“ aufgrund der in § 1 AGG abschließend aufgezählten Kriterien zu verhindern bzw. zu beseitigen.

      78

      § 1 AGG verbietet eine Benachteiligung wegen

des Alters,
der Rasse oder ethnischen Herkunft,
der Religion oder Weltanschauung,
der sexuellen Identität.

      JURIQ-Klausurtipp

      79

      

      Der Begriff der Benachteiligung im


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