Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht. Thomas Rauscher

Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht - Thomas Rauscher


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Ia-VO; Art. 4 Brüssel Ia-VO nach Wahl des Klägers (+)

       c)Örtliche Zuständigkeit

       –Örtliche Zuständigkeit §§ 17, 12 ZPO

       –Angemeldeter Satzungssitz (-)

       –Notzuständigkeit AG Schöneberg analog § 122 Nr 6 FamFG (-)

       –„Verlängerung“ Art. 63 Brüssel Ia-VO oder § 17 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 ZPO analog (+)

       Ergebnis:Die zum AG Augsburg erhobene Klage ist also zulässig.

      Frage 5:Umwandlung der FlyHigh Ltd. in eine GmbH

       1.Anwendbares Recht

       –Bisher UK-Gesellschaft

       –Nach Umwandlung deutsche Gesellschaft

       –somit Kumulation altes/neues Gesellschaftsstatut

       2.Europarechtliche Garantie der Umwandlung aus Sicht des Wegzugsstaates

       –UK-Recht nach MAT c nicht bekannt

       –Verstoß eventueller Beschränkung gegen Art. 49, 54 AEUV?

       –Cartesio-Entscheidung: Kein Umwandlungsverbot, wenn Wegzug erlaubt (+)

       3.Umwandlung im neuen deutschen Gesellschaftsstatut

       a)Deutsches Umwandlungsrecht

       –Normen zur Umwandlung ausländischer in deutsche Form § 1 UmwG (-)

       b)Europarechtliche Garantie der Zuzugsumwandlung

       –Verstoß fehlender Gleichbehandlung gegen Art. 49, 54 AEUV?

       Vale-Entscheidung: Soweit deutsche Gesellschaft Umwandlung vornehmen kann (+)

       c)Frist

       –Wegfall der auf Art. 49, 54 AEUV beruhenden Freizügigkeit der UK-Gesellschaft mit dem Wirksamwerden des Brexit, sofern kein Übergangszeitraum oder Völkervertrag

       –Art. 122m UmwG nicht anwendbar

       Ergebnis:Der Rechtsformwechsel in eine GmbH ist in EU-Rechtskonformer Analogie zu § 1 Abs. 1 Nr 4 UmwG zulässig, wenn sämtliche sonstigen Voraussetzungen der §§ 190 ff UmwG erfüllt sind; der Rechtsformwechsel muss bis zum Ausscheiden des UK aus der EU vollzogen sein, sofern das UK nicht im EWR verbleibt. Eine Verschmelzung auf eine deutsche GmbH oder GmbH&Co KG wäre hingegen intertemporal durch § 122m UmwG begünstigt.

       Frage 6: Umwandlung in luxemburgische Sárl ohne Verwaltungssitzverlegung

       1.Anwendbares Recht

       –Bisher GmbH nach deutschem Recht

       –Umwandlung ohne Sitzverlegung ändert daran nichts

       2.Europarechtliche Garantie der Umwandlung aus Sicht des Wegzugstaates

       –Deutsches Recht sieht Sarl mit Sitz in Deutschland nicht vor

       –Polbud-Entscheidung: Kein Umwandlungsverbot, wenn aufnehmendes Recht Umwandlung erlaubt

       Ergebnis:Der Rechtsformwechsel ist zulässig, da das Recht von Luxemburg nicht verlangt, dass der Verwaltungssitz nach Luxemburg verlegt wird und das deutsche Recht sich wegen der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49, 54 AEUV dem nicht durch Auflösung der GmbH entgegenstellen darf.

      Lösung

      Frage 1: Eintragung der Komm kaufen wir‘s! GmbH

      1. Ablehnung der Eintragung

      73

      Womöglich hätte das AG München die Eintragung nach § 9c Abs. 1 S. 1 GmbHG ablehnen müssen. Das würde voraussetzen, dass die Gesellschaft nicht ordnungsgemäß errichtet oder angemeldet wurde. Da die Zulässigkeit der Firma nach Bearbeitervermerk nicht zu prüfen ist, kommt allein ein Formmangel des Gesellschaftsvertrages in Betracht. Nicht abwegig wäre es auch, nach der Zulässigkeit der Ein-Gesellschafter-GmbH zu fragen.

      2. Formstatut

      74

      Zu ermitteln ist das Formstatut des Gesellschaftsvertrages. Dieses könnte gemäß Art. 11 Abs. 1 EGBGB alternativ an das Recht des Vornahmeortes oder das Geschäftsrecht anzuknüpfen sein, so dass die Wahrung der schweizerischen Ortsform genügen würde.

      75

      

      Fraglich ist jedoch, ob eine ausländische Ortsform bei Gründung einer (deutschen) GmbH ausgeschlossen ist. Ausdrücklich wird die Ortsform in bestimmten Fällen durch Art. 11 Abs. 4 EGBGB ausgeschlossen. Dieser ist jedoch nach seinem Wortlaut nicht betroffen.

      76

      

      Dagegen wird allerdings eingewendet, dass Art. 11 Abs. 1 EGBGB eine Argumentation mit den Zwecken der Form des Geschäftsrechts prinzipiell nicht zulässt, da mit der Alternativität die Formwirksamkeit erleichtert werden soll und das Risiko, hierfür auf Zwecke der Form des Geschäftsrechts zu verzichten, bewusst eingegangen werde. Art. 11 Abs. 4 EGBGB ist eine eher systemwidrige, traditionell bedingte Ausnahmevorschrift.

      3. Ortsform

      77

      Das schweizerische Recht als danach grundsätzlich zulässiges Ortsformstatut kennt die Rechtsform der GmbH. Sie ist nach Art. 777 OR in öffentlicher Urkunde zu gründen (MAT a). Diese Form ist gewahrt.

      4. Geschäftsform

      a) Sitztheorie-Gründungstheorie

      78

      Folgt man der ersten Ansicht (sonst jedenfalls Hilfsgutachten, weil die Frage erheblich strittig ist), so wäre ausschließlich (sonst alternativ) auf die Geschäftsform abzustellen.

      79


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