Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht. Thomas Rauscher

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Zweigniederlassung ungehindert gestattet werden muss. Die nachfolgende Überseering-Entscheidung[20] ergab, dass einer Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats wirksam gegründet worden war, die Parteifähigkeit nicht versagt werden kann, wenn sie ihren Sitz in das Inland verlegt. Streitig blieb die Frage, ob auch eine mit Sitz im Inland nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft, die nie in jenem Gründungsstaat tätig geworden war, anzuerkennen ist. Obgleich gute Gründe des Verkehrsschutzes, insbesondere der Schutz des Vertrauens von Verbrauchern, als auch der Schutz von Gläubigern, dafür sprechen, solchen bloß zum Schein ausländischen Gesellschaften im Inland die Rechtsfähigkeit zu versagen, ist nach der Inspire Art-Entscheidung[21] davon auszugehen, dass die Nichtanerkennung solcher Gesellschaften, wenn sie denn wirksam in einem anderen Mitgliedstaat gegründet wurden, gegen Art. 49, 54 AEUV verstieße, da der EuGH selbst die Kennzeichnung solcher Schein-Auslandsgesellschaften im inländischen Rechtsverkehr missbilligt hat. Aus dieser Rechtsprechung des EuGH ergibt sich zwar kein direkter Einfluss auf das IPR. Faktisch aber ist das Gesellschaftsstatut nach der Gründungstheorie zu bestimmen, wenn eine Gesellschaft nach dem Recht eines EU- oder EWR-Mitgliedstaats gegründet wurde.

      c) Rechtsmissbräuchliche Zielsetzung

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      Etwas anderes könnte sich nur ausnahmsweise ergeben, wenn die Beklagte mit konkret rechtsmissbräuchlicher Zielsetzung gegründet worden wäre. Dies ist jedoch nicht ersichtlich; insbesondere ist das Gebrauchmachen von einer Gesellschaftsform eines anderen Mitgliedstaates mit dem Ziel, im Vergleich zur GmbH kostengünstig eine Haftungsbeschränkung herbeizuführen, nicht per se rechtsmissbräuchlich. Die Fly High Ltd. ist nach dem hiernach anwendbaren englischen Recht gemäß Sachverhalt wirksam gegründet worden. Damit ist die Beklagte parteifähig.

      2. Zuständigkeit

      a) Gegen Franz Flug

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      Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Klage gegen Franz Flug unterliegt wegen dessen deutschem Wohnsitz (Art. 5 Abs. 1 Brüssel Ia-VO) der Brüssel Ia-VO; sie folgt aus Art. 4 Brüssel Ia-VO, die örtliche Zuständigkeit des AG Augsburg folgt aus §§ 12, 13 ZPO.

      b) Gegen FlyHigh Ltd

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      Auch die internationale Zuständigkeit für die Klage gegen die FlyHigh Ltd. bestimmt sich nach der Brüssel Ia-VO (UK-Satzungssitz, deutscher Verwaltungssitz, Art. 63 Brüssel I-VO). Bei mehreren Wohnsitzen des Beklagten (Art. 63 Brüssel I-VO) hat der Kläger die Wahl des Wohnsitzgerichtsstandes (Art. 4 Brüssel Ia-VO). Deutsche Gerichte sind also auch international zuständig (effektive Hauptverwaltung in Augsburg).

      c) Örtliche Zuständigkeit

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      Die örtliche Zuständigkeit könnte sich aus §§ 17, 12 ZPO ergeben; jedoch stellt § 17 Abs. 1 S. 2 ZPO nach hM auf den zum Handelsregister angemeldeten Satzungssitz ab, der nicht in Deutschland liegt; nur wenn sich nach materiellem Gesellschaftsrecht kein Sitz ergibt, stellt § 17 Abs. 1 S. 2 ZPO auf den Verwaltungssitz ab. Dieses, durch die alternative Wohnsitzdefinition des Art. 63 Brüssel Ia-VO geschaffene Problem kann auf mehreren Wegen gelöst werden: Da die von der Brüssel Ia-VO bestimmte internationale Zuständigkeit jedenfalls nicht am Fehlen einer örtlichen scheitern darf, bietet sich einerseits die tradierte „Notlösung“ der Zuständigkeit der Gerichte der Hauptstadt, hier des AG Schöneberg (analog § 122 Nr 6 FamFG). Dem Zweck des Art. 63 Brüssel Ia-VO dürfte es freilich eher entsprechen, die alternative Sitzbestimmung in die örtliche Zuständigkeit hinein zu verlängern. Dasselbe Ergebnis ist zu erzielen, wenn man § 17 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 ZPO analog anwendet auf Fälle, in denen sich nach materiellem Recht kein Satzungssitz im Inland ergibt. Danach ergibt sich eine örtliche Zuständigkeit des AG Augsburg.

      Ergebnis:

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      Die zum AG Augsburg erhobene Klage ist also zulässig.

      Frage 5: Umwandlung der FlighHigh Ltd. in eine GmbH

      1. Anwendbares Recht

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      Grundsätzlich bestimmt sich die Umwandlung nach dem Gesellschaftsstatut; da die FlyHigh Ltd. trotz ihres deutschen Verwaltungssitzes ein UK-Gesellschaftsstatut besitzt, der geplante Rechtsformwechsel jedoch zu einer Gesellschaft mit deutschem Sitz und deutscher Rechtsform, somit zweifellos deutschem Gesellschaftsstatut führen soll, muss der Rechtsformwechsel sowohl nach dem vorherigen, als auch nach dem künftigen Gesellschaftsstatut zulässig sein.

      2. Europarechtliche Garantie der Umwandlung aus Sicht des Wegzugsstaates

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      3. Umwandlung im neuen (deutschen) Gesellschaftsstatut

      a) Deutsches Umwandlungsrecht

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      b) Europarechtliche Garantie der Zuzugsumwandlung

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