Kapitalmarktrecht. Petra Buck-Heeb

Kapitalmarktrecht - Petra Buck-Heeb


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ist in drucktechnisch hervorgehobener Weise folgender Warnhinweis aufzunehmen (§ 13 Abs. 4 Satz 1 VermAnlG): „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“ Der Anleger muss unter Nennung von Ort und Datum durch seine Unterschrift auf dem Informationsblatt bestätigen, dass er vom Warnhinweis Kenntnis genommen hat (§ 15 Abs. 3 VermAnlG)[107]. Soll ein Vertrag über Fernkommunikation geschlossen werden, kann der Warnhinweis auch elektronisch bestätigt werden (§ 15 Abs. 4 VermAnlG).

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III. Prospektpflicht nach dem KAGB

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      Für den Vertrieb von geschlossenen Publikumsinvestmentvermögen (geschlossene Publikums-AIF) sind ein Verkaufsprospekt sowie die wesentlichen Anlegerinformationen erforderlich (§ 268 KAGB). Letztere dürfen den Umfang von maximal drei DIN-A4-Seiten nicht überschreiten. Da die wesentlichen Anlegerinformationen des KAGB eine Umsetzung europäischer Richtlinienvorgaben (AIFM-Richtlinie) darstellen, gilt der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung.

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      Für diejenigen geschlossenen AIF-Publikumsinvestmentaktiengesellschaften, die einen Prospekt nach dem WpPG erstellen müssen, gilt § 268 KAGB nicht (§ 268 Abs. 1 Satz 3 KAGB). In einen solchen Wertpapierprospekt sind aber die in § 269 KAGB vorgesehenen Mindestangaben als ergänzende Informationen aufzunehmen. Für die wesentlichen Anlegerinformationen wird unter Berücksichtigung der Besonderheiten der geschlossenen Publikums-AIF auf die Vorschriften für offene Publikumsinvestmentvermögen verwiesen (§ 270 KAGB). Die BaFin kann verlangen, dass in den Prospekt weitere Angaben aufgenommen werden, sofern sie Grund zu der Annahme hat, dass diese für die Anleger erforderlich sind (§§ 269 Abs. 1, 165 Abs. 8 KAGB). Die aktuelle Fassung des Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen sind auf der Internetseite der Verwaltungsgesellschaft zugänglich zu machen, sobald der Vertrieb der Anteile der BaFin angezeigt wurde und diese die Unterlagen geprüft hat (§ 316 Abs. 1 KAGB).

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      Schaubild: Anwendbarkeit von WpPG, VermAnlG und KAGB

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      Anmerkungen

       [1]

      BGHZ 190, 7 ff = NJW 2011, 2719, 2720 („Dritter Börsengang“).

       [2]

      S. unten Rn 271 ff.

       [3]

      Vgl BGH NJW 2011, 3573 ff; BGHZ 190, 7 ff = NJW 2011, 2719, 2720 („Dritter Börsengang“).

       [4]

      Zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018, BGBl. I, S. 1102.

       [5]

      Siehe auch die Änderungen durch die Richtlinie 2010/73/EU vom 24. November 2010, ABl. EU Nr. L 327 vom 11. Dezember 2010, bzw das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes vom 26. Juni 2012, BGBl. I, S. 1375.

       [6]

      VO (EG) Nr. 809/2004 vom 29. April 2004, ABl. EU Nr. L 149 vom 30. April 2004, S. 1, berichtigte Fassung, ABl. EU Nr. L 215, S. 3; siehe auch die DelVO (EU) Nr. 486/2012 vom 30. März 2012, ABl. EU Nr. L 150 vom 9. Juni 2012, S. 1 ff, (EU) Nr. 862/2012 vom 4. Juni 2012, ABl. EU Nr. L 256 vom 22. September 2012, S. 4 ff sowie (EU) Nr. 759/2013, ABl. EU Nr. L 213, S. 1 vom 28. August 2013; dazu von Kopp-Colomb/Seitz, WM 2012, 1220 ff.

       [7]

      VO (EU) 2017/1129 vom 14. Juni


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