Kapitalmarktrecht. Petra Buck-Heeb

Kapitalmarktrecht - Petra Buck-Heeb


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dh der Emittent kann den Prospekt als ein Dokument oder als sog. dreiteiligen Prospekt erstellen (Art. 6 Abs. 3 UAbs. 1 ProspektVO). Ein dreiteiliger Prospekt umfasst als Einzeldokumente die Prospektzusammenfassung, die Beschreibung des Emittenten (iR des Registrierungsformulars) und die Beschreibung der Wertpapiere (Art. 10 Abs. 1 ProspektVO). Der Prospekt kann ein- oder mehrgliedrig erstellt werden. Der mehrgliedrige Prospekt hat den Vorteil, dass dessen (gebilligtes) Registrierungsformular im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer auch für weitere Wertpapieremissionen verwendet werden kann, sodass lediglich die Zusammenfassung sowie die Wertpapierbeschreibung erstellt werden müssen[27].

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      → Definition:

      Basisprospekt ist ein Prospekt, der je nach Wahl zwar die erforderlichen Angaben zum Emittenten und den öffentlich angebotenen oder zum Handel an einem geregelten Markt zuzulassenden Wertpapieren, aber noch keine Angaben über die endgültigen Bedingungen des Angebots enthält (Art. 2 lit. s, Art. 8 Abs. 1, Abs. 4 UAbs. 1 ProspektVO).

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      Für kleinere und mittlere Unternehmen (sog. KMU) sehen Art. 14 und 15 ProspektVO vereinfachte Regelungen vor, um diesen den Zugang zu den europäischen Kapitalmärkten zu erleichtern.

      → Definition:

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      Der Prospekt muss die erforderlichen Informationen enthalten, die für den Anleger wesentlich sind, um sich über bestimmte Punkte ein fundiertes Urteil bilden zu können (Art. 6 Abs. 1 ProspektVO). Dabei sind die genannten unbestimmten Rechtsbegriffe unionsweit einheitlich auszulegen. Vor allem bei zukunftsgerichteten Aussagen des Emittenten (Prognosen über Geschäftsentwicklung, Planzahlen) ist im Einzelfall zu entscheiden, ob es sich um wesentliche Angaben handelt, die zwingend in den Prospekt aufzunehmen sind, oder lediglich um ergänzende Erläuterungen.

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      In Art. 13 ProspektVO sind bestimmte Mindestangaben enthalten und gleichzeitig die konkrete Aufmachung des Prospekts geregelt. Die vorgegebene Reihenfolge der Darstellung im Prospekt soll dem Anlegerschutz dienen, indem insbesondere nicht mehr übermäßig viele Risikofaktoren aufgeführt werden dürfen, durch welche die für die Anleger relevanten Risikofaktoren verdeckt werden (vgl Art. 16 ProspektVO). Hierzu wurden von der Kommission die DelVO 2019/979 und 2019/980 als konkretisierende delegierte Rechtsakte ausgearbeitet (Art. 13 Abs. 2 ProspektVO).

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