BGB-Erbrecht. Lutz Michalski

BGB-Erbrecht - Lutz Michalski


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277 ff.). Der Erblasser könnte versucht sein, Nachlassgegenstände schon zu Lebzeiten zu verschenken oder sonst zu veräußern oder gar zu beschädigen oder zu zerstören, um sie so dem vertragsmäßigen Erben oder Vermächtnisnehmer zu entziehen. Der Gesetzgeber hat diesen Konflikt dadurch gelöst, dass er in §§ 2287, 2288 zumindest einen partiellen Missbrauchsschutz statuiert hat. Nach heute ganz h.M. handelt es sich dabei um eine abschließende Regelung des Umgehungsschutzes.[42] Die Rspr. zur sog. Aushöhlungsnichtigkeit[43] wurde vom BGH bereits 1972 ausdrücklich aufgegeben.[44] Ferner ist § 2287 auch lex specialis gegenüber § 826, selbst im Falle eines kollusiven Zusammenwirkens von Erblasser und Drittem.[45]

      (2) Beeinträchtigung des Vertragserben durch Schenkungen (§ 2287 BGB)

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      Wenn der Erblasser eine Schenkung in der Absicht macht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, so hat dieser gem. § 2287 Abs. 1 nach dem Erbfall einen Bereicherungsanspruch gegen den Beschenkten.

Anspruch des Vertragserben gegen den Beschenkten gem. § 2287 Abs. 1 1. Schenkung i.S.d. § 516 2. Objektive Beeinträchtigung des Vertragserben 3. Beeinträchtigungsabsicht, d.h. kein lebzeitiges Eigeninteresse 4. Rechtsfolge: – grundsätzlich Herausgabe des geschenkten Gegenstands gem. §§ 818 ff. – bei unentgeltlicher Zuwendung an einen Dritten: § 822 (analog)

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      (3) Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers (§ 2288 BGB)

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2. Ausnahmen von der Bindungswirkung

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