BGB-Erbrecht. Lutz Michalski

BGB-Erbrecht - Lutz Michalski


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(→ Rn. 306 ff.).

      aa) Rücktrittserklärung

      304

      305

      Wenn der andere Vertragsschließende vorverstorben ist, kann der Erblasser eine vertragsmäßige Verfügung – sofern er zum Rücktritt (noch) berechtigt ist (vgl. § 2298 Abs. 2 S. 2, → Rn. 308) – gem. § 2297 S. 1 durch Testament aufheben. Im Falle eines Rücktritts gem. § 2294 wegen Verfehlung des Bedachten (→ Rn. 309) gelten gem. § 2297 S. 2 die § 2336 Abs. 2 und 3, d.h. der Grund für die Entziehung muss zur Zeit der Testamentserrichtung bestehen und im Testament angegeben werden.

      bb) Rücktrittsrecht

      306

      Ein Rücktrittsrecht des Erblassers kann sich aus dem Erbvertrag ergeben (→ Rn. 307 f.) oder kraft Gesetzes bestehen (→ Rn. 309 ff.).

      (1) Vertragliches Rücktrittsrecht, § 2293

      307

      308

      (2) Gesetzliches Rücktrittsrecht bei Verfehlungen des Bedachten gem. § 2294

      309

      (3) Gesetzliches Rücktrittsrecht bei Aufhebung einer Gegenverpflichtung gem. § 2295

      310

      Aus § 2295 ergibt sich ein Rücktrittsrecht, wenn die vertragsmäßige Verfügung mit Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten, dem Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu entrichten, insb. Unterhalt zu gewähren (sog. Verpfründungsvertrag) getroffen ist und die Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers aufgehoben wird.

      311

      312

      cc) Wirkungen des Rücktritts

      313

      Durch den Rücktritt werden die von ihm erfassten vertragsmäßigen Verfügungen unwirksam. Hinsichtlich der weiteren Wirkungen des Rücktritts ist zu differenzieren:

Einseitige Verfügungen treten im Falle der Aufhebung des gesamten Erbvertrags außer Kraft, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragsschließenden anzunehmen ist (§ 2299 Abs. 3, → Rn. 317). Im Übrigen gilt auch
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