BGB-Erbrecht. Lutz Michalski

BGB-Erbrecht - Lutz Michalski


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zu erforschen (§ 133, → Rn. 325 ff.), bei gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen gelten hingegen grundsätzlich die allgemeinen Regeln für die Auslegung von Verträgen (§§ 133, 157, → Rn. 374 ff.). Darüber hinaus enthält das Gesetz eine ganze Reihe spezieller Auslegungsregeln für Fällen, in denen die Auslegung nach den allgemeinen Regeln nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führt (→ Rn. 344 ff.).

      Teil III Die gewillkürte Erbfolge§ 11 Die Auslegung von Verfügungen von Todes wegen › II. Die Auslegung von Testamenten

II. Die Auslegung von Testamenten

      325

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3. Auslegung und Form

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      Schulbeispiel

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