BGB-Erbrecht. Lutz Michalski

BGB-Erbrecht - Lutz Michalski


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der Vorrang der individuellen Auslegung; die Auslegungsregel des § 2067 S. 1 greift nur, wenn diese zu keinem eindeutigen Ergebnis führt.[80]

      dd) Kinder

      350

      ee) Abkömmlinge des Erblassers

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      (1) Abkömmling

      352

      (2) Wegfall

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      Ein Zuwendungsverzicht eines Abkömmlings gem. § 2352 (→ Rn. 523 ff.) stellt zwar an sich ebenfalls einen Wegfall dar. Allerdings ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob der Zuwendungsverzicht des Abkömmlings sich nicht auch auf dessen Abkömmlinge erstreckt; sofern die Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, ist dies gem. §§ 2352 S. 3, 2349 im Zweifel anzunehmen.

      356

      

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      ff) Abkömmlinge eines Dritten

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      Wenn der Erblasser die Abkömmlinge eines Dritten ohne nähere Bestimmung bedacht hat, so ist gem. § 2070 Alt. 1 im Zweifel anzunehmen, dass diejenigen Abkömmlinge nicht bedacht sind, welche zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt sind. Diese Auslegungsregel ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass ein beim Erbfall nicht Gezeugter nur als Nacherbe eingesetzt werden kann (§§ 1923 Abs. 2, 2101 Abs. 1); der Nacherbfall tritt dann mit der Geburt ein, Vorerben sind bis dahin die gesetzlichen Erben (§§ 2106 Abs. 2 S. 1, 2105 Abs. 2) (→ Rn. 753, 755 f.). Im Zweifel hat der Erblasser eine so komplizierte Regelung nicht gewollt, wenn er pauschal die Abkömmlinge eines Dritten einsetzt.

      

      Das Gleiche gilt, wenn die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht ist und die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall eintritt, für die Abkömmlinge, die zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termins noch nicht gezeugt sind (§ 2070 Alt. 2).

      gg) Personengruppe

      360


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