Handbuch Ius Publicum Europaeum. Adam Tomkins

Handbuch Ius Publicum Europaeum - Adam  Tomkins


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href="#ulink_57ee13e8-89d8-542b-949b-962d630f97b3">Verwaltungsgerichte47, 48

       b)Conseil constitutionnel49, 50

      IV.Die Europäisierung der französischen Verfassung51 – 59

       1.Wandel der Lehrmeinung52 – 56

       a)Kontroversen zwischen den „constitutionnalistes“ und „communautaristes“53

       b)Debatte über den Verfassungscharakter54 – 56

       2.Theoretische und politische Widerstände gegen die verfassungsmäßige Verankerung des Gemeinschaftsrechts57 – 59

       a)Verteidigung des „französischen Modells“58

       b)Europäische Integration als ein dem französischen Recht fremdes Phänomen59

       Bibliographie

      Erster Teil Offene Staatlichkeit§ 15 Offene Staatlichkeit: Frankreich › Allgemeine Hinweise

      Abkürzungen

      (in Ergänzung zu dem Beitrag von Olivier Jouanjan, § 2 Grundlagen und Grundzüge staatlichen Verfassungsrechts: Frankreich):

Cass. Ass. Plén. Cour de Cassation, Assemblée plénière
Cass. Crim. Cour de Cassation, Chambre criminelle
JCP Jurisclasseur Périodique
LGDJ Librairie Générale de Droit et de Jurisprudence
RDP Revue du Droit Public et de la Science Politique
RGDIP Revue Générale de Droit International Public
RMC Revue du Marché Commun et de l’Union européenne
RPP Revue Politique et Parlementaire.

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      Redaktionell bearbeitet von F. Leßniak und Dr. F. Wollenschläger.

      Obwohl Frankreich zu den Mitbegründern des Europarats und der Europäischen Gemeinschaften zählt, ist die Einstellung gegenüber der europäischen Integration seit langem von einer gewissen Ambivalenz geprägt. Trotz der Bereitschaft zur Aushandlung und Ratifizierung der Verträge scheinen die Staatsorgane nicht immer von der Notwendigkeit überzeugt zu sein, auch alle Konsequenzen aus den von ihnen eingegangenen Verpflichtungen zu ziehen. Die Überzeugung vom Nutzen einer Annäherung der europäischen Staaten konfligiert mit der Treue zur nationalen Identität.

      2

      

      3

      

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      Besonders augenfällig war die Diskrepanz zwischen dem proeuropäischen Diskurs und einer anders lautenden Praxis lange Zeit hinsichtlich der EMRK. Wie wir sehen werden, hat Frankreich den 1950 unterzeichneten Text erst sehr spät ratifiziert und noch später Einzelbeschwerden vor dem Straßburger Gerichtshof zugelassen. Auch da entsprachen die Sonntagsreden französischer Politiker über die Menschenrechte nicht dem geltenden französischen Recht.

      5

      

      Im Folgenden sollen die verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Umsetzung des europäischen Gemeinschaftsrechts in französisches Recht (I), die vom Europarecht aufgeworfenen Probleme (II) sowie das französische Verständnis und die Bedeutung der Europäischen Menschenrechtskonvention untersucht werden (III). Abschließend wird auf die Diskussionen in der Lehre über die Auswirkungen der europäischen Integration auf die französische Verfassung eingegangen werden (IV).

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