Handbuch des Strafrechts. Dennis Bock

Handbuch des Strafrechts - Dennis  Bock


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des Täters nicht ein und hält der Drohung bzw. der Gewalt stand, hat dieser nämlich keine Möglichkeit, an das im Safe lagernde Geld zu kommen. Insoweit läge, erfüllt das Opfer die Forderung des Täters, eine „freiwillige“, d.h. willentliche Vermögensverfügung und damit eine räuberische Erpressung vor, da es sich hier aus der Sicht des Opfers um einen unerlässlichen Mitwirkungsakt handelt.[167]

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      Probleme ergeben sich nach der hier vorgeschlagenen Lösung allerdings in manchen Fällen des Irrtums. Wenn der Täter glaubt, das Opfer habe eine Geldbörse in der Manteltasche und er das Opfer auffordert, ihm „das Geld“ zu geben, erstrebt er eine unfreiwillige Herausgabe und insofern einen Raub, § 249 StGB. Wenn das Opfer unter dem Eindruck der Drohung daraufhin überraschend zum Schreibtisch geht und das Geheimfach öffnet, in welchem sich das Geld befindet, so liegt objektiv eine freiwillige (im Sinne einer „willentlichen“) Vermögensverfügung und daher eine räuberische Erpressung, §§ 253, 255 StGB, vor (denn der Täter hätte sich das Geld in Unkenntnis des Verstecks nicht nehmen können). Konsequenterweise ist in diesen Fällen nur eine Bestrafung wegen eines versuchten Raubes, §§ 249, 22 StGB, möglich.

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