Handbuch Ius Publicum Europaeum. Martin Loughlin

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       [17]

      Parl. Rat I, S. 1ff., 30ff. (Zitate S. 4, 5 und 32). – Die wichtigsten Passagen auch bei Dreier (Fn. 8), Art. 144 Rn. 2 mit Fn. 8 und 9.

       [18]

      Zum Beratungsverlauf im Einzelnen und zu den innenpolitischen Gründen für das Abgehen vom Referendumsmodell vgl. O. Jung, Grundgesetz und Volksentscheid. Gründe und Reichweite der Entscheidungen des Parlamentarischen Rates gegen Formen direkter Demokratie, 1994, S. 252ff.; Stern (Fn. 5), S. 1230ff.

       [19]

      Dreier (Fn. 8), Art. 144 Rn. 4ff.

       [20]

      Vollständiger Text des Genehmigungsschreibens bei Rauschning (Fn. 13), Nr. 8a, S. 37ff.; die wesentlichen Passagen auch bei Dreier (Fn. 8), Art. 144 Rn. 15 mit Fn. 92. – Die Genehmigung erfolgte unter Vorbehalten, von denen der wichtigste der „Berlin-Vorbehalt“ war, wonach Berlin vom Bund nicht regiert werden durfte. Das am gleichen Tage erlassene Besatzungsstatut (Abdruck bei Benz [Fn. 2], S. 167ff.) sah u.a. vor, dass jede Verfassungsänderung der Zustimmung der Besatzungsbehörden bedurfte und auch Bundesgesetze erst in Kraft treten konnten, wenn sie nicht innerhalb von 21 Tagen von den Besatzungsbehörden abgelehnt wurden (hierzu H. Hofmann, Die Entwicklung des Grundgesetzes von 1949 bis 1990, in: HStR3 I, § 9 Rn. 37).

       [21]

      So der scharfsichtige Hinweis von H. Quaritsch, Kirchen und Staat, Der Staat 1 (1962), S. 175, 179. Gegen die Auffassung der westdeutschen Ministerpräsidenten, die Landtage könnten dem Grundgesetz ebenso Legitimität vermitteln wie eine Volksabstimmung, auch Mußgnug (Fn. 2), § 8 Rn. 99.

       [22]

      Nur der Bayerische Landtag lehnte es nach einer Marathonsitzung ab, fasste aber sogleich danach den Beschluss, die Rechtsverbindlichkeit des Grundgesetzes anzuerkennen, wenn es in zwei Dritteln der Länder angenommen wird. Vgl. im Einzelnen und m.w.N. Dreier (Fn. 8), Art. 144 Rn. 19.

       [23]

      Das war wiederum ein symbolträchtiges Datum, da am 23. Mai 1945 die Gefangennahme der Mitglieder der Reichsregierung Dönitz in Flensburg-Mürwik erfolgte.

       [24]

      Näher G. Stourzh, Vom Widerstandsrecht zur Verfassungsgerichtsbarkeit, 1974, S. 18ff.; H. J. Boehl, Verfassunggebung im Bundesstaat, 1997, S. 15ff., 25ff.

       [25]

      Siehe insb. E. J. Sieyes, Was ist der dritte Stand?, 1789, abgedruckt in: ders., Politische Schriften, Schmitt/Reichardt (Hg.), 21981, S. 117ff., 164ff. Zu Sieyes’ Lehre von der verfassunggebenden Gewalt nach wie vor wichtig E. Zweig, Die Lehre vom Pouvoir Constituant, 1909, S. 115ff., 136ff., 404ff.; aus der späteren Literatur H. Hofmann, Repräsentation (1974), 42003, S. 406ff.; H. Dreier, in: ders., GGK2 I, Präambel Rn. 64ff.

       [26]

      So hatte es auch die Paulskirchenverfassung sowie die Weimarer Reichsverfassung gehalten. Bismarcks Reichsverfassung von 1871 hingegen beruhte auf einem kunstvollen Geflecht von völkerrechtlichen Verträgen und unterschiedlichen Zustimmungsverfahren in den einzelnen und ganz überwiegend monarchischen Staaten (vgl. H. Maurer, Entstehung und Grundlagen der Reichsverfassung von 1871, FS für Klaus Stern, 1997, S. 29ff.), so dass sich der Rekurs auf die verfassunggebende Gewalt des Volkes naturgemäß verbat.

       [27]

      Vgl. K. Loewenstein, Verfassungslehre, 1957, S. 138f.; W. Henke, Die verfassunggebende Gewalt des deutschen Volkes, 1957, S. 36, 40; weitergehende Differenzierung bei C. Schmitt, Verfassungslehre, 1928, S. 84ff.; E.-W. Böckenförde, Die verfassunggebende Gewalt des Volkes. Ein Grenzbegriff des Verfassungsrechts, 1986, S. 20ff.; E. G. Mahrenholz, Die Verfassung und das Volk, 1992, S. 15ff.

       [28]

      Zu den daraus resultierenden Besonderheiten und Schwierigkeiten etwa J. Isensee, Idee und Gestaltung des Föderalismus im Grundgesetz, in: HStR IV, § 98 Rn. 297f.

       [29]

      G. Mann, Der verlorene Krieg und die Folgen, in: Richter (Hg.), Bestandsaufnahme. Eine deutsche Bilanz, 1962, S. 29, 45, spricht von einem „Homunkulus“.

       [30]

      Diese plastische Kennzeichnung stammt von J. Isensee, Schlußbestimmung des Grundgesetzes: Artikel 146, in: HStR VII, § 166 Rn. 32ff.

       [31]

      Siehe nur H. v. Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz, 1953, S. 32; W. Geiger, Zur Genesis der Präambel des Grundgesetzes, EuGRZ 1986, S. 121, 124.

       [32]

      H. Rumpf, Der ideologische Gehalt des Bonner Grundgesetzes, 1958, S. 17. – Weitere Nachweise älterer Kritik bei P. Schoepke, Die rechtliche Bedeutung der Präambel des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Diss. Tübingen 1965, S. 150ff.; B.-O. Bryde, Verfassungsentwicklung, 1982, S. 230 mit Fn. 34.

       [33]

      H. Meyer, Das ramponierte Grundgesetz, KritV 76 (1993), S. 399, 424.

       [34]

      Mußgnug (Fn. 2), § 8 Rn. 98.

       [35]

      Bei Quaritsch (Fn. 21), S. 179 findet sich der richtige Hinweis, dass niemand dem Parlamentarischen Rat seine Rolle streitig machte und die verfassunggebende Gewalt für sich reklamierte.

       [36]

      Dazu D. Murswiek, in: BK, Überschrift (Zweitb. 1986), Rn. 9; Dreier (Fn. 25), Präambel Rn. 82.

       [37]

      Das kann als weitgehender Konsens in der Staatsrechtslehre gelten: vgl. H.P. Ipsen, 40 Jahre Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, JöR n.F. 38 (1989), S. 1, 9f.; K. Hesse, Die Verfassungsentwicklung seit 1945, in: HdbVerfR, § 3 Rn. 17; H. Hofmann, Zur Verfassungsentwicklung in der Bundesrepublik Deutschland, StWStP 6 (1995), S. 155, 159.

       [38]

      A. Hollerbach, Ideologie und Verfassung, in: Maihofer (Hg.), Ideologie und Recht, 1969, S. 37, 46.

      


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