Zivilprozessrecht. Irmgard Gleußner
Beweisaufnahme soll der streitigen Verhandlung unmittelbar nachfolgen. Sie ist nicht Teil der mündlichen Verhandlung. Die mündliche Verhandlung wird durch die Beweisaufnahme unterbrochen. Für die möglichen Beweismittel existiert ein numerus clausus. In Betracht kommen nur Zeugenbeweis, Sachverständigenbeweis, Urkundenbeweis, Augenschein sowie Parteivernehmung (hierzu näher Rn. 344 ff.).
Ausgangsfall
Bestreitet die V-GmbH die Mangelhaftigkeit der Fliesen, kommen grundsätzlich Zeugenbeweis (Aussage des außergerichtlichen Sachverständigen Simon Sand als sachverständiger Zeuge) oder Sachverständigenbeweis in Betracht. Höchstwahrscheinlich wird das Gericht einen gerichtlichen Sachverständigen zur Klärung dieser Tatsache beauftragen, es sei denn, das Gericht will durch Augenschein entscheiden.
2. Teil Erkenntnisverfahren › D. Ablauf eines Zivilprozesses › VIII. Fortsetzung der mündlichen Verhandlung
VIII. Fortsetzung der mündlichen Verhandlung
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Nach der Beweisaufnahme wird die mündliche Verhandlung fortgesetzt. Der Sach- und Streitstand sowie das Ergebnis der Beweisaufnahme werden nochmals erörtert (§ 279 Abs. 3 ZPO). Das Gericht muss insbesondere darlegen, ob es die unter Beweis gestellte Behauptung für bewiesen hält oder nicht. Die wesentlichen Aspekte der Beweiswürdigung muss es zur Diskussion stellen. Hierdurch soll den Parteien Gelegenheit gegeben werden, durch weitere Aufklärungs- oder Überzeugungsarbeit, Richtigstellungen oder neue Beweisanträge noch Einfluss auf die Tatsachenfeststellung zu nehmen.[14] Wird den Parteien die Abschlusserörterung verwehrt, verletzt dies den Anspruch auf rechtliches Gehör. Außerdem bietet die Schlusserörterung die Möglichkeit, die Parteien – letztmalig – zu einer gütlichen Einigung zu bewegen. Sobald der Streit zur Entscheidung reif ist, schließt das Gericht die mündliche Verhandlung.
2. Teil Erkenntnisverfahren › D. Ablauf eines Zivilprozesses › IX. Urteil
IX. Urteil
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Sobald die mündliche Verhandlung geschlossen ist, erlässt der Richter ein Urteil (§§ 136 Abs. 4, 300 Abs. 1 ZPO). Das Urteil kann sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündet werden. Dieses wird auch als „Stuhlurteil“ bezeichnet. Andernfalls erfolgt die Verkündung in einem separaten Verkündungstermin (§ 310 Abs. 1), zu dem die Parteien aber in der Regel nicht hingehen. Nicht selten rufen die Anwälte bei der Geschäftsstelle an und fragen nach dem Inhalt des Urteils. Andernfalls wird die Zustellung des Urteils abgewartet, die stets von Amts wegen erfolgt (§§ 317 Abs. 1, 270 ZPO).
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Anmerkungen
Überblick bei Pohlmann Zivilprozessrecht Rn. 114.
BGH NJW 2016, 1517, 1518.
BGH NJW 2017, 3721, 3722.
BGH NJW 2013, 387, 390.
Ausführlich Zöller/Vollkommer ZPO Einl. Rn. 52 ff.
Zeiss/Schreiber Zivilprozessrecht Rn. 346; Schilken Zivilprozessrecht Rn. 236.
BGH NJW 2001, 2477, 2478; vgl. auch BGH NJW-RR 2010, 891.
Vgl. Palandt/Grüneberg BGB § 291 Rn. 1 (geringe praktische Bedeutung der Norm).
Vgl. Musielak/Voit/Foerste ZPO § 275 Rn. 3 (Einräumung längerer Fristen regelmäßig erforderlich).
Zöller/Greger ZPO § 276 Rn. 2.
Adolphsen Zivilprozessrecht § 10 Rn. 8.
Zeiss/Schreiber Zivilprozessrecht Rn. 210.
Vgl. Pohlmann Zivilprozessrecht Rn. 128 ff.
Zöller/Greger ZPO § 279 Rn. 5.
2. Teil Erkenntnisverfahren › E. Prozessverhalten des Beklagten zur Klage
E. Prozessverhalten des Beklagten zur Klage
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Mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte über das klägerische Vorbringen informiert. Er muss sich nun überlegen, welche Maßnahmen er zu seiner Verteidigung ergreifen will. Die ZPO bietet hierfür verschiedene prozessuale Instrumente an.
2. Teil Erkenntnisverfahren › E. Prozessverhalten des Beklagten zur Klage › I. Prozesshandlungen und ihre Auslegung
I. Prozesshandlungen und ihre Auslegung
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Bevor die einzelnen Prozesshandlungen vorgestellt werden, die der Beklagte zur Verteidigung gegen die Klage