Zivilprozessrecht. Irmgard Gleußner

Zivilprozessrecht - Irmgard Gleußner


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für den Kläger. Gleiches gilt, wenn der Beklagte die behauptete Tatsache ausdrücklich zugesteht (§ 288 ZPO). Der Streit um Tatsachen kann daher über Erfolg oder Misserfolg einer Klage entscheiden.

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      2. Teil ErkenntnisverfahrenE. Prozessverhalten des Beklagten zur Klage › IV. Die Aufrechnung im Prozess

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      Sind Ihnen die einschlägigen Vorschriften im BGB über die Aufrechnung noch präsent? Sie können dieses Themengebiet im Skript „Schuldrecht AT I“ genauer nachlesen.

      a) Ausgangslage

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      b) Zulässigkeit

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      c) Feststehen der Gegenforderung

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