Zivilprozessrecht. Irmgard Gleußner

Zivilprozessrecht - Irmgard Gleußner


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etwa fest, dass die Gegenforderung des Beklagten nicht besteht, ist darüber rechtskräftig entschieden. Der Beklagte kann die Gegenforderung nicht mehr klageweise bei einem anderen Gericht geltend machen. Teils wird daraus gefolgert, dass die Gegenforderung rechtshängig wird (keine Rechtskraft ohne Rechtshängigkeit). Die h.M. verneint dies.[38] Die Aufrechnung sei reines Verteidigungsmittel, keine Klage. Demnach bleiben dem Beklagten sämtliche Freiheiten erhalten. Er kann seine Gegenforderung vor einem anderen Gericht einklagen, er kann sie in einem anderen Prozess oder in mehreren anderen Prozessen zur Aufrechnung stellen oder seine Aufrechnung (ohne Beschränkung des § 269 ZPO) zurücknehmen.

      Beispiel

      188

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      Prozessaufrechnung

      II.Begründetheit der Klage

       1.Hauptforderung besteht

       2.Prozessaufrechnung

       a)prozessuale Zulässigkeitsvoraussetzungen

       aa)allgemeine Prozesshandlungsvoraussetzungen

       Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Postulationsfähigkeit, Rechtzeitigkeit (§ 296 ZPO), Bestimmtheit der Aufrechnung (§ 253 Abs. 2 ZPO analog)

       bb)Zulässigkeit der Eventualaufrechnung

       cc)anderweitige Rechtshängigkeit der Gegenforderung

       VerteidigungsmittelRn. 187

       dd)entgegenstehende Rechtskraft bezüglich der Gegenforderung

       b)materiell-rechtliche Voraussetzungen

       aa)Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB)

       bb)Aufrechnungslage (§ 387 BGB)

       cc)kein Ausschluss der Aufrechnung (§§ 390 ff. BGB)

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      2. Teil ErkenntnisverfahrenE. Prozessverhalten des Beklagten zur Klage › V. Die Widerklage

V. Die Widerklage

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      „Angriff ist die beste Verteidigung!“ Dieser Satz hat auch für das Zivilprozessrecht Gültigkeit. Der Beklagte muss sich nicht auf passives Verteidigen beschränken, sondern kann durch eine sog. Widerklage, die in § 33 ZPO (unzureichend) geregelt ist, zum Gegenangriff starten.

      192

      

      Als Widerklage wird eine Klage bezeichnet, die der Beklagte (!) in einem Verfahren gegen den Kläger erhebt. Die Widerklage ist eine eigenständige Klage. Der Beklagte wird zum Widerkläger, der Kläger zum Widerbeklagten. Da die Widerklage „echte Klage“ und kein bloßes Angriffs- und Verteidigungsmittel (§ 282 Abs. 1 ZPO) ist, gelten die Präklusionsvorschriften (§ 296 ZPO) nicht. Die Widerklage kann daher bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erhoben werden, auch mündlich (§ 261 Abs. 2 ZPO). In diesem Fall bedarf sie nicht der Form des § 253 Abs. 2 ZPO. Prozessökonomisch ist eine Widerklage oft sinnvoll, da über einen zusammengehörigen Sachverhalt entschieden wird, so dass nur eine Beweiserhebung nötig ist. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass für die Widerklage ein zusätzlicher besonderer Gerichtsstand existiert (§ 33 ZPO). Ein Gerichtskostenvorschuss muss nicht entrichtet werden (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 GKG). Auch Kostenvorteile bezüglich der Gebühren sind zu nennen.

      Beispiel

      Thomas, der Freund von Mona, kauft über das Internet ein gebrauchtes Motorrad von dem Studenten Martin. Den Kaufpreis bezahlt Thomas nicht. Martin verklagt ihn vor dem AG Köln auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 4000 €. Thomas verteidigt sich gegen die Klage mit der Begründung, dass das Motorrad einen Sachmangel habe (§ 434 BGB), da der Tacho manipuliert worden sei und er daher vom Kaufvertrag zurücktrete. Thomas hatte vor der Klageerhebung einen Sachverständigen beauftragt, der die Manipulation bestätigte. Für dieses Gutachten musste Thomas 2000 € zahlen. Thomas kann nun überlegen, ob er gegen den Verkäufer Martin Widerklage auf Erstattung der Gutachterkosten (§ 439 Abs. 2 BGB) in Höhe von 2000 € erhebt oder ob er diesen Anspruch erst nach Abschluss des Prozesses gesondert einklagt. In jedem Fall muss Thomas auf die Verjährung seiner Ansprüche achten.


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