Verteidigung in der Hauptverhandlung. Klaus Malek

Verteidigung in der Hauptverhandlung - Klaus Malek


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      Muster 1 Antrag auf Zuweisung eines angemessenen Sitzplatzes für den Angeklagten

      An das

      Landgericht

      …

      In der Strafsache gegen…

      beantrage ich, dem Angeklagten einen Platz neben mir zuzuweisen und dafür Sorge zu tragen, dass es ihm möglich ist, die von ihm mitgebrachten Verteidigungsunterlagen, u.a. Kopien aus den Ermittlungsakten, vor sich auszubreiten und zu benutzen.

      Begründung:

      Dem Angeklagten wurde für die heutige Hauptverhandlung ein Platz auf der Bank hinter dem Verteidiger zugewiesen. Es besteht weder Sichtkontakt zwischen mir und meinem Mandanten, noch hat dieser die Möglichkeit, seine Verteidigungsunterlagen vor sich auszubreiten oder Notizen über den Gang der Hauptverhandlung zu machen. Diese Anordnung, die angeblich der Üblichkeit am hiesigen Landgericht entsprechen soll, verletzt den Anspruch des Angeklagten auf Gleichbehandlung mit den übrigen Verfahrensbeteiligten und stellt eine Behinderung der Verteidigung i.S.v. § 338 Nr. 8 StPO dar (vgl. OLG Köln NJW 1980, 302 und BayObLG StraFo 1996, 47). Es ist ohne weiteres möglich, einen zweiten Tisch und einen Stuhl an der Seite des Verteidigers aufzustellen, um dem gerügten Mangel abzuhelfen.

      Anmerkungen

       [1]

      OLG Köln NJW 1961, 1127.

       [2]

      OLG Köln NJW 1980, 302; BayObLG StraFo 1996, 47.

       [3]

      BayObLG StraFo 1996, 47.

       [4]

      OLG Köln NJW 1980, 302, 303.

       [5]

      Vgl. hierzu Münchhalffen StraFo 1996, 18; Stern StraFo 1996, 47.

       [6]

      Pfeiffer § 238 Rn. 2.

       [7]

      So die empfehlenswerten Vorschläge bei Münchhalffen StraFo 1996, 18 ff.

       [8]

      Burhoff Hauptverhandlung, Rn. 2525.

      Teil 3 Beginn der Hauptverhandlung › V. Fesselung des in Haft befindlichen Angeklagten

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Es macht einen überaus peinlichen Eindruck,wenn man…einen Angeklagten,dessen Schuld bis zur Beendigung derHauptverhandlung immer noch zweifelhaft sein muss,schon beim Beginne derselben… wie eingefährliches wildes Thier bewacht und behandelt sieht(Vargha Die Vertheidigung in Strafsachen, 1879, § 226)

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