Verteidigung in der Hauptverhandlung. Klaus Malek
NStZ 1995, 298; OLG Köln NStZ-RR 2001, 140.
BGH NStZ 2005, 646; BGH NStZ 2006, 461.
BGH NStZ-RR 2003, 98.
Teil 3 Beginn der Hauptverhandlung › II. Verspätung des Verteidigers
II. Verspätung des Verteidigers
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Die Verspätung des Verteidigers sollte sich selbstverständlich auf unverschuldete Fälle beschränken. Nicht nur das Gericht, sondern auch der Mandant wird Unpünktlichkeit in der Regel nicht schätzen. Unverschuldete Verspätung kann z.B. vorliegen bei einer unerwarteten Verzögerung eines vorangegangenen Termins oder bei einem nicht vorhersehbaren Verkehrsstau.[1] In jedem Fall sollte der Verteidiger versuchen, das Gericht durch einen Telefonanruf über die Verspätung zu benachrichtigen. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht im Fall einer notwendigen Verteidigung mit der Verhandlung nicht ohne Verteidiger beginnen kann. Berechtigte Verärgerungen des Gerichts muss der Verteidiger schon im Interesse des Mandanten tunlichst vermeiden. Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung nicht vor, so ist das Gericht verpflichtet, bei Verhinderung des Verteidigers so lange auf dessen Erscheinen zu warten, wie dies mit dem Interesse an der Einhaltung der Tagesordnung vereinbar ist,[2] wobei die Dauer der Wartepflicht sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet. Normalerweise dürfte ein Zuwarten von 15–20 Minuten ausreichend sein. Weiß das Gericht jedoch, dass der Verteidiger kurzfristig zum Termin erscheinen wird, so hat es mit dem Beginn der Hauptverhandlung erforderlichenfalls auch länger zuzuwarten.[3] Dies gilt gerade dann, wenn der Vorsitzende ausrichten lässt, der noch nicht erschienene Verteidiger solle auf jeden Fall noch zum Termin kommen.[4] Ein Verstoß gegen die Wartepflicht verletzt das Rechtsstaatsgebot und führt auf entsprechende Verfahrensrüge zur Aufhebung des Urteils.[5]
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Es ist kein objektiver Grund ersichtlich, warum die vorgenannten Grundsätze zur Verspätung des Verteidigers nicht ebenfalls gelten sollen, wenn das Gericht zur festgesetzten Terminstunde nicht erscheint. Dem Verteidiger sollte jedenfalls keine längere Wartezeit als dem Gericht zugemutet werden, wenn ihm weder der Grund für das Ausbleiben des Gerichts bekannt ist, noch für ihn unschwer erkennbar oder feststellbar ist, ob die angesetzte Verhandlung überhaupt stattfinden wird.[6] Kann die Verhandlung wegen Verhinderung des Gerichts erst verspätet beginnen, so ist es zur Terminverlegung verpflichtet, falls nunmehr der Verteidiger aufgrund der Verzögerung verhindert ist.[7]
Anmerkungen
Vgl. hierzu allerdings BVerfG StV 1994, 113, wonach der Verteidiger bei allgemein bekannter Staugefahr einen „Sicherheitszuschlag“ einkalkulieren muss, um ein Verschulden auszuschließen.
Dahs Handbuch Rn. 501.
OLG Düsseldorf StV 1995, 454; Dahs Handbuch, Rn. 501 spricht von bis zu 30 Minuten.
Burhoff Hauptverhandlung, Rn. 985; für den Angeklagten: OLG Köln StraFo 2004, 143.
OLG Düsseldorf StV 1995, 454.
OLG Düsseldorf AnwBl. 1983, 233.
BayObLG StV 1984,13; Meyer-Goßner/Schmitt § 228 Rn. 12.
Teil 3 Beginn der Hauptverhandlung › III. Einlasskontrollen
III. Einlasskontrollen
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Beim Betreten des Gerichtsgebäudes oder des Sitzungssaales kann der Verteidiger mit dem Problem konfrontiert werden, dass die Zuschauer, sein Mandant oder gar er selbst einer Durchsuchung unterzogen werden. Eine derartige sitzungspolizeiliche Anordnung findet ihre Grundlage in § 176 GVG. Sie ist nicht generell unzulässig.[1] Soweit die Maßnahme auf den Verteidiger erstreckt wird, soll sich der Schutz der Berufsausübung auf die Abwehr übermäßiger und unzumutbarer Belastungen beschränken.[2] Allerdings genießt der Verteidiger als Organ der Rechtspflege einen „staatlichen Vertrauensvorschuss“, der grundsätzlich die Darlegung eines die Anordnung rechtfertigenden sachlichen Grundes erforderlich macht.[3] Ein solcher kann z.B. gegeben sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Verteidiger zur Hilfe bei der Befreiung seines Mandanten, etwa durch das Einschmuggeln von Gegenständen, genötigt werden soll.[4] Unter diesen Umständen soll sich die Durchsuchung nicht auf den Einsatz eines so genannten Detektionsrahmens beschränken müssen, vielmehr dürfen auch die Kleider durchsucht werden. Allerdings gilt der Grundsatz, dass gegen den Verteidiger nur unumgänglich erscheinende Maßnahmen angeordnet werden dürfen.[5] Die Kontrolle des Verteidigers auf dem Weg zur Hauptverhandlung muss daher eine absolute Ausnahme darstellen.
Anmerkungen
BGH NJW 1995, 3196.
Vgl. BVerfGE 7, 377, 405; 30, 1, 32 f.
BGH NJW 2006, 1500, 1501.
BGH NJW 2006, 1500, 1501.
BVerfG NJW 1998, 296, 298.
Teil 3 Beginn der Hauptverhandlung › IV. Sitzordnung
IV. Sitzordnung
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Der Verteidiger sollte den Sitzungssaal, soweit möglich, grundsätzlich gemeinsam mit seinem Mandanten betreten, schon um gegenüber den übrigen Verfahrensbeteiligten Geschlossenheit in der Sache zu zeigen. Der Verteidiger hat einen Anspruch auf einen Platz im Sitzungssaal, der einerseits seiner Stellung gerecht wird und darüber hinaus keine tatsächliche Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten mit sich bringt. In praktischer Hinsicht bedeutet dies, dass ausreichend Platz vorhanden sein muss, die Verteidigungsunterlagen (Akten, Kommentare, Schreibutensilien u.Ä.) vor sich auszubreiten, einzusehen und zu benutzen. Eine Platzzuweisung, die diese Kriterien nicht erfüllt, kann eine