Verteidigung in der Hauptverhandlung. Klaus Malek
Anspruch auf Aussetzung der Verhandlung bei Verhinderung seines Verteidigers.[19] Hat sich der Mandant in einem solchen Fall entschieden, den Verhandlungstermin alleine wahrzunehmen, so sollte ihn der Verteidiger auf die Möglichkeit eines Antrags auf Aussetzung der Hauptverhandlung gemäß § 265 Abs. 4 hinweisen[20] und einen solchen Antrag für seinen Mandanten vorbereiten. Zwar gebietet bereits die prozessuale Fürsorgepflicht des Gerichts diesen Hinweis;[21] doch dürfte bei einem Gericht, das die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung nicht angenommen hat und überdies einen Verlegungsantrag des Wahlverteidigers abgelehnt hat, kaum damit zu rechnen sein, dass es sich mit dem Hinweis auf die Möglichkeit eines Aussetzungsantrags freiwillig zusätzliche Probleme schafft. Der Mandant sollte weiter dahingehend beraten werden, dass er seinen Antrag durch Gerichtsbeschluss entscheiden lassen sollte, auch wenn dies für die Revisionsrüge des unverteidigten Angeklagten zu Recht nicht als notwendig erachtet wird.[22] Die fehlerhafte Ablehnung eines Aussetzungsantrages stellt eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung gemäß § 338 Nr. 8[23] und eine Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts[24] dar.
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Ist die Ladungsfrist des § 217 Abs. 1 von mindestens 1 Woche für den Angeklagten (§ 216) oder den Verteidiger (§ 218) nicht eingehalten, so kann gemäß § 217 Abs. 2 bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache die Aussetzung der Verhandlung verlangt werden (vgl. hierzu Rn. 169 ff.). Das Unterbleiben der Ladung des Verteidigers, der sich rechtzeitig bei Gericht legitimiert hat, was nicht die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht voraussetzt,[25] begründet in der Regel die Revision,[26] wenn nicht der Verteidiger bei Beginn der Ladungsfrist zuverlässige Kenntnis vom Verhandlungstermin hatte.[27] Dies gilt auch, wenn von dem Verstoß nur einer von mehreren Verteidigern betroffen ist,[28] es sei denn, die Aufgaben des betroffenen Verteidigers seien erkennbar nach dem Willen des Angeklagten von dem erschienenen Verteidiger übernommen worden.[29] Bei Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung ist allerdings keine förmliche Ladung erforderlich, daher auch nicht die Einhaltung einer Ladungsfrist.[30]
Anmerkungen
Ausführlich hierzu Krumm StV 2012, 177.
Vgl. BGH NStZ 2007, 163; StV 2007, 169.
BGH StV 2009, 565; OLG Bamberg StraFo 2011, 232.
Vgl. OLG Oldenburg StraFo 2008, 26.
Vgl. Neuhaus StraFo 1998, 94 ff. und Kropp NStZ 2004, 668 ff.
Vgl. OLG Braunschweig StV 2008, 293.
OLG Dresden NJW 2004, 3196; OLG Hamm StV 2004, 642; OLG Nürnberg StV 2005, 491; OLG Stuttgart Justiz 2006, 8; LG Görlitz StraFo 2006, 315.
BGH NStZ-RR 2007, 81; OLG Hamm StV 2004, 642.
BGH B. v. 24.6.2009, 5 StR 181/09.
Vgl. OLG Frankfurt StV 1997, 402.
BGH StV 2007, 169; hier wird wohl im Einzelfall anderes zu gelten haben.
Vgl. hierzu BVerfG NStZ 2006, 460; StV 2007, 366; KG StRR 2008, 442; OLG Köln StV 2006, 463; OLG Hamburg NJW 2006, 2792; OLG Hamm NJW 2006, 2788.
Leipold Das strafprozessuale Beschleunigungsgebot, S. 636, 640.
OLG Frankfurt/M. NStZ-RR 2014, 250.
LG Koblenz StV 1996, 254.
LG Berlin StV 1995, 239.
Vgl. hierzu LG Mönchengladbach StV 1998, 533; OLG Bamberg NJW 2006, 2341.
Vgl. BGH NJW 2006, 2788; OLG München NJW 2006, 711; LG Braunschweig StV 2014, 335.
So bereits BVerfG NStZ 1984, 176; vgl. auch OLG Braunschweig StV 2008, 293.
Meyer-Goßner/Schmitt § 229 Rn. 12.
OLG Düsseldorf StV 1982, 559.
OLG Stuttgart StV 1988, 145.
BGH StV 1995, 57.
BayObLG StV 1995, 10; OLG Düsseldorf StV 1995, 69.
OLG Bamberg NJW 2007, 393.
OLG München NJW 2006, 1366; OLG Bamberg NJW 2007, 393.
BGH NStZ 1995, 298; OLG München NJW 2006, 1366.