Insolvenzstrafrecht. Gerhard Dannecker
unten Rn. 56 ff.
NK-StGB-Kindhäuser Vor §§ 283–283d Rn. 1; LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 2.
Müller-Gugenberger-Richter § 76 Rn. 52 f.; Weyand/Diversy Rn. 9; im Einzelnen unten Rn. 550. Leitner/Rosenau-Pfordte/Sering Vorbemerkungen §§ 283 ff. Rn. 11 f.
So auch NK-StGB-Kindhäuser Vor §§ 283–283d Rn. 5 ff.
Vgl. NK-StGB-Kindhäuser Vor §§ 283–283d Rn. 1; Leitener/Rosenau-Pfordte/Sering Vorbemerkungen §§ 283 ff Rn. 13.
S. unten Rn. 727 ff.
S. unten Rn. 589 ff.
S. unten Rn. 827 ff.
LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 2 und 27; Wabnitz/Janovsky-Pelz 9. Kap. Rn. 3; Pelz GmbHR 1984, 137, 148.
Bundeskriminalamt Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität 2015, S. 8.
Bundeskriminalamt Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität 2015, S. 9.
S. unten Rn. 27.
NK-StGB-Kindhäuser Vor §§ 283–283d Rn. 4 m.w.N.; LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 24; Liebl S. 7; Rönnau NStZ 2003, 525 m.w.N.
LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 24 m.w.N.; Richter GmbHR 1984, 113, 115.
NK-StGB-Kindhäuser Vor §§ 283–283d Rn. 2 m.w.N.
MüKo-InsO-Haarmeyer § 26 Rn. 9.
Höfner S. 32; Gallandi wistra 1992, 10, 13.
NK-StGB-Kindhäuser Vor §§ 283–283d Rn. 2.
LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 7; Richter GmbHR 1984, 113, 118.
Teil 1 Grundfragen des Insolvenz- und Insolvenzstrafrechts › B. Historische Entwicklung
B. Historische Entwicklung
Teil 1 Grundfragen des Insolvenz- und Insolvenzstrafrechts › B. Historische Entwicklung › I. Entwicklung des Konkurs-/Insolvenzstrafrechts auf nationaler Ebene
1. Erstes Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 29.7.1976 (1. WiKG)
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Am 1.9.1976 trat das am 29.7.1976 verabschiedete „Erste Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität“[2] (kurz: 1. WiKG) in Kraft. Die zunehmenden Bedenken[3] gegen die Vereinbarkeit der innerhalb der damaligen Konkursordnung kodifizierten Strafvorschriften mit dem Schuldstrafrecht[4] und die Beweisschwierigkeiten rund um die Gläubigerbenachteiligungsabsicht in § 239 a.F. KO können als Auslöser für diese Gesetzesreform gewertet werden.[5] Sie ging auf die Tätigkeit der Sachverständigenkommission zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität[6] zurück, die Änderungen im Bereich des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie des Handels- und Konkursrechts (heute: Insolvenzrecht, InsO) für erforderlich hielt. Daneben wurden besondere Strafvorschriften gegen den Subventionsbetrug (§ 264 StGB) und den Kreditbetrug (§ 265b StGB) und darüber hinaus ein verwaltungsrechtliches Gesetz gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen geschaffen.
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Schwerpunkt des 1. WiKG bildeten Straftatbestände, die dogmatisch im Vorfeld des Betruges angesiedelt sind.[7] Insbesondere um Schwierigkeiten im Hinblick auf den nachzuweisenden Vorsatz zu umgehen, führte der Gesetzgeber mit dem Kreditbetrug gem. § 265b StGB und dem Subventionsbetrug gem. § 264 StGB zwei Straftatbestände in das Strafgesetzbuch ein, die als abstrakte Gefährdungsdelikte bereits die Tathandlung unter Strafe stellen, ohne die Strafbarkeit von einer Bewilligung eines Kredits bzw. einer Subvention oder von einer Bereicherungsabsicht abhängig zu machen. Hintergrund dieser Ausgestaltung der Straftatbestände war der Wille des Gesetzgebers, das Kredit- und das Subventionswesen als überindividuelle Rechtsgüter besonders zu schützen.
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Schließlich wurde das Konkursstrafrecht (heute: Insolvenzstrafrecht) aus generalpräventiven Erwägungen heraus[8] innerhalb der §§ 283 ff. StGB in das Strafgesetzbuch zurückgeführt, die mit Inkrafttreten der Konkursordnung am 1.10.1879 aus dem Strafgesetzbuch ausgeschieden waren, und der Tatbestand des Wuchers gem. § 291 StGB neu gefasst. Ziel des Reformgesetzgebers[9] war es, ausschließlich gefährliche Verhaltensweisen zu erfassen, weswegen sämtlichen Bankrottalternativen das Erfordernis einer wirtschaftlichen Krise hinzugefügt und auf das Merkmal der Gläubigerbenachteiligungsabsicht verzichtet wurde. Zudem wurde der Tatbestand des § 283 StGB um eine Vielzahl von Alternativen modifiziert, in deren Rahmen eine umfassende Fahrlässigkeitsverantwortung normiert ist. Darüber hinaus wurde die Generalklausel des § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB[10] eingeführt. Mit ihr wollte der Gesetzgeber