Insolvenzstrafrecht. Gerhard Dannecker

Insolvenzstrafrecht - Gerhard Dannecker


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das Strafrecht wegen der Geltung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ keine Geltung beanspruchen kann. Geschäftsführer haften danach auch für solche Zahlungen an ihre Gesellschafter, die kausal und unmittelbar zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft geführt haben. Eine solche Haftung scheidet nur aus, wenn die Zahlungsunfähigkeit selbst für einen sorgfältig agierenden Geschäftsführer nicht erkennbar war.

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      Teil 1 Grundfragen des Insolvenz- und InsolvenzstrafrechtsB. Historische Entwicklung › II. Entwicklung des Konkurs-/Insolvenzstrafrechts auf europäischer Ebene

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