Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften. Ulrich Wackerbarth
[82]
BGHZ 157, 361 ff.
Ebenso Canaris, Handelsrecht, 23. Aufl., 2000, § 7 Rn. 88.
Dazu K. Schmidt, NJW 2005, 2801, 2807 ff.
MünchKomm-HGB/Lieb, § 28 Rn. 8 ff.; K. Schmidt, Handelsrecht, § 8 III 1 a, bb.
Teil II Die BGB-Gesellschaft › § 7 Gesellschafterwechsel
§ 7 Gesellschafterwechsel
Inhaltsverzeichnis
II. Das Eintreten neuer Gesellschafter
III. Das Ausscheiden von Gesellschaftern
144
Fall 12 (in Anlehnung an Fall 9):
Die Anwälte A, B, C und D betreiben seit Mitte 2009 in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Anwaltskanzlei. Im Jahre 2015 führt B für den Mandanten M einen Zivilprozess. Den entsprechenden Vertrag schließt M mit der „Anwaltskanzlei A, B, C und andere“. B versäumt durch Unachtsamkeit eine wichtige Frist. Dem M entsteht dadurch ein nachgewiesener Schaden in Höhe von 12.700 €. Kurze Zeit nachdem B den Schaden verursacht hatte, tritt der junge Rechtsanwalt R als Sozius in die Gesellschaft ein. R wusste nichts von dem Schadensfall. Kann M auch von R Zahlung von 12.700 € verlangen? Rn. 169
145
Fall 13:
A, B und C betreiben seit Anfang 2015 gemeinsam die A-Grundstücksverwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Gesellschaft hat von V Büroräume gemietet. Bis Ende September 2015 sind Mietrückstände in Höhe von 5.200 € aufgelaufen. Da die Gesellschaft auf die Mahnschreiben des V nicht reagiert, wendet sich dieser im November 2015 an den Gesellschafter C, der jedoch im Oktober 2015 wegen interner Differenzen aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Kann V im November 2015 von C Zahlung von 5.200 € verlangen? Rn. 170
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Fall 14:
Die Anwälte A, B, C und D betreiben seit Mitte 2009 in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Anwaltskanzlei. Die Ehefrau E des C, mit der C vier Kinder hat, lässt sich 2015 scheiden, weil C mit seiner neuesten Freundin F zusammenlebt. Da die finanzielle Belastung des C wegen der Unterhaltsverpflichtungen für E und die Kinder hoch sind und der Lebensstil, den er mit F pflegt, recht aufwändig ist, gerät C in Geldnot. Er benutzt Mandantengelder, die ihm anvertraut sind, um etliche Schulden – u. a. eine Kaufpreisverpflichtung wegen eines neuen Jaguar – zu tilgen. Als dies bekannt wird, fürchten die Partner des C um den Ruf der Praxis und prüfen, ob sie ihn aus der Gesellschaft ausschließen können. Der Gesellschaftsvertrag enthält die Klausel „Für den Fall, dass ein Gesellschafter ausscheidet, wird die Gesellschaft mit den übrigen fortgesetzt.“
Zu welchem Ergebnis wird die Prüfung gelangen? Rn. 171
Literatur:
Baier, Die Störung der Geschäftsgrundlage im Recht der Personengesellschaften, NZG 2004, 356 ff.; Henssler/Michel, Austritt und Ausschluss aus der freiberuflichen Sozietät, NZG 2012, 401 ff.; Gehrlein, Neue Tendenzen zum Verbot der freien Hinauskündigung eines Gesellschafters, NJW 2005, 1969 ff.; Habersack/Schürnbrand, Die Haftung des eintretenden Gesellschafters für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, JuS 2003, 739 ff.; Hülsmann, Abfindungsklausel: Kontrollkriterien der Rspr., NJW 2002, 1673 ff.; Reichold, Das neue Nachhaftungsbegrenzungsgesetz, NJW 1994, 1617 ff.; K. Schmidt, Die BGB-Außengesellschaft: rechts- und parteifähig, NJW 2001, 993 ff.; Seibert, Nachhaftungsbegrenzungsgesetz – Haftungsklarheit für den Mittelstand, DB 1994, 461 ff.
Teil II Die BGB-Gesellschaft › § 7 Gesellschafterwechsel › I. Überblick
I. Überblick
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Der Zusammenschluss zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beruht auf dem persönlichen Vertrauen, das sich die einzelnen Gesellschafter entgegenbringen. Deshalb ist der Fortbestand der BGB-Gesellschaft grundsätzlich von der unveränderten Zusammensetzung des Personenkreises abhängig, der sich zu der Gesellschaft zusammengeschlossen hat. Das bedeutet u. a.:
– | im Zweifel endet die Gesellschaft mit dem Tode eines Gesellschafters (§ 727 BGB); |
– | grundsätzlich muss sich nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages keiner der Gesellschafter gegen seinen Willen einen neu hinzutretenden Gesellschafter aufzwingen lassen. |
Beispiel:
Der Anteil an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann ohne die Zustimmung aller Gesellschafter nicht auf eine Person, die bisher nicht Gesellschafter war, übertragen werden. Dieser Grundsatz dient lediglich dem Schutz der Gesellschafter. Er kann deshalb durch eine davon abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag abgeändert werden.
Allerdings können die Gesellschafter, abweichend von der gesetzlichen Regelung, im Gesellschaftsvertrag vereinbaren,
– | dass die Gesellschaft nach dem Tode oder dem sonstigen Ausscheiden eines Gesellschafters fortgesetzt werden soll und |
– | dass in die bestehende Gesellschaft andere Personen als Gesellschafter aufgenommen werden können, wenn mindestens eine qualifizierte Mehrheit der übrigen Gesellschafter damit einverstanden sind. |
Teil II Die BGB-Gesellschaft › § 7 Gesellschafterwechsel › II. Das Eintreten neuer Gesellschafter
II. Das Eintreten neuer Gesellschafter
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Da der Zusammenschluss der Gesellschafter zu einer Gesellschaft in der Regel auf dem persönlichen Vertrauen beruht, das sich die Gesellschafter entgegenbringen, sind die Rechte der Gesellschafter im Zweifel nicht auf Dritte übertragbar, damit diese nicht ohne Einverständnis der übrigen Gesellschafter in das Gesellschaftsverhältnis mit einbezogen werden können (§ 717 BGB). Der Eintritt eines neuen Gesellschafters in die bereits bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann auf verschiedene Art und Weise stattfinden.