Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen. Matthias Jahn

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      Zutr. Maatsch DRiZ 2011, 391 (392). Das Erkennungszeichen des Dritten Senats ist angesichts des Verfahrensaufkommens passenderweise das fleißige Eichhörnchen. Bei dessen Wirken passieren – wie überall – natürlich auch einmal grobe Fehler. So wurde in der dennoch erstaunlicherweise in BVerfGK 18, 260 = NJW 2011, 1661 (1662 Tz. 19 ff.) aufgenommenen familienrechtlichen Sache die gerichtliche Auflage an einen Elternteil beanstandet, sich weiter einer Psychotherapie unterziehen zu müssen. Der Frankfurter Familiensenat habe aber nach Menz FamRZ 2011, 452 nie angeordnet, dass die Kindesmutter die Therapie fortsetzen solle, sondern ihr sei aufgegeben worden, die Therapie des Kindes fortzusetzen. Sehr krit. zu diesem Vorgang Rieble myops 2011, 21 („Karlsruher Leseschwäche“) sowie grds. – und nicht ganz zu Unrecht – Pagenkopf ZRP 2011, 229 (231): „Es kann geschehen, dass […] durchaus Berufsanfänger Grundrechtsfragen zu bewerten haben […]. Eine bestimmte Qualifikation für sie ist nicht vorgeschrieben, nicht einmal die Befähigung zum Richteramt.“ Manche nachhaltige Verstimmung in der fachgerichtlichen Praxis (Bsp. bei Jahn NJW 2006, 652 [OVG Münster – Versammlungsrecht]; ders. JuS 2009, 79 [OLG Naumburg – Fall Görgülü]) bis hin zu BGH-Strafsenaten (Bsp. bei ders. NStZ 2007, 255 – 3. Strafsenat) über Aufhebungen mag gerade hierin begründet liegen.

       [38]

      Zur Verfahrensdauer siehe schon oben Rn. 36.

       [39]

      Unten Rn. 63 ff.

       [40]

      Unten Rn. 328 ff.

       [41]

      Genauer unten Rn. 119.

       [42]

      BVerfGE 19, 88 (92) = NJW 1965, 1707; zu ähnlichen Thesen aus jüngerer Zeit Zuck BayVBl. 2012, 417 (418 ff.).

       [43]

      BVerfG, 3. Kammer des 2. Senats NJW 2016, 3230 Tz. 2; BVerfG, 3. Kammer des 2. Senats NJW 2012, 1065, dort übrigens mit nachfolgender Stattgabe (s. Rn. 113).

       [44]

      Beachte aber unten Rn. 120.

      Inhaltsverzeichnis

       A. Jedermannseigenschaft – die persönlichen Voraussetzungen

       B. Der Beschwerdegegenstand

       C. Die Beschwerdebefugnis

       D. Erschöpfung des Rechtsweges und Subsidiarität

       E. Form und Frist

       F. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

       G. Die prozessuale Vertretung des Beschwerdeführers

       H. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

      63

      Es empfiehlt sich zunächst, einen Gesamtüberblick über die Zulässigkeitsvoraussetzungen zu gewinnen, um die im Einzelfall neuralgischen Punkte im möglicherweise unstrukturierten Sachverhaltsvortrag des Mandanten oder beauftragenden Kollegen rasch aufspüren zu können:

      Checkliste Zulässigkeitsvoraussetzungen

       I. Persönliche Voraussetzungen: „Jedermann“

1. Beschwerdefähigkeit
2. Prozessfähigkeit

       II. Beschwerdegegenstand

      Maßnahme der öffentlichen Gewalt (positives Tun oder Unterlassen)

1. Maßnahmen der Exekutive
2. Gesetze
3. Gerichtliche/richterliche Maßnahmen

       III. Beschwerdebefugnis

1. Mögliche Verletzung in Grundrechten/grundrechtsgleichen Rechten
2. Betroffenheit – selbst – gegenwärtig – unmittelbar

      IV. Rechtswegerschöpfung § 90 Abs. 2 BVerfGG

1. Rechtsweg
2. Erschöpfung (Ausnahme: § 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG)

       V. Subsidiarität

1. Formell
2. Materiell

      VI. Frist, § 93 BVerfGG

1. § 93 Abs. 1 BVerfGG: Ein Monat bei letztinstanzlichen Gerichtsentscheidungen
2. § 93 Abs. 2 BVerfGG: Ein Jahr nach Inkrafttreten bei Gesetzen

      


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