Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen. Matthias Jahn

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Da der Strafbefehl heute als Anklagesurrogat konzipiert ist und weitgehende Rechtskraftwirkung hat (§§ 410 Abs. 3, 373a StPO), wird man diese Bewertung eher als zu vorsichtig zu charakterisieren haben.

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bb) Maßnahmen vor, im und in Zusammenhang mit dem Hauptverfahren

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