Handbuch des Strafrechts. Robert Esser

Handbuch des Strafrechts - Robert Esser


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24 ff. Zu den Anforderungen durch Art. 103 Abs. 2 GG an die in Bezug genommenen Normen → AT Bd. 1: Stefanie Schmahl, Verfassungsrechtliche Vorgaben für das Strafrecht, § 2 Rn. 52.

       [2]

      Dazu insgesamt → AT Bd. 1: Schmahl, § 2 Rn. 48.

       [3]

      Dass Methodenfragen auch Verfassungsfragen sind, dürfte nicht ernsthaft bestritten werden; vgl. aus neuerer Zeit etwa Rüthers, Rechtstheorie 40 (2009), 253 ff; Forschner, AöR 136 (2011), 616 ff.

       [4]

      Das heißt nicht, dass Metaregeln zur Auslegung nie funktionieren können. So sind etwa die Vorgaben des Art. 103 Abs. 2 GG zur Garantie der lex praevia (insbesondere auch in ihrer Ausprägung der Geltung der lex mitior, welche eine Ausnahme zum allgemeinen Vorrang der lex posterior darstellt) ein methodisches Postulat, das relativ leicht umzusetzen ist, vgl. → AT Bd. 1: Schmahl, § 2 Rn. 61 ff.

       [5]

      Vgl. näher Christensen/Kudlich, Gesetzesbindung – Vom Vertikalen zum horizontalen Verständnis, S. 97 f.; vgl. auch bereits dies., Theorie richterlichen Begründens, S. 148, jeweils m.w.N. aus der sprachwissenschaftlichen Literatur.

       [6]

      Vgl. Maunz/Dürig-Schmidt-Aßmann, Art. 103 Abs. 2 Rn. 225.

       [7]

      Vgl. → AT Bd. 1: Schmahl, § 2 Rn. 48, 60; soweit darüber hinaus auch Grenzen einer Analogie in bonam partem mit Blick auf den Ausnahmecharakter bestimmter strafbarkeitsbeschränkender Instrumentarien diskutiert wird (vgl. dazu namentlich Montiel, Grundlagen und Grenzen der Analogie „in bonam partem“ im Strafrecht, 2014), handelt es sich im Kern um allgemeine methodische Überlegungen zur erweiterten Anwendung von Ausnahmeregeln, bei denen nur die Feststellung strafrechtsspezifisch ist, dass etwa Straffreistellungsgründe nach der gesetzlichen Konzeption regelmäßig Ausnahmetatbestände darstellen.

       [8]

      Vgl. auch BK-Nolte, 6. Aufl. 2010, Art. 103 Abs. 2 Rn. 157 ff.; Maunz/Dürig-Schmidt-Aßmann, Art. 103 Abs. 2 Rn. 227; Sachs-Degenhart, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 103 Rn. 70.

       [9]

      Bzw.: zwischen den Beteiligten am wissenschaftlichen Diskurs.

       [10]

      Vgl. näher Christensen/Kudlich Theorie richterlichen Begründens, 2001 passim, insb. S. 157 ff.

       [11]

      Diese „Funktion“ ist vom zu Grunde gelegten Rechtsfindungsmodell wohl auch unabhängig; der Unterschied besteht nur darin, dass die Kanones nach traditioneller Auffassung eher als „Förderband“ fungieren, das durch Reduzierung und Vermehrung von Möglichkeiten „die richtige“ Bedeutung der Norm zu Tage bringt. Nach dem hier bevorzugten Modell dagegen sind sie Kontextlieferanten, die Argumente für die Festlegung des Rechtsanwenders im Bedeutungskonflikt liefern.

       [12]

      Diese allgemeine Einordnung kann – und muss mit Blick auf den zur Verfügung stehenden Raum – jeweils ganz knapp erfolgen und nicht den Umfang erreichen, der einer einzelnen Methode etwa in einer allgemeinen Methodenlehre gewidmet ist.

       [13]

      Die Ausführungen und Beispiele hierzu orientieren sich in ihrem Kern teilweise an Kudlich/Christensen, JA 2004, 74 ff.

       [14]

      Vgl. dazu mit Beispielen auch Vogel, Juristische Methodik, 1998, § 8 I 3a, S. 114.

       [15]

      BGH NJW 2007, 524, sowie dazu ausführlich Christensen/Kudlich/Sokolowski, in: Müller (Hrsg.), Politik, [Neue] Medien und die Sprache des Rechts, S. 119 ff.

       [16]

      Vgl. hierzu und zum Folgenden näher Christensen/Kudlich/Sokolowski, in: Müller (Hrsg.), Politik, [Neue] Medien und die Sprache des Rechts, S. 124 f.; krit. aber und für einen unbedingten Vorrang des Fachsprachgebrauchs Montiel, ZIS 2010, 618 ff.

       [17]

      NJW 2007, 524, 526.

       [18]

      BGH NJW 2007, 524, 525.

       [19]

      Vgl. BGH NJW 2007, 524, 526.

       [20]

      Vgl. dazu allgemein Alby, Web 2.0. Konzepte, Anwendungen, Technologien, v.a. S. 21 ff.

       [21]

      Vgl. näher Christensen/Kudlich, Theorie richterlichen Begründens, S. 128 ff.; in der Sprachwissenschaft wird davon ausgegangen, dass die Grenzen der Bedeutung erst bei der „Verständlichkeit“ eines Begriffs erreicht sind – und diese sind notwendig sehr weit, da man im Alltagsgebrauch im Interesse einer weitgehenden Kommunikationsermöglichung das Prinzip der Nachsicht walten lässt und sich darum bemüht, seinen Gegenüber auch dann „richtig“ zu verstehen, wenn er sich ungeschickt ausdrückt.

       [22]

      Zu den Risiken der Wortlautauslegung und den Sprachfallen, in die man dabei geraten kann, vgl. grundlegend Forgó, in: Thier/Pfeifer/Grzimek (Hrsg.), Kontinuitäten und Zäsuren in der europäischen Rechtsgeschichte, 1999, S. 23 ff.

       [23]

      H.M., zurückgehend auf RG DStrZ 16, 77, vgl. Sch/Sch-Heine/Schuster, § 267 Rn. 23; LK-Zieschang, § 267 Rn. 92, 153; Maurach/Schroeder/Maiwald, BT/2, § 65 Rn. 13, 27; a.A. z.B. MK-Erb, § 267 Rn. 24.

       [24]

      Vgl. zum Begriff des Stereotyps knapp Lewandowski, Linguistisches Wörterbuch, Bd. III, 1980, Stichwort Stereotyp, S. 919


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