Handbuch des Strafrechts. Jan C. Joerden

Handbuch des Strafrechts - Jan C. Joerden


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      Im Strafgesetzbuch wird der Begriff des Tatbestandes in den §§ 9 Abs. 1, 11 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 13 Abs. 1, 16 Abs. 1 S. 1, 22, 78a S. 2 StGB im Sinne des objektiven Tatbestandes gebraucht. Entsprechendes gilt für die §§ 1 Abs. 1, Abs. 2, 7 Abs. 1, 8, 11 Abs. 1 S. 1, 13 Abs. 1, 14 Abs. 2, 31 Abs. 3 S. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

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      8. Abschnitt: Unrechtsbegründung: Tatbestand§ 32 Geschriebene objektive Tatbestandsmerkmale › B. Funktionen des objektiven Tatbestandes

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      8. Abschnitt: Unrechtsbegründung: Tatbestand§ 32 Geschriebene objektive Tatbestandsmerkmale › C. Standorte der geschriebenen objektiven Tatbestandsmerkmale

C. Standorte der geschriebenen objektiven Tatbestandsmerkmale

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      Bezogen auf das Kernstrafrecht sind die Straftatbestände im Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs der klassische Standort für die objektiven Tatbestandsmerkmale. Diese sind in der Regel leicht zu erkennen und typischerweise in den die Strafbarkeitsvoraussetzungen regelnden Konditionalsätzen enthalten, die nach dem Muster „Wer sich so oder so verhält“ in einem Halbsatz den objektiven Tatbestand mit seinen objektiven Tatbestandsmerkmalen umschreiben, bevor im nächsten Halbsatz die Rechtsfolge „wird … bestraft“ ausgesprochen wird.

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      Soweit der Gesetzgeber in umgekehrter Reihenfolge den Halbsatz mit der Rechtsfolge an den Anfang stellt (z.B. §§ 250, 261 Abs. 2, 263 Abs. 5, 264 Abs. 1, 266a Abs. 2 StGB), ändert sich an dem Inhalt der mit „wer …“ beginnenden Beschreibung des tatbestandsmäßigen Verhaltens nichts.

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      Diese Muster wiederholen sich in den Straf- und Bußgeldtatbeständen des Nebenstrafrechts.

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      Weniger im Bewusstsein verankert ist, dass auch im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs geschriebene objektive Tatbestandsmerkmale verortet sind. Dies betrifft

die rechtliche Einstandspflicht beim unechten Unterlassungsdelikt, die sog. Garantenstellung (§ 13 Abs. 1 StGB);
die Begehung durch einen anderen, d.h. die mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB);
die in § 25 Abs. 2 StGB geregelte gemeinschaftliche Begehung als Mittäter;
die Anstiftung und Beihilfe (§§ 26, 27 StGB);
die Erweiterung des Täterkreises bei Sonderdelikten durch § 14 StGB bzw. § 9 OWiG.

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      § 14 hat die Funktion, bei Sonderdelikten mit die Strafbarkeit begründenden persönlichen Statusmerkmalen die Eigenschaft des Normadressaten auf bestimmte unmittelbar handelnde Vertreter überzuwälzen, die selbst das besondere persönliche Merkmal nicht aufweisen und daher nicht zum Kreis der tauglichen Täter gehören. Im Zusammenspiel mit dem einschlägigen Straftatbestand ersetzt § 14 StGB den Arbeitgeber, Betriebsinhaber usw. als tauglichen Täter durch einen Vertreter, der diese Täterqualität gerade nicht aufweist, und schafft auf diese Weise eine neue Verhaltensnorm mit einem neuen objektiven Tatbestandsmerkmal


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