Handbuch des Strafrechts. Jan C. Joerden

Handbuch des Strafrechts - Jan C. Joerden


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verwaltungsrechtlichen Regelwerke angelehnt.[45] Entsprechendes gilt für den Abfallbegriff des § 326 StGB, dessen Verständnis von § 3 KrWG geprägt wird. Abweichungen können sich aus den unterschiedlichen Schutzrichtungen von Straf- und Verwaltungsrecht ergeben. So gelten die Anwendungsbeschränkungen des § 2 Abs. 2 KrWG, die hauptsächlich vor dem Hintergrund öffentlichrechtlicher Spezialgesetze zu sehen sind, für § 326 StGB grundsätzlich nicht.[46]

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      Bei der Verwaltungsaktsakzessorietät ist die Reichweite des Straftatbestandes von Einzelfallentscheidungen der Verwaltungsbehörden abhängig. Diese Akzessorietätsform ist im Gesetzeswortlaut besonders leicht zu erkennen, wenn die Strafbarkeit – wie mehrfach innerhalb des § 327 StGB – an ein Handeln „ohne Genehmigung“ oder „entgegen einer vollziehbaren Untersagung“ anknüpft (vgl. weiter etwa §§ 326 Abs. 1 Nr. 2, 328 Abs. 1, 329 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, Abs. 3 StGB). Entsprechendes gilt für die zahlreichen Umweltstraftatbestände, die das objektive Tatbestandsmerkmal „unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten“ enthalten (§§ 324a, 325, 325a, 326 Abs. 3, 328 Abs. 3, 329 Abs. 4 StGB), weil über dieses Merkmal ausweislich der Legaldefinition Rechtsvorschriften, die Genehmigungsvorbehalte aufstellen, sowie vollziehbare Verwaltungsakte und vollziehbare Auflagen einbezogen sind (§ 330d Abs. 1 Nr. 4a, c, d StGB).

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IV. Normative Tatbestandsmerkmale und objektive Tatbestandsmerkmale in Blanketttatbeständen

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