Europäisches Marktöffnungs- und Wettbewerbsrecht. Peter Behrens

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weil Art. 206/207 AEUV ausdrücklich nur die Direktinvestitionen erwähnt. Sie sind daher auch nicht von der ausschließlichen Kompetenz der EU gem. Art. 3 Abs. 1 lit. e AEUV erfasst. Eine entsprechende stillschweigende Kompetenz (implied power) ließe sich allenfalls auf die AETR-Rechtsprechung des EuGH[63] bzw. Art. 3 Abs. 2 AEUV stützen, sofern sich begründen ließe, dass die EU intern im Hinblick auf die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV bereits Regelungen getroffen hat, deren Integrität durch etwaige mitgliedstaatliche Abkommen mit Drittstaaten gefährdet würde.[64] Art. 66 AEUV enthält eine Schutzklausel, die es der EU jedenfalls erlaubt, zum Schutz des Funktionierens der Wirtschafts- und Währungsunion kurzfristige Schutzmaßnahmen zu ergreifen, wenn es unbedingt erforderlich ist. Im Ergebnis bedeutet dies, dass Kapitaltransfers im Rahmen von Portfolioinvestitionen ohne jegliche Einschränkungen zulässig sind und außer in dem zuletzt genannten Fall auch nicht beschränkt werden können.

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      Im Hinblick auf Direktinvestitionen geht es zum einen um den Zugang ausländischer Investoren zum Binnenmarkt. Zwar gilt auch insoweit zunächst einmal der Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit. Aber Art. 64 Abs. 2 und 3 AEUV lassen im Hinblick auf Direktinvestitionen unionsrechtliche Regulierungen des Kapitalverkehrs mit Drittstaaten zu, insbesondere bezüglich des Erwerbs von Immobilien, der Errichtung oder des Erwerbs von Unternehmen, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten. Darüber hinaus gilt auch in diesem Zusammenhang die erwähnte Schutzklausel des Art. 66 AEUV. Ob die EU darüber hinaus auch bezüglich der niederlassungsrechtlichen Aspekte ausländischer Direktinvestitionen Maßnahmen zur Abwehr bzw. Kontrolle solcher Investitionen einführen kann (beispielsweise hinsichtlich des Kontrollerwerbs an Unternehmen in der EU durch ausländische Staatsfonds), ist fraglich. Jedenfalls können die Mitgliedstaaten nach Art. 65 Abs. 2 AEUV ihre einzelstaatlichen Niederlassungsbeschränkungen anwenden, soweit sie mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

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      Anmerkungen

       [1]

      Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates (Lissabon) vom 23. und 24. März 2000, I.5.

       [2]

      Mitteilung der Kommission „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“, KOM(2010) 2020 endg. vom 3.3.2010; Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17.6.2010, Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum „Europa 2020“, EUCO 13/10.

       [3]

      EuGH Rs. C-240/83 (ADBHU), Slg. 1985, 531, Rn. 9.

       [4]

      Siehe etwa EuGH Rs. C-233/94 (Deutschland/Parlament und Rat), Slg. 1997 I-2405, Rn. 55 f.

       [5]

      So auch Hatje Wirtschaftsverfassung,


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