Europäisches Marktöffnungs- und Wettbewerbsrecht. Peter Behrens

Europäisches Marktöffnungs- und Wettbewerbsrecht - Peter Behrens


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auf die Regulierung des Dienstleistungsverkehrs beziehen (Art. III GATS). Insgesamt ist auch die Liberalisierung des internationalen Dienstleistungshandels auf einen langfristigen Prozess angelegt.

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      Der im Rahmen der WTO erreichte Grad der Liberalisierung des zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehrs bleibt hinter dem im Rahmen regionaler Integrationszusammenhänge erreichten Maß an Marktöffnung zurück. Die globale Integration bleibt unterhalb der Schwelle zur Freihandelszone. Immerhin bewegen sich die Durchschnittszölle auf Industriewaren inzwischen auf einem bemerkenswert niedrigen Niveau, so dass von ihnen kaum noch nennenswerte Schutzwirkungen ausgehen. Und die Diskriminierungsverbote (Meistbegünstigungsprinzip, Inländerbehandlungsgrundsatz) schaffen tendenziell gleiche Wettbewerbsbedingungen für Importwaren und Inlandswaren.

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      Das Verhältnis von regionaler und globaler Integration ist aber vor allem unter dem Gesichtspunkt der sowohl im GATT als auch im GATS verankerten Meistbegünstigung durchaus problematisch: Im Rahmen regionaler Integrationszusammenhänge verpflichten sich deren Mitgliedstaaten im Verhältnis zueinander auf ein vergleichsweise höheres Maß an Marktöffnung als gegenüber Drittstaaten. Da die Mitglieder regionaler Integrationszusammenhänge auch Mitglieder der WTO und Vertragsparteien des GATT sowie möglicherweise auch des GATS sind, wären sie daher an sich verpflichtet, Drittstaaten dasselbe Maß an Marktöffnung einzuräumen wie ihren regionalen Integrationspartnern. Damit würden aber tatsächlich mögliche Integrationsfortschritte im regionalen Rahmen zunichte gemacht ohne dass es deshalb zu einer entsprechend intensiven globalen Integration käme. Aus diesem Grunde nehmen sowohl Art. XXIV GATT als auch Art. V GATS die Mitglieder von regionalen Integrationszusammenhängen (Freihandelszonen und Zollunionen) insoweit von der Verpflichtung auf das Meistbegünstigungsprinzip aus.

      Literatur:

      Greiner Die Interregionale Assoziierung zwischen der Europäischen Union und Mercosur (2004); Weiß Die neuen „Vertieften und Umfassenden Freihandelszonen“ (DCFTA), in: von Arnauld (Hrsg.) Europäische Außenbeziehungen [Enzyklopädie Europarecht, Bd. 10] (2014) § 10 E.4, 553; Semertzi The preclusion of direct effect in the recently concluded EU Free Trade Agreements, CMLR 2014, 1125.

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      Anmerkungen

       [1]

      So EuGH Rs. C-12/86 (Demirel), Slg. 1987, 3719, Rn. 9.

       [2]

      Vgl. bereits Petersmann Struktur und aktuelle Rechtsfragen des Assoziationsrechts, ZaöRV 1973, 368, der die Assoziierung im Hinblick auf einen künftigen Beitritt des Drittstaates zur EU (Beitrittsassoziierung), die Assoziierung zur Integration auf dem Gebiet des Warenhandels durch Begründung einer Freihandelszone bzw. Zollunion (Freihandelsassoziierung) und die Assoziierung zur Begründung eines Kooperationsverhältnisses mit entwicklungspolitischer Zielsetzung (Entwicklungsassoziierung) unterschieden hat.

       [3]

      Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten sowie der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, ABl. 1994 L 1/3.

       [4]

      So treffend Bruha Binnenmarktassoziierungen, EuR 2002, Beiheft 3, 109.

       [5]

      Absatz 4 der Präambel zum EWR-Abkommen.

       [6]

      Absatz 5 der Präambel zum EWR-Abkommen.

       [7]

      Vgl. dazu EuGH Rs. C-452/01 (Schlössle Weissenberg), Slg. 2003 I-9743, Rn. 28 ff.; siehe auch OLG Frankfurt IPRax 2004, 56, 58 mit Besprechungsaufsatz Baudenbacher/Buschle IPRax 2004, 26.

       [8]

      Protokoll 35 zur Durchführung der EWR-Bestimmungen.

       [9]

      Siehe dazu das gesonderte Abkommen der EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (Agreement between the EFTA States on the Establishment of a Surveillance Authority and a Court of Justice), das gleichzeitig mit den EWR-Abkommen am 2.5.1992 unterzeichnet worden ist.

       [10]


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