Europäisches Marktöffnungs- und Wettbewerbsrecht. Peter Behrens

Europäisches Marktöffnungs- und Wettbewerbsrecht - Peter Behrens


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erfordern stets Investitionen in die Gewinnung der relevanten Informationen, in die Verhandlung der Tauschbedingungen sowie in die Durchsetzung dieser Bedingungen gegenüber den Tauschpartnern (Markttransaktionskosten).[27] Unternehmensinterne Entscheidungen von „Vorgesetzten“ (principals) erfordern über die Gewinnung der entscheidungsrelevanten Informationen hinaus Maßnahmen zu ihrer Durchsetzung gegenüber den jeweils Untergebenen (agents) sowie Kontrollen bezüglich ihrer Durchführung (Unternehmenstransaktionskosten).[28] Es gibt also stets Such- und Informationskosten, Verhandlungs- und Entscheidungskosten sowie Durchsetzungs- und Überwachungskosten.

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      Literatur:

      Erlei/Leschke/Sauerland Neue Institutionenökonomik (1999); Homann/Suchanek Ökonomik (2000); Göbel Neue Institutionenökonomik (2002); Richter/Furubotn Neue Institutionenökonomik (3. Aufl. 2003).

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      Die Wettbewerbsregeln dienen der Offenhaltung des Wettbewerbsprozesses als solchen, und zwar im Sinne des Rivalisierens von Konkurrenten und der Auswahlfreiheit der Marktgegenseite. Die Offenheit des Wettbewerbsprozesses ist die Grundbedingung dafür, dass er die Funktion der Informationsgewinnung erfüllen kann, und zwar für alle Marktteilnehmer gleichermaßen. Denn die Frage, was, wie und für wen produziert und zu welchen Preisen es verkauft bzw. von wem es gekauft und konsumiert werden soll und kann – m.a.W.: die Frage nach der Effizienz im neoklassischen Sinne – muss von allen Marktteilnehmern ständig neu entschieden werden können.

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      Andererseits sind die Marktteilnehmer je für sich naturgemäß bestrebt, die Transaktionskosten sowie die Informationsunvollkommen und Erwartungsunsicherheiten bezüglich der wirtschaftlichen Voraussetzungen und Folgen ihrer Entscheidungen zu minimieren. Diesem Zweck dient das gesamte Netz von Vertragsbeziehungen, die der Organisation eines Unternehmens sowie der Produktion und dem Vertrieb von Gütern oder Leistungen zugrunde liegen. Verträge sind somit das wesentliche wirtschaftliche institutionelle Planungsinstrument der Marktteilnehmer. Die Vertragsgestaltung ist daher stets Ausdruck des wettbewerblichen Verhaltens von Unternehmen. Durch die ständige Verbesserung ihrer Vertragsgestaltung im Sinne der Minimierung von Transaktionskosten sowie der Minimierung bzw. Verteilung der Risiken, die sich aus den unvermeidlichen Informationsdefiziten und Erwartungsunsicherheiten (dh also: aus der eingeschränkten Rationalität) ergeben, versuchen die Marktteilnehmer legitime Wettbewerbsvorteile zu erlangen. Im Erfolgsfall müssen dann die Konkurrenten entsprechende Wettbewerbsnachteile kompensationslos hinnehmen. Bedenklich wird es allerdings dann, wenn die Vertragsbedingungen negative Rückwirkungen auf die Zukunftsoffenheit des Wettbewerbsprozesses selbst entfalten, indem sie die künftigen Entscheidungsspielräume von Konkurrenten oder Abnehmern einschränken, die für deren künftiges Wettbewerbsverhalten konstitutiv sind. Zwischen legitimer Bewältigung der Probleme eingeschränkter Rationalität und illegitimer Beseitigung der Unsicherheiten des Wettbewerbs durch die Festlegung anderer Marktteilnehmer auf ein bestimmtes künftiges Marktverhalten verläuft oft ein schmaler Grat. Die zutreffende Grenzziehung ist die zentrale Aufgabe der Wettbewerbspolitik und des Wettbewerbsrechts, die sich dabei an bestimmten „Leitbildern“


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