GmbH-Recht. Harald Bartl

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Die Gründungsanmeldung hat durch alle Geschäftsführer zu erfolgen. Melden nicht alle Geschäftsführer an, so ist die Anmeldung durch die übrigen nachzuholen. Andernfalls droht nach ergebnisloser Zwischenverfügung des Registerrichters Zurückweisung. Freilich stellt es eine Verletzung der Geschäftsführerpflichten dar, wenn der Geschäftsführer nicht die erforderlichen Schritte zügig oder entspr Gesellschafterbeschluss vornimmt. Pflichtverletzungen können Schadensersatzansprüche zur Folge haben (§ 43). IÜ wird der Geschäftsführer die Eintragung schon deshalb betreiben, um die Risiken der Handelndenhaftung gering zu halten. Eine Urkunde muss nicht gegeben sein.

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      Häufig wird bei einem Geschäftsführerwechsel vor Eintragung übersehen, dass auch der neue Geschäftsführer die entspr Versicherungen abzugeben und die Anmeldung vorzunehmen hat. Vgl iÜ o § 7 Rn 4 ff.

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      Beglaubigungen sind durch ausländische Notare regelmäßig nur unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich zulässig (wegen der Einzelheiten so § 2 Rn 11).

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      Prüfliste für die Anmeldung

Anmeldung – Form und Inhalt GmbHG
Form – elektronische Form – in elektronisch beglaubigter Abschrift § 8 Abs 5 GmbHG/ § 12 Abs 2 HGB in entsprechender Anwendung
I. Beifügung I.1.1. des wirksamen Gesellschaftsvertrags (Gründungsprotokoll) – § 3 Abs 1, Abs 2 I.1.2. Gründungsvollmacht (en) der Vertreter – § 2 Abs 2 I.2. Legitimation der Geschäftsführer oder deren Bestellung im Gesellschaftsvertrag – §§ 3, 35 I.3. Vollständige Gesellschafterliste mit Gesellschafter etc – § 40 I.4. Bei Sacheinlagen – Vereinbarungen und Festsetzungen sowie Sachgründungsbericht – § 5 Abs 4 I.5 Wertnachweis der Sacheinlagen – § 9c § 8 Abs 1
II.1 Unterschrift der Anmeldung durch sämtliche Geschäftsführer § 7 Abs 1, § 78
II.2. Versicherung über Bewirken der Leistung/en und freie Verfügung II.2.1. Angabe des/der Gesellschafter II.2.2. Angabe der des/der Geschäftsanteils/e – Höhe und Übernehmer II.2.3. Angabe der Leistungen – Bar- und Sacheinlagen II.2.4. Versicherung über Bewirken der Barleistungen II.2.5. Versicherung über Erbringen der Sachleistungen II.2.6. Versicherung über freie Verfügung für Geschäftsführer § 8 Abs 2
III.1. Versicherung über das Nichtvorliegen von Bestellungshindernissen § 8 Abs 3 1. HS
III.2. Versicherung über die Belehrung zur unbeschränkten Auskunftspflicht § 8 Abs 3 2. HS sowie S 2
IV.1. Angabe der inländischen Geschäftsanschrift § 8 Abs 4 Nr 1
IV.2. Angabe der Art und Umfang der Vertretungsbefugnis einschließlich der Befreiung von § 181 BGB § 8 Abs 4 Nr 2
V. Urkunde über die Bestellung eines Aufsichtsrates mit den entsprechenden Angaben § 52 Abs 2

      Vgl hierzu auch Krafka/Willer/Kühn Rn 105a – Prüfschema.

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      Der Gesellschaftsvertrag ist in einer Ausfertigung (vgl § 47 BeurkG) bzw in einer beglaubigten Abschrift (§§ 42, 51 Abs 3 BeurkG) elektronisch beizufügen. Die Urschrift verbleibt stets bei den Notariatsakten. Es muss sich um den vollständigen Gesellschaftsvertrag handeln – in einem Schriftstück (OLG Frankfurt BB 1981, 694; BayObLG DB 1988, 2354; Scholz/Veil § 8 Rn 6; Baumbach/Hueck/Fastrich § 8 Rn 4). Veranlassen die Gesellschafter vor Eintragung eine Änderung des Gesellschaftsvertrages, so ist entspr §§ 53 ff zu verfahren, woraus folgt, dass ein vollständiger Gesellschaftsvertrag elektronisch eingereicht werden muss (vgl Wicke § 8 Rn 2). Mit Recht wird dies dem § 54 Abs 1 S 2 entnommen, wonach der volle Wortlaut in einer Urkunde zur Verfügung stehen muss, weil anderenfalls interessierte Dritte uU nur mit Schwierigkeiten über den Inhalt informiert werden können (Baumbach/Hueck/Fastrich § 8 Rn 5, mwN; ferner OLG Zweibrücken GmbHR 2000, 1204 – Änderung des Gesellschaftsvertrages vor Eintragung – entspr Anwendung des § 54 Abs 1 S 2: Vorlage einer mit Notarbescheinigung versehenen vollständigen Fassung des Gesellschaftsvertrages – früher str Punkte sind mit Blick auf die elektronische Übermittlung nicht mehr relevant: förmliche Anmeldung oder formloses Vorlegen durch die Geschäftsführer – keine analoge Anwendung des § 54 Abs 1 S 1: ausreichend danach formlose Vorlage ohne zusätzliche Anmeldung – Anmeldung ist erfolgt und wirkt fort – förmliche Anmeldung durch Notar stellte Verletzung der Pflicht zur billigsten Sachbehandlung dar (Aufhebung der Kostenrechnung des Notars); vgl ferner BayObLG DB 1988, 2354; Lutter/Hommelhoff § 8 Rn 2; Baumbach/Hueck/Fastrich § 8 Rn 4; Scholz/Veil § 8 Rn 7). Die Besonderheiten der UG sind zu beachten (vgl o § 5a).


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