GmbH-Recht. Harald Bartl

GmbH-Recht - Harald Bartl


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rel="nofollow" href="#ulink_4283eed7-6912-599a-9cb1-26efe7d34a10">§ 2 Abs 2 – s auch die dortigen Ausführungen. Sie sind in der Urschrift (beurkundet oder beglaubigt) oder in beglaubigter Abschrift elektronisch einzureichen. Hat bei einem Gesellschaftsvertrag ein gesetzlicher Vertreter eines Dritten mitgewirkt, so ist die Vertretungsbefugnis nachzuweisen (Handelsregisterauszug, Bestellungsurkunde etc) – auch zB bei ausländischen Gesellschaften als Gründungsgesellschafter Heimatregister oder notarielle Vertretungsbescheinigung (Scholz/Veil § 8 Rn 8; auch Pfeiffer Vollmacht und Vertretungsnachweis bei Auslandsbezug im deutschen Handelsregisterverfahren, Rpfleger 2011, Heft 5).

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      Die Legitimation der Geschäftsführer gehört zu den elektronisch beizufügenden Anlagen, sofern dies nicht aus dem Gesellschaftsvertrag ersichtlich ist (Baumbach/Hueck/Fastrich § 8 Rn 6; Wicke § 8 Rn 3 – Angabe für den Geschäftsführer mit vollem Namen und Wohnort, nicht Privatanschrift (vgl § 43 Nr 4 HRV – zur Geschäftsanschrift § 8 Abs 4 Nr 1). Man muss also dann, wenn sich aus dem Gründungsbeschluss zum Gesellschaftsvertrag nichts ergibt, die Bestellungsurkunde oder die schriftliche Bestätigung der Bestellung elektronisch übermitteln: Anders kann die „Legitimation“ des Geschäftsführers nicht belegt werden; denn mündliche Erklärungen können nicht elektronisch „beigefügt“ werden. Nicht ausgeschlossen ist freilich eine mündliche Beschlussfassung und darauf fußende schriftliche Bestätigung (Baumbach/Hueck/Fastrich § 8 Rn 6, Scholz/Veil § 8 Rn 9; Lutter/Hommelhoff/Bayer § 8 Rn 3 mwN). Um hier keine Schwierigkeiten zu bekommen, wird man den Gesellschafterbeschluss schriftlich abfassen und elektronisch einreichen. Für die UG (haftungsbeschränkt) ist das Musterprotokoll zu beachten.

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      Hat der Registerrichter Zweifel an der „Legitimation“ der angemeldeten Geschäftsführer, so hat die Gesellschaft die Bedenken auszuräumen. Der Registerrichter hat hier bei Anhaltspunkten im Rahmen des § 26 FamFG zu ermitteln. Auch stellvertretende Geschäftsführer müssen sich legitimieren. Für sie gilt nichts Besonderes. Zur Befreiung von den Schranken des § 181 BGB vgl o § 6 Rn 47. Zu beachten ist ferner OLG Celle NZG 2000, 1034 – Fehlen einer Befreiung von § 181 BGB in der Satzung – nachträgliches Befreien des Geschäftsführers einer mehrgliedrigen GmbH mit allg Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens: Erforderlichkeit der Satzungsänderung nach den §§ 53 ff. Hierzu OLG Nürnberg 5.3.2010, 12 W 376/10 – Erforderlichkeit der Satzungsregelung für die generelle Befreiung des Geschäftsführers von § 181 BGB – Erforderlichkeit einer Satzungsänderung nach § 53 GmbHG bei fehlender Satzungsbestimmung.

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      Die Gesellschafterliste ist von allen Geschäftsführern zu unterzeichnen (vgl § 78) und elektronisch einzureichen. Sie wurdet durch die Reform 2008 aufgewertet (s hierzu § 3 Rn 46). Maßgeblich ist § 40 Abs 1, nach dem aus der Liste die laufende Nummer, Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort/Sitz (nicht Straße und Nummer etc) anzugeben sind (vgl Lutter/Hommelhoff § 8 Rn 4; Katschinski/Rawert ZIP 2008, 2000); auch Wicke § 5 Rn 4; ferner Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 15). Nicht nur die Angabe der Nennbeträge, auch Nummerierung (Hilfe bei Identifizierung) ist erforderlich (vgl RegE: „Die Nummerierung vereinfacht die eindeutige Bezeichnung eines Geschäftsanteils und führt damit zu einer erheblichen praktischen Erleichterung insb im Rahmen von Anteilsübertragungen. Das Registergericht nimmt die Gesellschafterliste entgegen und verwahrt sie (BGH 17.12.2013 – II ZB 6/13, Rn 96). Das Prüfungsrecht des Registergerichts bezieht sich auf formale Anforderungen des § 40. Es kann bei berechtigten Beanstandungen die Entgegennahme ablehnen (BGH aaO, Rn 9 f). Die Entgegennahme einer mit einem Testamentsvollstreckervermerk versehenen Liste darf das Registergericht ablehnen (BGH 24.2.2015 – II ZB 17/14, Rn 8 f).

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      Die Nummerierung erhält zusätzliche Bedeutung durch die Freigabe der Teilung von Geschäftsanteilen.

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      Da die Geschäftsanteile jeweils mit einem Nennwert bezeichnet werden sollen, der auch als Identitätsbezeichnung dient, sollten zudem die Nennbeträge der von jedem der Gesellschafter übernommenen Geschäftsanteile aus der mit der Anmeldung eingereichten Liste hervorgehen.“). Unvollständigkeit der Liste kann nach § 9c Abs 1 zur Zurückweisung der Anmeldung führen (nach Zwischenverfügung). Für weitere Anteile sollte die Gesellschafterliste mit nacheinander folgenden Nummern nummeriert geführt bzw fortgeführt werden (Lutter/Hommelhoff § 8 Rn 4 vgl Wicke § 8 Rn 4; Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 15; Katschinski/Rawert ZIP 2008, 2000; OLG Bamberg 2.2.2010 – 6 W 40/09 – Prüfung der vom Urkundsnotar eingereichten geänderten Gesellschafterliste auf formale Anforderungen des § 40 GmbHG durch Registergericht – Beibehaltung der ursprünglich vergebenen Nummerierung der Geschäftsanteile (Anschluss an LG Augsburg NZG 2009, 1032 = Rpfleger 2009, 514 und gegen LG Stendal NotBZ 2009, 422)). Unklarheiten sollten Notare hier nicht entstehen lassen (vgl zu den Angaben bei OHG, KG: Firma und Sitz; Einzelkaufmann: Firma (Inhabername – str) und Sitz (Wohnanschrift?); GbR: jedes Mitglied – volle Angaben wie bei natürlichen Personen – vgl Lutter/Hommelhoff/Bayer § 8 Rn 4; ferner bereits Wicke § 8 Rn 4; ferner Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 15; Katschinski/Rawert ZIP 2008, 2000). Vgl iÜ für die UG (haftungsbeschränkt) das Musterprotokoll. Die Liste ist von dem/den Anmeldenden zu unterschreiben (nicht von dem beurkundenden Notar – vgl Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, aaO, auch darauf hinweisend, dass eine Bescheinigung des Notars weder möglich, noch zulässig ist).

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      Merkwürdigerweise fanden sich schon früher hinsichtlich dieser einfachen Unterlagen nicht selten Fehler in der Praxis. Hier ist genau nach dem Wortlaut des § 8 Abs 1 Nr 3 zu verfahren. Der Geschäftssitz muss nicht dem Wohnsitz entsprechen. Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass Liste und Satzung hinsichtlich der übernommenen Stammeinlagen übereinstimmen. Die Liste gibt keine Auskunft darüber, in welcher Form die Stammeinlagen erbracht werden müssen.

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      Fehlt die Gesellschafterliste, ist sie unvollständig oder unrichtig oder hat nur ein Teil der Anmeldenden unterschrieben, so ist sie der Gesellschaft zur Ergänzung zurückzusenden oder der Gesellschaft die Auflage zu erteilen, eine neue Liste ohne Mängel nachzureichen. Geschieht keine Abhilfe, so ist die Eintragung zurückzuweisen. Vgl iÜ § 40 sowie § 57 (Gesellschafterliste!).

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      Vgl Literatur zum aktuellen Stand: Blöse Das reformierte Recht der Gesellschafterleistungen, GmbHR 2018, 1151; Heckschen Die GmbH-Gründung 10 Jahre nach MoMiG – Eine Bestandsaufnahme, GmbHR 2018, 1093; Lieder 10 Jahre Kapitalschutz nach dem MoMiG, GmbHR 2018, 1116; Porzelt Ungeklärte Fragen der Gründerhaftung der Gesellschafter


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