GmbH-Recht. Harald Bartl

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Die Versicherung bei Bareinlagen

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      Hinsichtlich der Bareinlagen kommt es darauf an, ob es sich um eine Gesellschaft mit einem Stammkapital unter 50 000 EUR handelt. In diesem Fall muss die Versicherung sinngemäß (zum Inhalt iÜ Scholz/Veil § 8 Rn 20, 24; auch Lutter/Hommelhoff § 8 Rn 9) enthalten:

      Beispiel:

      „Ich versichere (erkläre, teile mit), dass auf jeden Geschäftsanteil mindestens ein Viertel geleistet ist, auf den Geschäftsanteil des Gesellschafters ist darüber hinaus ein weiterer Betrag von . . . geleistet, so dass auf das Stammkapital 12 500 EUR eingezahlt sind, die endgültig zu meiner Verfügung stehen.“

      Wer besonders eindeutig formulieren will, wird hingegen folgenden Wortlaut wählen:

      „Ich versichere, dass auf den Geschäftsanteil des Gesellschafters . . . ein Betrag von . . . (ein Viertel), auf den Geschäftsanteil des Gesellschafters . . . (ein Viertel zuzgl . . . EUR), mithin insgesamt 12 500 EUR geleistet sind und endgültig zu meiner Verfügung stehen.

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      Hinsichtlich der Sacheinlage wird das Publikum durch die Vorlage der Unterlagen iSd § 8 Abs 1 Ziff 5, die Bewirkung vor der Eintragung sowie die Versicherung des Geschäftsführers gem § 8 Abs 2 geschützt.

      Hier wird folgende Formulierung anhängig sein:

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      Beispiel:

      „Ich versichere, dass der Gegenstand der Sacheinlage (es folgt die konkrete Beschreibung) . . . durch den Gesellschafter . . . an mich uneingeschränkt bewirkt ist und endgültig zu meiner Verfügung steht.“

      Es kann noch (besser sollte noch) hinzugefügt werden:

      „Die Sacheinlage hat den durch die Anlage belegten Wert von . . . Zusammen mit dem Betrag, den der Gesellschafter . . . geleistet hat, nämlich den Betrag von . . ., der einem Viertel dieser Stammeinlage entspricht, sind damit mindestens 12 500 EUR, eingezahlt bzw geleistet. Ich versichere, dass auf die Stammeinlage des Gesellschafters der Betrag von . . ., der einem Viertel dieser Stammeinlage entspricht, eingezahlt ist und sich endgültig in meiner freien Verfügung befindet.“

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      Liegt eine „gemischte“ Einlage mit Bar- und Sachleistungen (vgl hierzu o) vor, so könnte folgende Versicherung in Betracht kommen:

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      Beispiel:

      „Ich versichere, dass auf die Stammeinlage des Gesellschafters (A) der Betrag von . . ., der einem Viertel der Stammeinlage entspricht, geleistet ist und endgültig zu meiner freien Verfügung steht. Der Gesellschafter (B) hat seine Stammeinlage in der Weise geleistet, dass er den Gegenstand (es folgt eine konkrete Beschreibung) uneingeschränkt an mich bewirkt hat und dieser endgültig zu meiner freien Verfügung steht. Wegen des Wertes verweise ich auf den Nachweis, der der Anmeldung beigefügt ist.

      Ferner versichere ich, dass der Gesellschafter . . . neben der bewirkten Stammeinlage den Betrag von x = ein Viertel des „Barteils“ geleistet hat, so dass auf diese Stammeinlage insgesamt ein Viertel bewirkt ist und zu meiner freien Verfügung steht. Damit sind auf das Stammkapital (mehr als) 12 500 EUR bewirkt.“

      Die Formulierung bei den Sacheinlagen kann im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten und zu Beanstandungen Anlass geben. Es wird empfohlen, hier durch eine Voranfrage bei dem Registergericht Schwierigkeiten nicht erst entstehen zu lassen.

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      Die in § 7 Abs 2 S 3 vorgesehene Besonderheit bei Gründung von Ein-Personen-GmbH ist infolge Aufhebung dieser Vorschrift entfallen. Für die Versicherung genügte nach altem Recht das bisher Ausgeführte nicht, wenn keine Volleinzahlung erfolgt (Lutter/Hommelhoff/Bayer § 8 Rn 13). Vielmehr war zu versichern, dass eine Sicherheit hinsichtlich des nicht eingezahlten Betrages bewirkt war. Das ist nicht mehr erforderlich.

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      Da das Stammkapital im Zeitpunkt der Eintragung vollwertig zur Verfügung stehen muss und der Registerrichter dies nachzuprüfen hat, verlangen Registergerichte zusätzlich Versicherungen der Geschäftsführer zur Absicherung in dieser Beziehung (vgl BGH DB 1981, 1032; ferner BGH NJW 1992, 3301; vgl hierzu auch Baumbach/Hueck § 8 Rn 14 mwN; Wicke § 8 Rn 10; beachte allerdings Scholz/Veil § 8 Rn 24). Betroffen ist hier va der wertzehrende Gründungsaufwand (str wegen Aufgabe des Vorbelastungsverbots vgl hierzu Baumbach/Hueck § 8 Rn 14; auch Scholz/Veil aaO mwN). Das gilt dann nicht, wenn der Gründungsaufwand in der Satzung festgelegt ist (Baumbach/Hueck aaO; Wicke aaO; Scholz/Veil aaO). IÜ ist in die Versicherung aufzunehmen, ob solche wertmindernd Vorbelastungen vorhanden sind bzw ob diese wieder ausgeglichen sind (Wicke aaO). Wenn auch der Zeitpunkt der Anmeldung entscheidend ist, so kann das Registergericht bei längerer Dauer des Eintragungsverfahrens im Einzelfall eine ergänzende Versicherung nachverlangen (so OLG Düsseldorf DB 1998, 250; vgl auch Wicke § 8 Rn 12; Baumbach/Hueck § 8 Rn 14). Grds ist allerdings der Zugang der Anmeldung bei dem Registergericht entscheidend, da Veränderungen nach diesem Zeitpunkt die Versicherung grds unrichtig machen (Baumbach/Hueck § 8 Rn 14 (str); vgl auch Wicke § 8 Rn 10). Wegen des Gründungsaufwands bei der UG (haftungsbeschränkt) vgl das Musterprotokoll (vgl ferner Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 26 f; auch Römermann GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 25).

      Die Versicherung kann/sollte daher sicherheitshalber wie folgt ergänzt werden:

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      Beispiel:

      „Ich versichere, dass das Stammkapital nicht durch Verbindlichkeiten, abgesehen von dem im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Gründungsaufwand, vorbelastet ist.“

      Oder:

      „ . . . mit . . . EUR Gründungsaufwand belastet ist, der jedoch nicht zu einer Verminderung des Vermögens der Gesellschaft iSd § 30 GmbHG geführt hat.“

      Vgl zum Gründungsaufwand auch o § 5 Rn 94 – Musterversicherung vgl Krafka/Willer Rn 947 aE.

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      In zahlreichen Anmeldungen ist die Vertretungsbefugnis unrichtig anzutreffen. Sie muss mit der Bestellung (Gesellschaftsvertrag, gesonderter Beschluss, vgl o § 6 Rn 23) sowie der Satzung übereinstimmen. Es reicht aber nicht aus, dass die Vertretungsbefugnis in entspr Unterlagen enthalten ist. Sie muss in der Anmeldung wiedergegeben sein (Scholz/Veil § 8 Rn 27; Baumbach/Hueck § 8 Rn 1, 7: „ausdrücklich, vollständig und generell formuliert“; ferner Wicke § 8 Rn 18; s auch EuGH BB 1974, 1500; BGHZ 63, 261; BayObLG DB 1980, 681; FGPrax 1997, 158; OLG Düsseldorf DB 1989, 1279; OLG Frankfurt DB 1993, 2478). Die bloße Bezugnahme auf die Satzung reicht nicht aus. Sowohl die generelle wie auch die konkrete Befugnis einzelner Geschäftsführer ist anzumelden, wenn letztere abw vorgesehen ist (Wicke § 8 Rn 18; BayObLG aaO).

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